Japan macht bei staatlicher Sozialhilfe einen Unterschied zwischen eigenen Staatsbürgern und Ausländern. Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September die Klage eines Ghanaers zurückgewiesen, der trotz schwerer Erkrankung keine Sozialhilfe erhalten hatte. Eine Diskussion über die Sozialhilfe für Ausländer ist in Ländern wie Deutschland längst überfällig.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein 36-jähriger Ghanaer, der seit 2015 in Japan lebt, und seit 2019 angeblich an einer schweren chronischen Niereninsuffizienz leidet und Dialyse benötigt. Sein Aufenthaltsstatus wurde daraufhin in „Specified Activities“ geändert, was ihm den Zugang zu medizinischer Behandlung ermöglichte. Arbeiten durfte er mit diesem Status nicht mehr. 2021 beantragte er in Chiba Sozialhilfe, sein Antrag wurde abgelehnt und er klagte. Das Bezirksgericht Chiba (Januar 2024) und das Obergericht Tokio (August 2024) wiesen die Klage ab; der Oberste Gerichtshof (2. Kleiner Senat) verwarf nun die Revision mit einer 3:1-Mehrheit und machte die Vorinstanzurteile rechtskräftig.
Das japanische Sozialhilfegesetz knüpft den gesetzlichen Anspruch auf Unterstützung an die japanische Staatsangehörigkeit und stützt sich auf Artikel 25 der Verfassung (Recht auf ein Mindestmaß an gesundem und kulturellem Leben). Bereits 2014 hatte der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass ausländische Staatsangehörige keinen einklagbaren Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
Gleichbehandlung nur unter gewissen Bedingungen
Das bedeutet nicht, dass Ausländer in Japan grundsätzlich keinerlei Sozialhilfe erhalten können. Im Haushaltsjahr 2024 bezogen monatlich durchschnittlich rund 47.300 Haushalte mit ausländischem Haushaltsvorstand Sozialhilfe.
Die Grundlage bildet eine Verwaltungsvorschrift des Gesundheits- und Wohlfahrtsministeriums aus dem Jahr 1954. Damals wurde festgelegt, dass bedürftige Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen nach denselben Maßstäben wie japanische Staatsbürger unterstützt werden können. Heute gilt das vor allem für Menschen mit unbefristetem oder langfristigem Aufenthaltsstatus, deren Ehepartner, besondere Daueraufenthaltsberechtigte (etwa viele in Japan lebende Koreaner) sowie anerkannte Flüchtlinge. Personen mit rein medizinischem Aufenthaltsstatus – wie der Kläger – fallen nicht darunter.
Für sogenannte Flüchtlinge bestehen zudem internationale Verpflichtungen: Japan trat 1981 der Genfer Flüchtlingskonvention bei, die die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, anerkannte Flüchtlinge bei der öffentlichen Fürsorge grundsätzlich wie eigene Staatsbürger zu behandeln.
Die aktuelle Entscheidung ändert an dieser Rechtslage nichts. Das Gericht beschränkte sich darauf, festzustellen, dass die vorgebrachten Gründe für eine weitere Prüfung nicht ausreichten, und verzichtete darauf, selbst neu über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu entscheiden. Damit wurden die Urteile des Bezirksgerichts Chiba und des Obergerichts Tokio rechtskräftig, die die bestehende Regelung bereits als verfassungsgemäß eingestuft hatten.
Drei der vier Richter stimmten für die Zurückweisung der Revision. Nur der Vorsitzende Richter Mamoru Miura vertrat eine andere Meinung: Seiner Auffassung nach wäre es verfassungswidrig, Menschen, die sich zur medizinischen Behandlung in Japan aufhalten und deshalb nicht arbeiten können, von der Sozialhilfe auszuschließen. Ohne Unterstützung könnten sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht sichern und dadurch in eine existenzielle Notlage geraten. Miura hielt es für geboten, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen. Seine Position blieb jedoch eine Minderheitsmeinung. Offen bleibt ohnehin, warum Betroffene es für nötig halten, in Japan zu verbleiben – und zu erwarten, dass dort die Steuerzahler für sie aufkommen.
Während Deutschland immer neue Milliarden in den Sozialstaat pumpt, stellt sich die Frage, wie lange ein System noch tragfähig ist, das Millionen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit umfangreiche Leistungen gewährt. Selbst abgelehnte Asylforderer können sich über großzügige Alimentierung durch die Steuerzahler freuen. Die Belastungen für die öffentlichen Haushalte sind erheblich, und die Bürger haben ein Recht darauf, dass über die Voraussetzungen staatlicher Unterstützung offen gesprochen wird. Japan zeigt, dass ein anderer rechtlicher Ansatz möglich ist. Ein solches Modell sollte auch in Deutschland diskutiert werden. Doch der politische Wille fehlt.
