Heizdiktatur: Bei Verstoß gegen Habecks Heizungsgesetz drohen Geldstrafen bis 50.000 Euro

Bild: photoroyalty / freepik

Wehe jenen, die sich der grünen Heizdiktatur in Deutschland nicht beugen: Sie werden ab 2024 in beispiellosem Ausmaß zur Kasse gebeten, denn ab Januar tritt das neue Heizungsgesetz (GEG, Gebäude-Energie-Gesetz) in Kraft. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Mit dem neuen GEG wird die Ökodiktatur weiter einzementiert: Aufbauend auf der Lüge einer CO2-bedingten globalen „Verkochung“ greift man in das Privateste der Bürger ein – nämlich die eigenen vier Wände. Wer sich widersetzt, soll offenkundig in die Pleite getrieben werden, denn die Bußgelder bei Verstößen sind hoch.

Bis zu 50.000 Euro müssen bei Zuwiderhandlung berappt werden: Diese irrwitzige Geldstrafe droht nicht nur jenen, die die Austauschpflicht für ihre Heizung nach 30 Jahren missachten. Sie wird auch bei fehlender Dämmung der obersten Geschossdecke sowie unzureichend gedämmten Rohrleitungen und Armaturen fällig und wenn Heizungsanlagen nicht mit den geforderten Einrichtungen zur Abschaltung versehen sind.

Geldstrafen in Höhe von bis zu 10.000 Euro wiederum blühen, wenn Inspektionen nicht rechtzeitig (oder von nicht zugelassenem Personal) durchgeführt werden oder auch, wenn sich im Energieausweis falsche Angaben befinden, er von nicht qualifiziertem Personal ausgestellt wurde oder aber, wenn der Ausweis nicht bestimmungsgemäß vorgelegt wird. Auch bei Immobilienanzeigen ist Vorsicht geboten, denn wenn hier die geforderten Angaben zum Energiebedarf, dem Baujahr laut Energieausweis und der Energieeffizienzklasse fehlen, kann es für die Verantwortlichen sehr teuer werden.

Menschen, die ihre Zettelwirtschaft nicht ausreichend im Griff haben, leben ebenfalls gefährlich: Wer die Aufbewahrungsfrist für Abrechnungen von mindestens fünf Jahren missachtet und Bescheinigungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Dasselbe Strafmaß droht bei Missachtung der Anordnungen zu behördlichen Kontrollen.

Die Verhängung eines „verhältnismäßigen“ Bußgeldes liegt laut der Sprecherin des Wirtschaftsministeriums im Ermessen der zuständigen Landesbehörde. Die Überprüfung der Beachtung von Übergangsfristen geschieht bei der Feuerstättenschau durch die Schornsteinfeger, die Einhaltung baulicher Dimensionen soll durch die zuständige Baubehörde kontrolliert werden. Details regelt jedes Land selbstständig.

Wem dient dieses Gesetz? Der Bevölkerung jedenfalls nicht, so viel steht fest. Deren Belange scheren erwiesenermaßen weder das grüne Wirtschaftsministerium noch die Ampel-Koalition als Ganzes, denn andernfalls hätte man längst geschlossen zurücktreten müssen, wie die Bürger es fordern.

Nachfolgend finden Sie die Bußgeldvorschriften nach § 108 des GEG im Wortlaut:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
  2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
  3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
  4. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  5. entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
  6. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  7. entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
  8. entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel betreibt,
  9. entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
  10. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  11. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
  12. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
  13. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  14. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  15. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
  16. entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
  17. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
  18. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  19. entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  20. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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