Rechtsgutachten: PCR-Tests sind „Dreh- und Angelpunkt eines weltweiten Medizinbetrugs“

Bilder: freepik / sergiign (li); Screenshot B. Bahner (re)

Beate Bahner hält in einem neuen Rechtsgutachten fest: Der PCR-Test wird in medizinisch beispielloser Weise für Zwecke missbraucht, die weder mit einer Corona-Erkrankung, noch mit Gesundheitsschutz zu tun haben. Das Infektionsschutzgesetz wird ihr zufolge zur Durchsetzung der maßlosesten Grundrechtsverletzungen missbraucht, die es in der Bundesrepublik Deutschland je gegeben hat. Die Testungen mit Schnell- und PCR-Tests seien sofort einzustellen.

Ihrem Rechtsgutachten zur Strafbarkeit der Corona-Impfung nach § 95 AMG vom 27. Dezember 2021 – lesen Sie dazu auch: ‚Rechtsgutachten: „Impfung mit Comirnaty ist Straftat! Es besteht konkrete Lebensgefahr!“‚ – lässt Dr. Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht mit eigener Kanzlei in Heidelberg, nun ein weiteres folgen. Es beleuchtet den „Dreh – und Angelpunkt eines weltweiten Medizinbetruges und Machtmissbrauchs in ungeheuerlichem Ausmaß“: den PCR-Test.

„Alle Experten wissen um die Untauglichkeit des PCR-Tests“

In einem erläuternden Statement zum Gutachten äußert sich die Rechtsanwältin wie folgt:

„Hier ist Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht, Heidelberg. Es ist der 3. Januar 2022.

Dr. Fauci hat vor wenigen Tagen im amerikanischen Fernsehen zum PCR-Test folgende Aussage gemacht:
‚Die einzige Art und Weise, ob das Virus übertragbar ist, ist nur möglich, wenn man nachweisen kann, dass ein lebendes vermehrbares Virus in dir ist. Und der PCR-Test kann dies nicht feststellen. Der PCR-Test stellt nicht das Vorliegen oder das Fehlen des Virus fest. Das Virus kann tot sein oder inaktiv und ist folglich nicht übertragbar.‘

Dr. Bodo Schiffmann hat dieses Statement heute auf seinem Kanal bearbeitet und vorgestellt. Dieses Statement ist aber nicht neu. Das sind keine Neuigkeiten. Der Corona-Ausschuss hat auf Hinweis von Dr. Wolfgang Wodarg die Untauglichkeit des PCR-Tests seit letztem Sommer 2021 (2020; Anm. d. Red.) minutiös aufgearbeitet. Ich selbst habe in unzähligen Gerichtsverfahren seit mehr als einem Jahr entsprechend vorgetragen.

Alle Experten in den Gesundheitsämtern und in den Laboren wissen dies. Sie wissen um die Untauglichkeit des PCR-Tests. Erst recht natürlich Prof. Drosten, Dr. Wieler, Jens Spahn sowie alle Ärzte und Wissenschaftler. Sonst wären sie dieser Bezeichnung nicht würdig.

Hier kommt mein weiteres Rechtsgutachten zum Thema Untauglichkeit des PCR-Tests, eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen. Es belegt den größten weltweiten Medizinskandal, den gigantischen Betrug um die PCR-Tests und den Machtmissbrauch der Politik zur Einführung einer totalitären Weltordnung. Das ist der Great Reset, von dem alle immer sprechen. Und diese neue Weltordnung hat definitiv nichts zu tun mit einer Krankheit und erst recht nichts mit unserem Gesundheitssystem.

Viel Erkenntnis beim Lesen, danke fürs Zuhören!
Ihre Beate Bahner“

Nachzuhören unter:

Das Gutachten mit Anlagen kann auf Dr. Bahners Webseite, in ihrem Telegram Kanal oder unter folgendem Link aufgerufen werden:
Rechtsgutachten zur Untauglichkeit des PCR-Tests, eine akute Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen

Zu den Anlagen gelangen Sie hier:
https://beatebahner.de/lib.medien/Anlagen_1-19.pdf

Im Folgenden werden Auszüge aus dem Gutachten wiedergegeben.

