Kniefall vor dem Islam auch in Österreich? Ein Hotel im Salzburger Pongau darf zwei mohammedanischen Frauen den Zutritt zum Pool wegen ihrer Burkini nicht verweigern. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Geldstrafen gegen die Hotelbetreiber bestätigt und das Verbot als Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses gewertet.
Der Vorfall ereignete sich bereits am 25. Oktober 2025. Die beiden mohammedanischen Frauen waren für einen Kurzurlaub angereist und wollten vor einer Wanderung den Hotelpool nutzen. Als eine der Frauen an der Rezeption ankündigte, ihren Burkini aus dem Auto zu holen, wurde ihnen mitgeteilt, dass Ganzkörperbadeanzüge im Pool nicht erlaubt seien.
Es folgten eine Diskussion an der Rezeption und ein Telefonat mit der Hotelchefin. Die Geschäftsführung erklärte, dass Burkinis im Hotel von anderen Gästen nicht gern gesehen würden und hygienische Bedenken dagegen sprächen. Zudem erwarte man von den Gästen, dass sie sich den österreichischen Gepflogenheiten anpassten. „Mit einem Burkini kann man vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen, aber nicht in Österreich“, hieß es.
Die beiden Frauen brachen ihren Aufenthalt daraufhin ab und zeigten den Vorfall bei der Bezirkshauptmannschaft Pongau an. Die Behörde erließ im Februar eine Strafe. Dagegen legte das Hotel Beschwerde ein, weshalb es nun zum Berufungsverfahren vorm Landesverwaltungsgericht Salzburg kam.
Die Hotelbetreiber verteidigten das Verbot vor Gericht mit hygienischen Argumenten – da es sich bei dem Hotel auch um einen Kurbetrieb handle, lege man besonders hohe Maßstäbe an die Hygiene an.
Das Gericht wies die Einwände der Hotelleitung zurück. Die hygienischen Argumente seien nicht stichhaltig, da Burkinis aus denselben Materialien wie herkömmliche Badebekleidung bestehen und die regelmäßigen Wasseranalysen keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Zudem würden subjektive Empfindungen anderer Badegäste eine Ungleichbehandlung rechtlich nicht begründen.
Eine der betroffenen Mohammedanerinnen betonte vor Gericht, das Erlebnis an der Rezeption sei angeblich „maximal entwürdigend und diskriminierend“ gewesen. Sie habe ein „Gefühl der Ausgrenzung“ erlebt.
Letztlich bestätigte das Gericht die Geldstrafen für die Hotelmanagerin und den Hotelmanager. „Sie haben dadurch diese Personen aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses diskriminiert und sie gehindert, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. Dabei wertete das Gericht nicht nur das Burkini-Verbot an sich, sondern auch die Aussagen der Hotelchefin, dass man sich anzupassen habe und man „mit Burkini vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen kann, aber nicht in Österreich“, als Diskriminierung.
Zu der bereits von der Bezirkshauptmannschaft verhängten Geldstrafe von je 100 Euro für die Hotelmanagerin und den Hotelmanager kommen nun weitere 20 Euro Verfahrenskosten hinzu. Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig.
Menschen in Europa empfinden den Burkini gewöhnlich nicht als „Badebekleidung“, sondern als ein religiös-kulturelles Symbol – der Ganzkörperbadeanzug steht für die weitreichende Bedeckung aus islamisch-religiösen Gründen. In islamisch geprägten Ländern gelten extrem strenge Regeln für Frauen (Geschlechtertrennung an Pools, Kopftuchpflicht etc.), die im Westen zu Recht als massiv diskriminierend wahrgenommen werden. In Europa wird von Mohammedanern dennoch erwartet, dass man diese Regeln importiert, ansonsten beruft man sich selbst auf das Antidiskriminierungsrecht, um religiöse Sonderrechte durchzusetzen. Hotels sind private Unternehmen. Man sollte meinen, sie hätten grundsätzlich das Recht, ihr Haus nach eigenen Vorstellungen zu führen…






