Jetzt beurteilt Bundesverwaltungsgericht Versammlungsverbot zu „Pandemie“-Beginn als unverhältnismäßig

Bild: freepik / andranik.h90

Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war das völlige Verbot von Versammlungen zu Beginn der Corona-„Pandemie“ unverhältnismäßig. Diese Entscheidung kommt mehr als drei Jahre zu spät – und sie ist eines von auffällig wenigen Urteilen zur Rechtmäßigkeit der Corona-Politik. Eine wirkliche Aufarbeitung findet nach wie vor kaum statt. Die Verantwortlichen möchten offensichtlich lieber Gras über die Sache wachsen lassen…

Gehorsam war die erste Bürgerpflicht während der sogenannten Corona-Pandemie. Doch nicht alle Bürger akzeptierten die erlassenen Verordnungen kritiklos, einige wagten es, ihre Rechtmäßigkeit zu hinterfragen. So hatte ein 36-Jähriger, der mit weiteren Personen gegen eine Einschränkung der Grundrechte vor dem Gesundheitsministerium in Dresden demonstrieren wollte, gegen das komplette Versammlungsverbot zunächst erfolglos am sächsischen Oberverwaltungsgericht geklagt. Doch in der nächsten Instanz bekam er recht, am gestrigen Mittwoch entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig, dass das völlige Verbot von Versammlungen zu „Pandemie“-Beginn im April 2020 unverhältnismäßig war und stufte die entsprechende Passage einer sächsischen Corona-Schutzverordnung, der zufolge alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt waren, als unwirksam ein.

Das Gericht gestand dem Land Sachsen zwar zu, dass eine Pandemie gestützt auf das Infektionsschutzgesetz auch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen könne. Auch durften die Behörden davon ausgehen, dass andere Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam gewesen wären wie Versammlungsverbote.

„Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs“, heißt es in dem Urteil. Das pauschale Verbot sei „ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit“ gewesen, so das Gericht. Wenig daran geändert habe, dass die Verordnung Einzelgenehmigungen nach dem Ermessen von Landkreisen und Städten in Aussicht stellte, da in den Vorschriften nicht erkennbar gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen trotz Pandemie vertretbar gewesen sein könnten. Das hätte die Landesregierung regeln müssen, „um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen“.

Da sich zudem die Infektionsgeschwindigkeit im Frühjahr 2020 auch nach Einschätzung des Freistaats Sachsen selbst verlangsamt habe, sei ein generelles Versammlungsverbot nicht mehr gerechtfertigt gewesen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Ähnlich bürgerfeindliche Regelungen gab es auch in anderen Bundesländern. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im November die bayerische Ausgangsbeschränkung vom April 2020 für unverhältnismäßig erklärt, mit der Begründung, dass das Verbot, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar gewesen sei.

Dass derartige Urteile grundsätzlich viel zu spät kommen, macht es Regierenden allzu leicht, die Grundrechte der Bürger beliebig auszuhebeln. Wichtig sind sie dennoch, denn sie belegen das Corona-Unrecht von höchster Stelle. Die Unrechtmäßigkeit der extremen Pseudo-„Schutzmaßnahmen“ gegen Covid-19 muss festgestellt werden, besser spät als gar nicht – allein schon im Hinblick auf die nächste „Pandemie“. Auf eine parlamentarische Corona-Aufarbeitung können die Bürger aktuell wohl noch lange warten, ein selbstkritischer Rückblick, der auch bei den Mainstream-Medien vonnöten wäre, ist offensichtlich nicht gewünscht..

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