Standhaft bleiben! Rechtsanwälte für Grundrechte erläutern Vorgehen gegen Impfpflicht

Bild: freepik / Burdun

Die Rechtsanwälte für Grundrechte haben vorläufige Informationen zusammengestellt, auf welches juristische Procedere sich der einzelne Bürger einstellen muss, so er gedenkt, sich dem in Österreich drohenden Impf-Diktat nicht widerstandslos zu unterwerfen.

Der Bedarf an grundsätzlichen Informationen und konkreter rechtlicher Hilfestellung ist groß. Nicht nur jene Menschen, die bisher die Impfung gegen Covid-19 ablehnten, wollen sich für kommende Auseinandersetzungen im Kampf gegen die drohende Impfpflicht vorbereiten. Auch viele bereits geimpfte Personen sind angesichts der Tatsache, dass sie sich unter Androhung von Strafen, vielleicht sogar von Beugehaft, zu regelmäßigen Booster-Impfungen zwingen lassen sollen, alles andere als begeistert. Ihre Anzahl sollte dabei nicht unterschätzt werden. Immerhin gelten seit dem 6. Dezember 2021 30.000 – 275.000 Menschen wieder als ungeimpft. Bald werden es (Stichtag 10. April) 640.000, im Monat darauf (Stichtag 10. Mai) 1.017.000 Menschen sein.

Lesen Sie dazu: ‚Österreich bis 275.000 „vollständig Geimpfte“ ab heute wieder „ungeimpft“

Im Folgenden wird der Inhalt der Ausführungen „Fragen, die die Menschen wegen der Impfpflicht brennend interessieren“ der Rechtsanwälte für Grundrechte wiedergegeben (Hervorhebungen durch Redaktion). Daran anschließend lesen Sie über die Initiativen die beiden Rechtsanwälte Mag. Höllwarth und Scheer. Und schließlich erläutert Dr. Kurt Lichtl, ebenfalls von den Rechtsanwälten für Grundrechte, Grundlegendes zur Beugehaft und zur Überforderung des Verwaltungssystems in dem Fall, dass der bisher ungeimpfte Teil der Bevölkerung standhaft bleibt und sich mit allen verfügbaren juristischen Mitteln gegen die Impfpflicht zur Wehr setzt.

Fragen, die die Menschen wegen der Impfpflicht brennend interessieren:

  1. Wo muss die Klage eingebracht werden?
  2. Wie viele Instanzen gibt es?
  3. Was passiert, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist?
  4. Gibt es jedes Mal ein Verfahren?
  5. Kann ich mich selbst vertreten oder herrscht Anwaltspflicht?
  6. Wie lange kann ich den Termin hinauszögern?
  7. Muss jeder Richter jeden Fall individuell entscheiden?
  8. Hat das Verfahren aufschiebende Wirkung?
  9. Greift hier eine Rechtschutzversicherung im Privatrecht?

Grundsätzlich kann die konkrete Reaktion auf die behördlichen Maßnahmen noch nicht festgelegt werden, weil die endgültige Ausgestaltung der Impfpflicht noch nicht vorliegt, wovon allerdings die einzelnen Möglichkeiten abhängen. Nach den bisher durchgesickerten Plänen wird nach behördlicher Aufforderung und deren Nichtbefolgung eine Strafverfügung mit Geldstrafe bis max € 600,00, also realistisch mal vorerst € 50-100,00, erlassen. Bei Annahme dieser Gesetzesgestaltung, sind die Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Wo muss die Klage eingebracht werden? 

Es gibt im Verwaltungs(straf)verfahren keine Klagen, nur Einspruch, Anträge, Vorstellung, Beschwerde… Die erste Frage wird die Qualifikation der Impfaufforderung durch die Behörde (BH, LPD…) sein. Derzeit ist von Bescheidcharakter einer solchen Anordnung auszugehen. Gegen Bescheide gibt es die Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht und dann Anträge an VfGH und VwGH. Außerdem sind Verfahren nach der DSGVO möglich. Erst danach ist die Erlassung einer Strafverfügung zu erwarten.

