Fußfessel soll’s richten? Islamistischer Afghane seit 2000 ausreisepflichtig – aber immer noch da

Symbolbild: KI

Dieser Fall ist aussagekräftig für die Zustände in Deutschland: Trotz Verbindungen in die IS-nahe Szene, einer langen Vorgeschichte mit den Sicherheitsbehörden und einer seit mehr als 25 Jahren bestehenden Ausreisepflicht lebt ein afghanischer Gefährder noch immer in Deutschland. Für die Sicherheit der Bürger soll eine Fußfessel sorgen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Beschluss (Az. XIII ZB 8/26) im Fall eines Afghanen gefasst, dessen Asylantrag schon 2000 endgültig abgelehnt worden war. Mit welchem Aufenthaltsstatus der Mann sich seither im Land befindet, bleibt unklar.

Die Causa steht exemplarisch für die deutsche Sicherheitspolitik: Seit 2016 weiß man von engen Vernetzungen des Mannes mit der islamistischen Szene. 2020 wurde gegen den Migranten ermittelt, weil er offenbar mit weiteren Salafisten Anschläge im Dienste des IS vorbereitet hatte. Die Beweise reichten aber nicht für eine Anklage, das Verfahren wurde 2022 eingestellt. Stattdessen wurde der Afghane im November 2022 ausgewiesen und ihm wurde eine Abschiebung angedroht. Die Ausländerbehörde stellte ein „besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“ fest. Die Behörde verhängte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, weil von dem Afghanen eine erhebliche Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehe, sowie Kontaktverbote und eine Aufenthaltsbeschränkung, damit der Migrant einen bestimmten Bereich nicht ohne Weiteres verlassen durfte.

Gerichte gaben Afghanen recht, BGH widerspricht

Im Dezember 2025 erreichte der Afghane einen Teilerfolg vor Gericht: Das Verwaltungsgericht gewährte ihm im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausweisung und das Einreiseverbot. Das Amtsgericht Darmstadt ordnete derweil schon seit 2022 immer wieder eine elektronische Fußfessel an, doch gegen die Verlängerung der Maßnahme legte der Afghane kürzlich erfolgreich Beschwerde ein. Im Januar 2026 hob das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Anordnung tatsächlich auf. Die Gefahr sei laut Begründung nicht konkret genug, um die Überwachung zu rechtfertigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befand nun am 14. Juli 2026, dass für Terrorismusfälle geringere Anforderungen gelten müssten: Drohe Gefahr für Leib und Leben, müsste die Messlatte niedriger liegen dürfen. Der „tradierte polizeirechtliche Begriff der konkreten Gefahr“ sei hier zu eng.

Bei dem Afghanen sah der BGH mehrere Faktoren, die die Überwachung rechtfertigen:

  • Er vertrete ein „verfestigt salafistisch geprägtes, ultrakonservatives Islamverständnis“.
  • Er habe jihadistische und IS-Propaganda konsumiert.
  • Er lehne die freiheitliche demokratische Grundordnung ab.
  • Er hatte Kontakt zu Personen, die sich mit dem Einsatz von Drohnen zum Transport von Sprengladungen befassten.
  • Auf seinem Handy fand sich eine gelöschte Datei mit einer Bombenbauanleitung.
  • Zwischenzeitlich soll er eine Schusswaffe zu Hause gelagert haben; bei einer Durchsuchung wurde außerdem ein verbotenes Faustmesser entdeckt.

Das „unauffällige“ Leben des Migranten sah man nicht als Argument gegen die Überwachung, sondern vielmehr als potenzielle Folge davon. Fußfessel und engmaschige Überwachung dürften also aufrechterhalten werden.

Allein: Der BGH-Beschluss hat zwar auf diesen Fall eines Gefährders in Deutschland aufmerksam gemacht – und das kurz vor dem Anschlag auf den CSD durch einen Islamisten. Doch vor allem wurde dadurch publik, dass sich schon seit mindestens 26 Jahren ein gefährlicher Islamist in Deutschland aufhielt, der zwischenzeitlich bereits an der Vorbereitung von Anschlägen mitgewirkt haben könnte. Das immer schlechter werdende Sicherheitsgefühl der Deutschen ist offensichtlich mehr als gerechtfertigt.

Ob der Afghane doch noch außer Landes geschafft wird, bleibt vorerst offen. Der BGH kam immerhin zu dem Schluss, dass der abgesenkte Gefahrenmaßstab auch für die Abschiebungsanordnung gelten sollte: Es sei damit zu rechnen, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden könne, sodass eine Abschiebungsanordnung daher schon dann möglich sein sollte, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr bzw. eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird, zitiert LTO. Dies sei bei dem Mann anzunehmen.

Immerhin wird so deutlich, dass juristisch härter durchgegriffen werden könnte – wenn man denn wollte. Doch es bleibt die Frage, wie viele brandgefährliche Islamisten sich im besten Deutschland tummeln, die jederzeit Menschen verletzen oder ermorden könnten.

«Odette»: Der neue Roman vom widerständen Bestsellerautor Akif Pirinçci – JETZT versandkostenfrei bestellen!


Wenn Sie mit dafür sorgen möchten, dass unser unabhängiger Journalismus weiterhin eine Gegenstimme zu regierungstreuen und staatlich geförderten Medien bildet, unterstützen Sie uns bitte mit einer Spende!

Informationen abseits des Mainstreams werden online mehr denn je bekämpft. Um schnell und zensursicher informiert zu bleiben, folgen Sie uns auf Telegram oder abonnieren Sie unseren Newsletter! Wenn Sie mit dafür sorgen möchten, dass unser unabhängiger Journalismus weiterhin eine Gegenstimme zu regierungstreuen und staatlich geförderten Medien bildet, freuen wir uns außerdem sehr über Ihre Unterstützung.

Unterstützen Sie Report24 via Paypal: