Familiengründung als Risiko für die Väter: Ein Leben ohne das eigene Kind

Symbolbild: KI

In Österreich bleibt die gemeinsame Obsorge von Mutter und Vater nach einer Trennung oft hohle Theorie. Das Kind verbringt seinen Alltag bei der Mutter, der Vater wird oft monatelang aus seinem Leben verbannt. Ein aktueller Fall zeigt, wie die derzeitigen österreichischen Verfahren die Bindung zwischen Vater und Kind zerstören können, bevor eventuelle Vorwürfe auch nur geprüft sind.

Für Männer in Österreich ist eine Ehe oder eine Familie mit Kindern ein schweres rechtliches und wirtschaftliches Risiko. Nach einer Trennung sind sie oft wirtschaftlich ruiniert und die Mutter blockt den Kontakt zu den eigenen Kindern ab. Am Papier gilt seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz von 2013 die gemeinsame Obsorge als Regelfall, wenn sie schon zuvor bestand. In der Praxis liegt der hauptsächliche Aufenthalt bei der Mutter. Laut der Väterorganisation Wir Väter liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht in über 90 Prozent der Fälle bei Müttern.

Auch laut dem BMJ-Familienbericht wohnen Kinder nach der Trennung meist bei der Mutter, selten beim Vater. Von Männern, die von der Mutter ihres Kindes getrennt leben und aktuell nicht in einer Partnerschaft sind, geben fast 80 Prozent an, dass ihre Kinder nie bei ihnen leben. Von den 13,8% Familien, die von Alleinerziehenden geführt werden, sind 12,4 Prozent alleinerziehende Mütter und 1,4 Prozent alleinerziehende Väter. Der Rechnungshof kritisierte, dass 2022 nur 4,1 Prozent der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchstage auf Männer entfielen. Gerichte orientieren sich in Österreich gerne an Kontinuität. Kontinuität heißt dann in der Praxis oft, der Mutter bleibt der Lebensalltag mit dem Kind, dem Vater wird ein Besuchstermin zugewiesen.

Fallbeispiel: Vater bekommt seine Tochter nicht mehr zu sehen

Ich möchte das anhand des Beispiels eines unverheirateten Paares in Österreich illustrieren. Die Informationen stammen aber nur vom Vater, weil die Mutter jede Kontaktaufnahme verweigert. Die Vorwürfe der Mutter gegen ihn sind ungeprüft. Das Paar lebte mehrere Jahre zusammen, hatte ein großes Haus am Land bezogen und dort den Lebensmittelpunkt der Familie geplant. Sie haben eine gemeinsame Tochter im Kleinkindalter, dessen Hauptbezugsperson laut seinen Angaben der Vater war, da die Mutter neben ihrer Arbeit eine Fortbildung absolvierte. Die Mutter ist nach Angabe des Vaters mit einem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Der Vater beschreibt sich als Mann, dessen Lebensentwurf auf Familie und aktive Vaterschaft ausgerichtet war und der vor der Trennung intensiv in Betreuung und Alltag der Tochter eingebunden gewesen sei und bei dem eine gemeinsame Obsorge für das Kind bestand. Juristisch beginnt ein solcher Fall nicht automatisch bei gemeinsamer Obsorge. Bei einem nicht ehelich geborenen Kind steht die Obsorge zunächst der Mutter zu, solange die Eltern keine gemeinsame Obsorge erklärt oder das Gericht sie angeordnet hat.

Im Frühjahr 2026 hat die Mutter mit der Tochter überraschend das gemeinsame Haus verlassen und sich in ein Frauenhaus begeben. Das Haus stand danach zeitweise leer. Zwischen den Eltern gibt es seither praktisch keinen unmittelbaren Kontakt. Es folgte nach Schilderung des Vaters eine polizeiliche Wegweisung beziehungsweise ein Betretungs- und Annäherungsverbot, gerichtlich verlängert durch einstweilige Verfügung. Die Mutter erhebt schwerwiegende Vorwürfe. Der Vater bestreitet wesentliche Teile dieser Darstellung und geht rechtlich dagegen vor. Hier beginnt das Problem. Trennungen kommen vor, Erwachsene können Fehler machen, Erwachsene können sich unerwachsen verhalten. Aber ein System, das den Kinderschutz ernst nimmt, müsste gleichzeitig verhindern, dass die Abklärung der Vorwürfe selbst die Eltern-Kind-Beziehung zerstört.

Seit dem Frühjahr 2026 hat der Vater seine damals noch nicht zweijährige Tochter nach eigener Darstellung nicht mehr persönlich gesehen. Über längere Zeit hat er kaum Informationen über Alltag, Entwicklung oder Gesundheitszustand erhalten. Damit entstand bereits vor einer abschließenden familiengerichtlichen Beurteilung eine monatelange faktische Trennung. Der Vater beantragte zwar Kontakt, zunächst sogar auf zwei Stunden wöchentlich begrenzt. Von Seiten der Mutter wurde aber nach seiner Darstellung eine wesentlich restriktivere Linie gefordert, zeitweise stand begleiteter Kontakt im Raum.

Aber bis heute kam es nach Darstellung des Vaters auch zu keiner vorläufigen begleiteten Besuchsregelung. Vorgebracht worden seien Bedenken wegen seiner erheblichen, im Alltag nach seiner Darstellung kaum sichtbaren körperlichen Behinderung, einer möglichen Belastung des Kindes, der Müdigkeit der schwangeren Mutter, der Übergabe an eine fremde Begleitperson, seines Verhaltens in früheren Verhandlungen, der Forderung, er müsse zuerst Verantwortung für vorgeworfene Handlungen übernehmen, und der Möglichkeit, dass das Kind bei einem Wiedersehen weinen könnte. Der Vater empfindet die Bezugnahme auf seine Behinderung als Diskriminierung. Welche konkrete funktionelle Einschränkung ihn an einem begleiteten Kontakt hindern sollte, ist nicht dargelegt worden.

Die Mutter soll das inzwischen fast zweijährige Kind bei Gericht als stark verstört und gegenüber Fremden deutlich zurückhaltend beschrieben haben. Der Vater hatte seine Tochter vor dem Kontaktabbruch nach eigener Erinnerung völlig anders erlebt. Die Ursache einer solchen Veränderung kann die Trennung sein, der Verlust einer Bezugsperson, der Ortswechsel, der Konflikt oder etwas ganz anderes. Entscheidend ist der in Österreich praktizierte Mechanismus im Falle einer Trennung. Zuerst wird der Kontakt zum Kind unterbrochen. Dann dauert die Abklärung der Vorwürfe Monate. Dadurch wird das Kind dem Vater fremd. Anschließend kann genau diese Fremdheit als Argument gegen den Kontakt dienen.

Das Gericht hat nach Angabe des Vaters ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit und zur familiären Situation angeordnet. Nach den ihm mitgeteilten Fristen kann die Begutachtung noch mehrere Monate dauern. Bis zu einer weiteren Entscheidung kann ein erheblicher Teil eines Jahres ohne jeden persönlichen Kontakt zu seinem Kind vergehen. Das zweite Kind könnte dann bereits geboren sein. Der Vater dürfte die erste Lebenszeit seines zweiten Kindes nicht miterleben, während die Beziehung zum ersten Kind weiter unterbunden bleibt.

Familienleben ist ein Menschenrecht

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang und schützt das Recht auf ein Familienleben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt von den Staaten nicht nur das Unterlassen ungerechtfertigter Eingriffe in die Familienbeziehungen. Er verlangt auch rasche Verfahren und, soweit es das Kindeswohl erlaubt, konkrete Schritte zum Erhalt einer familiären Beziehung. Prozesse um die wirtschaftlichen Komponenten können sich über Jahre hinziehen, Geld altert nicht. Ein zweijähriges Kind hingegen ist nach zwei Jahren ein anderes Kind.

Im Fall Schrader gegen Österreich (Beschwerde 15437/19, Urteil vom 12. Oktober 2021) stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Das Kontaktrechtsverfahren hatte zu lange gedauert. Es gab Phasen gerichtlicher Untätigkeit. Währenddessen verschlechterten sich die familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer verlor die Bindung zu einem Kind und sah die Beziehung zum anderen Kind beeinträchtigt. Die Lehre aus Schrader für Österreichs Justiz hätte sein sollen: Eine irgendwann richtige Entscheidung schützt eine Vater-Kind-Bindung nicht mehr, wenn das Verfahren selbst sie vorher aufgelöst hat.

Im konkret geschilderten Fall wäre begleiteter Kontakt der naheliegende Mittelweg zwischen sofortigem unkontrolliertem Besuchsrecht und monatelangem Beziehungstotalabbruch. Besuchsbegleitung, Familiengerichtshilfe und vorläufige Regelungen existieren genau dafür. Werden sie nicht genutzt, wird der Nichtkontakt zum Dauerzustand. Das Gericht prüft dann am Ende eine Beziehung, die es durch sein Zuwarten selbst mit beendet hat.

