Strafrechtliche Überlegungen im Fall von Panik-Fenstersprung 12-jähriger Wienerin

Der Fall der mit schwerer Körperverletzung endenden versuchten Überstellung einer 12-Jährigen erhitzt die Gemüter / Symbolbild Report24 KI

Ein schwerer Zwischenfall in der Wiener Kinder- und Jugendhilfe sorgt für politische und öffentliche Diskussionen. Bei der Überstellung eines schwer traumatisierten zwölfjährigen Mädchens in eine neue Betreuungseinrichtung sprang dieses aus einem Fenster und erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Die Umstände der Überstellung geben Anlass zu strafrechtlichen Überlegungen.

Am 1. März dieses Jahres sollte eine schwer traumatisierte zwölfjährige Wienerin im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe von der bisherigen Betreuungseinrichtung Pro Child in die Einrichtung des privaten Trägers Homebase überstellt werden. Nach den der Kronen Zeitung vorliegenden Gedächtnisprotokollen und einem Patientenbrief eines Psychotherapeuten war Homebase im Vorfeld darüber informiert worden, dass das Mädchen infolge mehrfacher sexueller Übergriffe unter ausgeprägter Angst vor Männern litt und die Übergabe ausschließlich durch weibliche Betreuungspersonen sowie ohne Zeitdruck erfolgen sollte. Dennoch erschienen zur Überstellung zwei männliche Mitarbeiter, darunter der Geschäftsführer des Vereins, dessen Äußeres, mit Gesichtstätowierungen und Hörnern am Kopf, Furcht einflößend wirken könnte. Auch Report24 berichtete auf Basis der respektablen Arbeit der Kollegen über den Fall.

Als sich das Mädchen in ihrem Zimmer einschloss, soll ihr nach den Protokollen ein Ultimatum gestellt worden sein, wonach das Zimmer auch gegen ihren Willen betreten werde. Daraufhin kletterte die Zwölfjährige aus dem Fenster des ersten Stocks und sprang auf den darunterliegenden Beton. Sie erlitt ein Polytrauma mit schweren Brüchen an Armen und Beinen und musste notfallmedizinisch versorgt werden. Die MA 11 erklärte später, den Vorfall geprüft zu haben; ein fachliches Fehlverhalten des Trägers Homebase sei dabei nicht festgestellt worden. Die Berichterstattung über den Fall begann Ende Juli 2026 auf Grundlage von Recherchen, Gedächtnisprotokollen und Stellungnahmen der beteiligten Stellen.

Rechtliche Überlegungen

Auf Basis der zu diesem Fall bekannt gewordenen Einzelheiten ist es fraglich, ob es sich um ein politisches Problem handelt. Vielmehr wäre es in einer funktionierenden rechtsstaatlichen Demokratie die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, hier penibel zu prüfen. Wir haben mit einigen Juristen gesprochen und hier unsere Gedanken zusammengefasst.

Keine Rechtsgrundlage für Zwangsgewalt gegen 12-Jährige

Erstens wäre zu prüfen, ob der private Träger Homebase beziehungsweise dessen Mitarbeiter überhaupt über eine gesetzliche Befugnis verfügten, bei der Überstellung des Kindes unmittelbaren Zwang anzuwenden oder diesen anzudrohen. Nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz ergibt sich keine ausdrückliche Ermächtigung für private Träger, eine Überstellung gegen den Willen eines Kindes mit körperlichem Zwang durchzusetzen. Sollte eine solche Rechtsgrundlage tatsächlich fehlen, könnte bereits das angedrohte gewaltsame Betreten des Zimmers rechtlich problematisch sein. Zu klären wäre insbesondere, ob in einer solchen Situation ausschließlich die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Polizei zum Einschreiten befugt gewesen wäre.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit für schwere Verletzungen

Zweitens stellt sich die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die schweren Verletzungen des Mädchens. Nach den öffentlich bekannten Informationen soll Homebase im Vorfeld mehrfach darauf hingewiesen worden sein, dass das Kind infolge schwerster Traumatisierungen unter ausgeprägter Angst vor Männern litt und ausschließlich von weiblichen Betreuungspersonen übernommen werden sollte. Sollte sich nachweisen lassen, dass diese Warnungen bekannt waren und dennoch ein Vorgehen gewählt wurde, das eine massive Panikreaktion vorhersehbar auslösen konnte, wäre insbesondere eine Prüfung einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB naheliegend. Dabei wäre zu untersuchen, ob der Sprung aus dem Fenster als vorhersehbare Folge des gewählten Vorgehens den handelnden Personen objektiv zugerechnet werden kann.

Es gibt auch bereits ein OGH-Urteil, das besagt, dass auch schwere Verletzungen durch einen Fenstersprung dem Täter zugerechnet werden können, wenn der Sprung eine panikartige Fluchtreaktion auf die von ihm geschaffene Situation war.

Eine fahrlässige schwere Körperverletzung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Das betrifft vor allem Personen, die aufgrund der übernommenen Betreuung und Obhut verpflichtet waren, das Mädchen zu schützen. Zu prüfen wäre also, wer die Situation hätte abbrechen, den Mann aus der Situation nehmen, eine weibliche Vertrauensperson beiziehen, das Fenster sichern oder sonst deeskalierend eingreifen müssen.

Lag Nötigung gegenüber traumatisierter Minderjähriger vor?

Drittens wäre zu untersuchen, ob durch das angekündigte gewaltsame Betreten des Zimmers strafrechtliche Tatbestände wie insbesondere die Nötigung (§ 105 StGB) berührt sein könnten. Sollte sich bestätigen, dass dem Mädchen ein Ultimatum gestellt wurde und ihm gegen seinen erklärten Willen ein gewaltsames Eindringen angekündigt wurde, wäre zu prüfen, ob darin eine unzulässige Gewaltanwendung oder gefährliche Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches zu sehen ist. Ob die Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen und einer allfälligen gesetzlichen Ermächtigung ab.

Schadensersatzansprüche denkbar

Viertens wären neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragen zu klären. Falls die handelnden Personen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage oder unter Verletzung bestehender Sorgfalts- und Schutzpflichten gehandelt haben sollten, könnten Schadenersatzansprüche des verletzten Kindes in Betracht kommen. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob die Verantwortung ausschließlich bei den unmittelbar handelnden Mitarbeitern liegt oder ob auch organisatorische Entscheidungen des privaten Trägers beziehungsweise der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe für den Ablauf der Überstellung rechtlich von Bedeutung sind.

Für alle Beteiligten, die wir bewusst nicht namentlich genannt haben, gilt die Unschuldsvermutung.

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