Der PCR-Test kann akute Infektionen nicht nachweisen

1.1 Möglichkeiten und Grenzen des PCR-Tests

Der PCR-Test ist ein geniales und nobelpreisgekröntes Diagnoseinstrument.
Er ist allerdings nicht imstande, ein vermehrungsfähiges Virus nachzuweisen, weil er nicht zwischen vermehrungsfähigem und nicht vermehrungsfähigem Agens im Sinne des § 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden IfSG) unterscheidet. Der PCR-Test ist lediglich geeignet für den Nachweis winzigster Viruspartikel oder toter Virusreste, nicht jedoch für den zuverlässigen und alleinigen Nachweis eines vermehrungsfähigen, also lebenden Virus und damit einer akuten Infektion i.S.d. § 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 5 IfSG.

1.2 Infektion ist die Aufnahme eines Krankheitserregers, § 2 Nr. 2 IfSG 

Der Begriff „Infektion“ ist in § 2 Nr. 2 IfSG definiert: Danach ist eine Infektion

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“.

Der Begriff „Krankheitserreger“ ist in § 2 Nr. 1 IfSG definiert:

Im Sinne dieses Gesetzes ist Krankheitserreger:
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,

Der Begriff „übertragbare Krankheit“ ist in § 2 Nr. 3 IfSG definiert: Danach ist eine übertragbare Krankheit

eine durch Krankheitserreger verursachte Krankheit.

1.3 Kein zulässiger Einsatz des PCR-Tests bei gesunden Menschen

Der PCR-Test ist im Übrigen bei gesunden Menschen nur für Forschungszwecke und gerade nicht für diagnostische Zwecke zugelassen. Es ist also bereits unzulässig, Millionen gesunde Bürgerinnen und Bürger überhaupt einem PCR-Test zu unterziehen.

Beweis: Hinweis auf Testkit von RealStar SARS-CoV-2 RT-PCR Kit 1.0 als
Anlage 1.
Grober Verstoß gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut

Nachdem der PCR-Test einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG also unter keinen Umständen nachweisen kann, liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 IfSG nicht vor: Denn Ansteckungsverdächtiger ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat. Eine solche An- nahme kann eben gerade nicht auf Basis des PCR-Tests getroffen werden, da dieser keine Viruslast nachweisen kann. Dies gilt insbesondere für Tests mit mehr als 25 Zyklen, da bei mehr als 25 Zyklen sogar kleinste Virusschnipsel nachweisbar sind, die jedoch nicht auf eine Infektion hinweisen. Die meisten PCR-Tests, insbesondere der „Drosten-Test“ werden jedoch mit 35 bis hin zu 45 Zyklen durchgeführt und haben damit null Aussagekraft. Erst recht kann auf den PCR-Test kein „Krankheitsverdacht“ i.S.d. § 2 Nr. 5 IfSG gestützt werden.

Hier nochmals die Aussage des virologischen Experten Christian Drosten:

'Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht, ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie plötzlich ein Mers- Fall. Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hoch gekocht haben.'

Die Aussage von Drosten wird sehr anschaulich dadurch bestätigt, dass die meisten positiv getesteten Personen weder krank sind noch irgendwelche Symptome haben, also asymptomatisch sind. Aber asymptomatische Personen sind nicht infektiös! Denn wer nicht hustet oder niest, ist schlichtweg keine Virenschleuder! Und selbst wenn er hustet oder niest, verbreitet er keinen Killervirus!

Wenn also der PCR-Test schon keinen Krankheitserreger nachweisen kann, dann kann er freilich auch nicht „die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“, also eine Infektion im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG nachweisen.
Erst recht kann der PCR-Test keine „akute“ Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG nachweisen. Eine solche „akute Infektion“ liegt in den allermeisten Fällen schon deshalb nicht vor, weil fast ausschließlich gesunde Menschen getestet werden.

Aktuelle Studie der Universität Duisburg Essen

Eine weitere aktuelle Studie der Universität Duisburg Essen zeigt nach Auswertung von 190.000 PCR-Testergebnissen, dass die PCR-Testergebnisse allein nicht ausreichend sind für die Verhängung von Pandemiemaßnahmen.

Denn nach der Untersuchung, die im renommierten „Jounal of Infection“ am 31.5.2021 publiziert wurde, beweisen positive Testergebnisse nicht hinreichend, dass mit SARS-CoV-2-Infizierte andere Personen mit dem Corona-Virus anstecken können.

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass bei etwa durchschnittlich 60 bis hin zu 80 % der Getesteten solch hohe Ct-Werte nachgewiesen wurden, dass diese Personen sehr wahrscheinlich nicht mehr ansteckend waren.

Beweis: Meldung UDE v. 18.6.2021 und Studie UDE v. 30.5.2021 als
Anlage 18.

sowie

Beweis: „The performance of the SARS-CoV-2 RT-PCR test as a tool for detecting SARS-CoV-2 infection in the population - Journal of Infection“ als
Anlage 19.