Feministen gegen Väter

An diesem väterfeindlichen Klima arbeiten Vereine wie FEMA, der Verein Feministische Alleinerzieherinnen. Der Verein berät Alleinerzieherinnen in Obsorge-, Kontakt- und Unterhaltsverfahren, betreibt eine Helpline und beschreibt das Familiengerichtssystem als Teil einer strukturellen Gewaltsituation gegen Mütter. Gemeinsame Obsorge und Doppelresidenz (das Wohnen der Kinder bei beiden Eltern) werden dort kritisch gesehen, weil sie „Vätern Macht und Kontrolle über die Mutter geben könnten“. Konzepte wie Bindungsintoleranz gelten dort als Werkzeug gewalttätiger Väter. Im Nationalrat liegt derzeit eine unbeantwortete parlamentarische Anfrage, wie viel Steuergeld der Verein erhält. Ein Verein, der den Kontakt des Vaters zu seinem Kind vor allem als Risiko framed, verschiebt das institutionelle Klima zu Ungunsten der Väter. Schutz vor Gewalt ist zwingend notwendig. Die Vorverurteilung jedes Vaters als potenzieller Täter ist es allerdings nicht.

Männer sind nicht prinzipiell unschuldig. Gewalt in Familien existiert und schwere körperliche Übergriffe gehen statistisch häufiger von Männern aus. Ebenso falsch ist aber die umgekehrte Annahme, der Mann sei immer der Bösewicht. Diese Vorverurteilung hat Folgen. Rund 80 Prozent der Suizide in Österreich werden durch Männer begangen. 2023 nahmen sich nach dem offiziellen Suizidbericht 973 Männer und 239 Frauen selbst das Leben. Eine internationale Auswertung über 75 Studien aus 30 Ländern ergab für getrennte Männer ein nahezu fünffach höheres Suizidrisiko als für verheiratete. Das ist natürlich kein Kausalbeweis für Suizid nach Trennung und Kindesentzug. Aber es gibt einen international dokumentierten Zusammenhang von Trennung, Bindungsverlust, Isolation und männlicher Suizidalität. Was logisch ist. Für Eltern sind Kinder normalerweise das Wichtigste in ihrem Leben. Nimmt man ihnen das, bleibt wenig Lebenssinn übrig.

Aber auch Kinder leiden unter dem Entzug eines Elternteils. Laut aktuellem Stand der Forschung führt die Abwesenheit des Vaters im Durchschnitt zu höheren Risiken für depressive Symptome und Verhaltensprobleme. Ebenso schädlich ist es, wenn die Eltern vom Kindeswohl unbeirrt Krieg führen. Im Normalfall ist es am idealsten, wenn ein Kind beide Eltern behalten darf. Sofern eine Einigung erzielbar und in vernünftiger Zeit entscheidbar ist. Was die Aufgabe der österreichischen Institutionen wäre, wenn die Eltern das aus eigener Kraft nicht zustande bringen.

Häusliche Gewalt ist kein reines Männerproblem

Die Britin Erin Pizzey hat diese gesellschaftliche Fehlentwicklung bereits früh erkannt. 1971 gründete sie in Chiswick Women’s Aid, das als Ursprung des modernen Frauenhaus-Modells gilt. Sie half misshandelten Frauen und Kindern, als der Staat sich noch nicht in „Familienangelegenheiten“ einmischen wollte. In der Praxis sah sie jedoch, dass die Gewalt oft wechselseitig war und ein Teil der Frauen selbst hochaggressiv auftrat. Als sie das öffentlich machte und sich gegen die pauschale Dämonisierung der Väter stellte, brach der feministische Mainstream mit ihr. Pizzey wurde bedroht, aus der eigenen Gründung gedrängt und später zur Persona non grata jener Bewegung, die ohne ihr Haus kaum entstanden wäre. Sie zog die unbequeme Schlussfolgerung, dass häusliche Gewalt kein Männermonopol ist. Frauen und Männer können grausam sein. Wer nur an den Mann als Täter denkt, tut im Endeffekt weder Frauen noch Kindern etwas Gutes.

Österreich braucht einen Gewaltschutz, der eine echte Gefahr natürlich ernst nimmt. Es braucht aber ebenso Familiengerichte, die einen Vater nicht monatelang von seinem Kind trennen, während ein Gutachten nach dem anderen beantragt wird und das Gericht offenbar keine große Eile zeigt. Männer verdienen ein faires Verfahren. Frauen verdienen Schutz. Kinder haben ein Anrecht auf beide Eltern, sofern das ohne Gefahr möglich ist. Wer einen der letzten drei Sätze nicht unterschrieben kann, dem geht es nicht um Schutz oder Gerechtigkeit. Es geht ihm um Ideologie.

Ich werde dieses Thema weiter verfolgen. Wenn Sie persönlich betroffen sind, kontaktieren Sie mich bitte über Telegram (@ChrisVeber), X (@ChrisVeber1) oder Facebook (chris.veber).

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