2. Wie viele Instanzen gibt es?

Gegen die Strafverfügung steht binnen 14 Tagen der bei der Behörde einzubringende Einspruch zu, worauf die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung auch hinzuweisen hat. Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und es ist das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei hat man Anspruch auf Akteneinsicht, Stellung von Beweisanträgen (Zeugen, Gutachten….) und abschließende Stellungnahme. Dann erfolgt die Verfahrenseinstellung oder die Behörde erlässt ein Straferkenntnis, wobei die Strafe nicht höher sein darf als in der Strafverfügung enthalten. Dagegen gibt es binnen 4 Wochen Beschwerdemöglichkeit an das LVwG, welches das Verfahren neu durchzuführen hat. Dabei kann man wieder Anträge einbringen. Das LVwG entscheidet endgültig, wobei allerdings dagegen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich sind. Es gibt also voraussichtlich je 2 Instanzen und dann jeweils noch die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öff. Rechts.

3. Was passiert, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist? 

Ist alles ausgeschöpft, hat der Staat die Möglichkeit zB eine Geldstrafe im Exekutionsweg (Lohnpfändung, Versteigerung von Vermögensgüter…) durchzusetzen. Erst wenn auch das nicht möglich ist, weil nichts da ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe (zB 2 Wochen) vollzogen. Zwangsimpfung und Beugehaft soll es angeblich nicht geben.

4. Gibt es jedes Mal ein Verfahren? 

Ja! Mit jedem Bescheid bzw jeder Strafverfügung wird ein eigenes Verfahren eröffnet.

5. Kann ich mich selbst vertreten oder herrscht Anwaltspflicht?

In den gesamten Verwaltungs(straf)verfahren besteht keine Anwaltspflicht. Bei einer Beschwerde an VfGH oder VwGH ist die Unterschrift eines Anwaltes erforderlich.

6. Wie lange kann ich den Termin hinauszögern? 

Derzeit schwer zu beantworten. Normalerweise dauern gut geführte Verwaltungsverfahren mindestens 1 – 1,5 Jahre, Beschwerden an die Höchstgerichte 2-5 Jahre.

7. Muss jeder Richter jeden Fall individuell entscheiden? 

Ja! Wobei sich natürlich jeder Richter bei ähnlichen Fällen angepasster „Muster“ bedient. Je individueller das Vorbringen im Verfahren, desto komplexer die Entscheidung.

8. Hat das Verfahren aufschiebende Wirkung? 

Ja! Insbesondere ist das im Verwaltungs(straf)verfahren unumstößlich. Nur bei den Verfahren vor VfGH und VwGH ist die aufschiebende Wirkung gesondert zu beantragen und vorweg vom Gericht zu entscheiden. Die Höchstgerichte können im Übrigen unter bestimmten Umständen die Behandlung einer Beschwerde auch ablehnen.

9. Greift hier eine Rechtschutzversicherung im Privatrecht?

Die Rechtschutzversicherungen sind nach Themenbereichen (Bausteinen) aufgebaut, wobei auch Verwaltungs(straf)verfahren, insbesondere im Verkehrsbereich gedeckt werden. Das muss man sich im Einzelfall anschauen. Generell wird keine Deckung möglich sein. Die Verfahrenskosten sind allerdings bis inklusive LVwG extrem gering. So betragen diese z.B. im VerwStrafVerf 1. Instanz insgesamt 10% der Strafe und in 2. Instanz 20% (zB bei Geldstrafe € 100,00 zB I. €10,00 und II. € 20,00)

„Dies ist ein kurzer vorläufiger Abriss zu den Fragen, der ev. nach Vorliegen des Gesetzes noch zu modifizieren ist.“