Damit wären die Inzidenzwerte um bis zu 80 % falsch berechnet worden. Hätte der Inzidenzwert beispielsweise 200/100.000 betragen, so läge die tatsächliche Inzidenz – allein auf Basis der aussagelosen PCR-Tests – lediglich bei 40/100.000. Diese Inzidenz darf jedoch niemals Grundlage für irgendeine Corona-Maßnahme sein, denn eine Inzidenz vom 50/100.000 ist nach der Definition der EU und des Bundesgesundheitsministeriums eine „seltene Erkrankung“. Seltene Erkrankungen berechtigen niemals zu diesen unglaublichen fundamentalen Grundrechts- eingriffen, wie die Menschen in Deutschland dies seit April 2020 erleiden müssen – niemals! Eine seltene Erkrankung ist keine Seuche, keine Pest, keine Cholera, kein Ebola!

Auch diese Studien belegen, was seit dem Frühling 2021 von verschiedenen Wissenschaftlern und Experten analysiert, aufgearbeitet und auch von der Verfasserin seit November 2021 in unzähligen Gerichtsverfahren vorgetragen wird: Der PCR- Test wird missbraucht und ist ungeeignet zur Feststellung einer jedweden Infektion, somit auch einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Zusammenfassung

  1. Der PCR-Test ist ein nobelpreisgekröntes Diagnostik-Instrument. Er kann winzigste Teilchen und Substanzen nachweisen, die allerdings einer richtigen Interpretation zugeführt werden müssen.
  2. Die Interpretation, wonach ein positiver PCR-Test bei gesunden Menschen ohne Symptome eine akute Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bestätige, ist jedoch nachweislich falsch, wie nicht nur Prof. Drosten, sondern schon der Erfinder des PCR-Tests klarstellte. Denn der PCR-Test unterscheidet nicht zwischen toten und lebenden Viren.
  3. Für den Nachweis einer akuten Infektion mit einem Virus braucht es ein vermehrungsfähiges lebendiges Virus, welches in einem weiteren komplizierten Testverfahren angezüchtet werden muss.
  4. Sodann muss überprüft werden, welches konkrete Virus konkrete Symptome ausgelöst hat, da die Corona-Maßnahmen einzig und allein auf das SARS-CoV-2-Virus gestützt werden, nicht jedoch auf das Grippevirus oder andere Viren. Der PCR-Test unterscheidet aber nicht zwischen den verschiedenen Viren.
  5. Diese weiteren zwingenden Diagnose-Maßnahmen sind nie erfolgt.
  6. Damit wird der PCR-Test seit April 2020 in medizinisch beispielloser Weise für Zwecke missbraucht, die nichts mit der Corona-Krankheit und auch nichts mit Gesundheitsschutz zu tun haben.
  7. Das Infektionsschutzgesetz wurde ebenfalls in beispielloser Weise verletzt und zur Durchsetzung der maßlosesten Grundrechtsverletzungen missbraucht, die es in der Bundesrepublik Deutschland je gegeben hat.
  8. Der PCR-Test ist damit der Dreh – und Angelpunkt eines weltweiten Medizinbetruges und Machtmissbrauchs in ungeheuerlichem Ausmaß.
  9. Die Testungen (Schnelltests und PCR-Tests) müssen sofort eingestellt werden.
  10. Alle Verantwortlichen sind zur Rechenschaft zu ziehen.

Ohne PCR-Test keine Pandemie

„Alle Experten in den Gesundheitsämtern und in den Laboren wissen dies. Sie wissen um die Untauglichkeit des PCR-Tests. Erst recht natürlich Prof. Drosten, Dr. Wieler, Jens Spahn sowie alle Ärzte und Wissenschaftler. Sonst wären sie dieser Bezeichnung nicht würdig.“

Beate Bahner

Seit Beginn der (Test-) Pandemie im Frühjahr 2020 wurde dem Regierungs-Narrativ, wurde der beständigen Angst – und Panikmache auf jede erdenkliche Weise widersprochen. Auch der PCR-Test als tragende Säule des Geschehens – Stichwort: „Fallzahlen“ – spielte dabei stets eine zentrale Rolle. An dieser Stelle ein winziger Auszug aus der PCR-Test-Gegenöffentlichkeit

  • in den alternativen Medien,
  • als Stellungnahmen von Ärzten und Wissenschaftlern,
  • anhand der Vorgehensweise eines thailändischen Krankenhauses
  • in Form von Gerichtsurteilen sowie
  • durch Informationen von Rechtsanwälten:

Gesunde werden als Corona-Fälle gezählt

„Fälle“ sind Patienten, keine Resultate einer Technologie

Im Planet Lockdown Kurzfilm Questionable Practices: PCR-Testing vom November 2021 kommentieren Experten das fälschliche Gleichsetzen positiver Testresultate mit „Fällen“ bzw. Patienten. Zu Wort kommen

  • Wolfgang Wodarg (Pneumologe)
  • Alexandra Henrion-Caude (Genetikerin)
  • Knut Wittkowski (Epidemiologe)
  • Claus Köhnlein (Internist)
  • Reiner Fuellmich (Anwalt)
  • Scott Jensen (Senator)
  • Sucharit Bhakdi (Immunologe)
  • Kary Mullis (Erfinder PCR, Nobelpreisträger)
  • Mike Yeadon (ehem. Pfizer-Vizepräsident).

We have created a situation where so many people are so fearful that reality doesn´t enter their mind anymore.“

Wir haben eine Situation geschaffen, in der so viele Menschen so furchtsam sind, dass die Wirklichkeit nicht mehr in ihren Verstand vordringt.

Dr. Knut Wittkowski

Sie können das Video auf Telegram oder hier ansehen:

Aletheia, ein Schweizer Ärzte – und Gesundheitsnetzwerk, gab eine umfassende Informationsbroschüre „Pandemie – wirklich? Was sind die Fakten dahinter?“ heraus. In dieser werden unter anderem auch der PCR-Test sowie die von Expertenseite an ihm geübte Kritik besprochen. Die zuständigen Behörden und verantwortlichen Politiker wurden entsprechend informiert.

Tests ersetzen keine klinische Untersuchung

Dr. Thomas Ly, spezialisiert auf Infektionskrankheiten, arbeitet im thailändischen Bangkok an einer der modernsten Kliniken der Welt. Dort sieht man sich einer rein wissenschaftlichen Vorgehensweise verpflichtet, welche den Patienten in seiner Gesamtheit betrachtet. Das Entscheidende ist eine sorgfältige Differenzialdiagnose. Zuerst wird auf die Probleme des Patienten geachtet, anschließend angemessen vorgegangen. Bei der Differenzialdiagnose von Atemwegsbeschwerden denkt man stets auch an Coronaviren, das ist nichts Außergewöhnliches. Dass von SARS-CoV-2 keine besondere Gefahr ausgeht, teilte Ly den deutschen Behörden bereits frühzeitig mit.

In einem deutschen Krankenhaus wird zuallererst ein PCR-Test auf Corona durchgeführt. Das ist, so der Arzt, keine gute Idee. Außerdem „gibt es keine Teams in Thailand, die durch die Straßen fahren und sagen ‚Wir testen euch einfach mal‘,“ erläutert er. „Wenn wir einen PCR-Test machen, dann suchen wir nicht nur eine einzige Gensequenz, sondern mindestens drei.“ Durch eine Testung wird aber eine klinische Untersuchung nicht ersetzt: „Wir testen nur, wenn auch Symptome vorhanden sind.“ Zudem ist die Anzahl der Testzyklen standardmäßig limitiert. Durch diese Vorgehensweise ergibt sich automatisch eine drastische Reduktion der Positiv-Ergebnisse. Demensprechend hat man in Thailand auch keine „Fallzahlen.“

Das klare Fazit des Protokollmediziners: Hätte man in Bezug auf SARS-CoV-2 den gleichen Umgang gepflegt wie immer und sich auf Menschen mit Symptomen konzentriert, wäre von einer Pandemie nichts zu bemerken gewesen. Nach Corona, so ist Dr. Ly außerdem sicher, wird die Welt mit gänzlich anderen Augen auf Deutschland schauen.

Nur ein Arzt darf eine medizinische Diagnose stellen

1. Das portugiesische Urteil

Im November 2020 hob das Berufungsgericht im portugiesischen Lissabon die Quarantäne von vier Personen aufgrund der Unzulänglichkeiten des PCR-Tests auf. Von diesen vier Personen war eine zuvor mittels PCR-Test positiv auf Covid-19 getestet worden, die anderen drei waren als nahe Kontaktpersonen ebenfalls unter Quarantäne gestellt worden.