Quelle: Rechtsanwälte für Grundrechte – Fragen, die die Menschen wegen der Impfpflicht brennend interessieren

Plattform zur Verhinderung der Impfpflicht

Wir wollen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auch die beiden Rechtsanwälte in Kooperation Mag. Höllwarth und Mag. Scheer in der Bekämpfung der Impfpflicht sehr aktiv sind. In ihrer „Abgeordnetenaufklärung“ sehen sie eine Chance, das Gesetz bereits im Nationalrat zu Fall zu bringen. Dazu entwickelten sie ein sehr benutzerfreundliches und kostenlos zur Verfügung gestelltes Feature, mittels dessen jeder einzelne Bürger an politische Entscheidungsträger herantreten kann, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen.

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Zur Beugehaft

Rechtsanwalt Dr. Kurt Lichtl, ebenfalls Mitglied der Rechtsanwälte für Grundrechte, klärt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember „Beugehaft – wir tun es eh nicht …“ über die derzeit auch im Kontext der Impfpflicht erwähnte Beugehaft auf.

„Beugehaft ist keine Strafe, sondern ein Zwangsmittel zur Durchsetzung staatlicher Belange. Es kommt jemand in Haft, damit sein persönlicher Wille, der dem staatlichen Wollen entgegensteht, gebrochen (gebeugt) wird. Sie ist ein Mittel, um staatliche Anordnungen, die nur durch persönliches Handeln erfüllt werden können, durchzusetzen.

Angesichts der bisher gebrochenen Versprechen der österreichischen Bundesregierung …

  • Masken sind unwirksam und kommen nicht – wir haben FFP2
  • Es wird keinen (weiteren) Lockdown geben – wir stehen bei Nr. 4
  • Mit Antigen Massentests sind wir sicher – wir brauchen jetzt PCR
  • Die Impfung wirkt und ist sicher – wir brauchen den 3. Stich nach 4 Monaten
  • Vollimmunisierung mit zwei Stichen – wir brauchen den 3. Stich nach 4 Monaten
  • Die Pandemie ist vorbei – wir haben die 4. Welle, dank Testzwang
  • Es wird nie eine Impfpflicht geben – richtig! WIR werden sie verhindern – es REICHT!!!“

… warnt Lichtl ausdrücklich davor, den Beteuerungen, man wolle die Beugehaft nicht zum Durchsetzen der Impfpflicht verwenden, Glauben zu schenken. Im Gegenteil müssen angesichts des Dementis der Ministerin Edtstadler, so Lichtl, alle Alarmglocken schrillen.

Nicht verzweifeln und standhaft bleiben!

Lichtl: „Wir müssen uns gemeinsam, egal ob geimpft oder nicht, gegen diesen unverhältnismäßigen staatlichen Zwang wehren. Es ist ja geradezu grotesk, dass wir mit unseren Steuergeldern die Unterdrücker und deren sinnlose Geldverschwendung bezahlen. Wenngleich gegen die VVG Novelle keine Stellungnahme mehr möglich ist, müssen wir eine solche massenhaft im Begutachtungsverfahren abgeben. Jeder soll sich informieren, wie das geht! Wir als Rechtsanwälte für Grundrechte werden dazu Informationen und Muster auf die HP stellen! Und am Schluss: Verzweifelt nicht wegen der drohenden Impfpflicht. Wenn der bisher ungeimpfte Teil der Bevölkerung standhaft bleibt und mit unserer Hilfe und unseren Mustern gegen die Vorladung zur Impfung und gegen die Vorladung zur Impfung und gegen eine Strafverfügung rechtlich zulässig vorgeht, bricht das Verwaltungs(straf)system zusammen. Sie können nicht 1/3 der Bevölkerung, weil begründet ungespritzt, einsperren und alle, unabhängig vom Impfstatus, die sich wieder nach Grund – und Freiheitsrechten sehnen auf Dauer unterdrücken – auf geht’s, tun wir was!!!“

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