Sabine Holzknecht, Verfasserin des salto Community-Beitrags „PCR-Test nicht zuverlässig“, zitiert und erklärt aus dem Dokument des Gerichts die im Hinblick auf den PCR-Test entscheidenden Aussagen:

Eine medizinische Diagnose ist eine medizinische Handlung, zu der nur ein Arzt rechtlich befugt ist und für die dieser Arzt allein und vollständig verantwortlich ist. Keine andere Person oder Institution, einschließlich Regierungsbehörden oder Gerichte, hat eine solche Befugnis. Es ist nicht Aufgabe der regionalen Gesundheitsbehörde, jemanden für krank oder gesundheitsgefährdend zu erklären. Nur ein Arzt kann dies tun. Niemand kann per Dekret oder Gesetz für krank oder gesundheitsgefährdend erklärt werden, auch nicht als automatische, administrative Folge des Ergebnisses eines Labortests, egal welcher Art.“

„Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Beweise ist dieser Test [der RT-PCR-Test] an und für sich nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, ob die Positivität tatsächlich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entspricht, und zwar aus mehreren Gründen, von denen zwei von vorrangiger Bedeutung sind: Die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der Anzahl der verwendeten Zyklen ab; die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der vorhandenen Viruslast ab.“

„Die Anzahl der Zyklen einer solchen Amplifikation führt zu einer mehr oder weniger großen Zuverlässigkeit solcher Tests. Das Problem ist, dass diese Verlässlichkeit in Bezug auf die wissenschaftlichen Beweise mehr als fragwürdig ist.“ „Was sich aus diesen Studien ergibt, ist einfach – die mögliche Zuverlässigkeit der durchgeführten PCR-Tests hängt von Anfang an von der Schwelle der Amplifikationszyklen ab, die sie beinhalten, so dass bis zu einer Grenze von 25 Zyklen die Zuverlässigkeit des Tests bei etwa 70% liegt; wenn 30 Zyklen durchgeführt werden, sinkt der Zuverlässigkeitsgrad auf 20%; wenn 35 Zyklen erreicht werden, liegt der Zuverlässigkeitsgrad bei 3%.“

„Das bedeutet, dass bei einem positiven PCR-Test bei einer Zyklusschwelle von 35 oder höher (wie es in den meisten US-amerikanischen und europäischen Labors der Fall ist) die Wahrscheinlichkeit einer Infektion weniger als 3% beträgt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person ein falsches Positiv erhält, liegt bei 97% oder höher„.

Entscheidend ist die Anzahl der Erkrankten

2. Das Wiener Urteil

Das im März 2021 als Resultat eines Rechtsstreits um eine untersagte Kundgebung ergangene Urteil des Wiener Verwaltungsgerichts ist aufgrund seiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den für die Corona-Politik der österreichischen Bundesregierung ausschlaggebenden Argumentation von entscheidender Relevanz. Report24.news berichtete.

Das vollständige Urteil VGW-103/048/3227/2021-2 kann durch Klick auf die rote Textstelle nachgelesen werden. Die im Zusammenhang mit dem PCR-Test stehenden Passagen werden daraus zitiert:

„Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter Fallzahlen, Testergebnisse, Fallgeschehen sowie Anzahl an Infektionen. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-Cov-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen / Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger ‚Fallzahlen‘. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die ´Information´ ausgeht. Die ´Information´ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, Dr. Cary Mullis (https://www.youtube.com/watch?v=LvNbvD0YI54). Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.

Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D. Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases, 71(10), 2663-2666) 1* ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR-Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.“

„Fälle“ sind keine „Kranken“

„Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „FalldefinitionCovid-19″ vom 23.12.2020 aus, so ist ein bestätigter Fall

  1. jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder
  2. jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder
  3. jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt

Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten bestätigten Fälle die Erfordernisse des Begriffs Kranker / Infizierter der WHO. Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.“

„Das Abstellen auf eine Antigen-FeststelIung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. §2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).“

„Zu den Antigen-Tests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/evaluierung-von-sars-cov-2-antigen-schnelltests-aus-anterioren-nasenabstrichen-im-vergleich-zu-pcr-an-gurgelloesungen-oder-nasopharyngealabstrichen). Dennoch stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021). Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum bestätigten Fall, auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien.“

„Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke / Infizierte“ falsch.“

3. Das Urteil des Weimarer Familiengerichts

Auch wenn dieses Urteil nach massiven Auseinandersetzungen im Hinblick auf Zuständigkeiten (Report24.news berichtete) nach einer Beschwerde des Thüringer Bildungsministeriums aufgehoben wurde, soll es dennoch erwähnt werden. Dies deswegen, weil es sich im Sinne einer Beweisführung auf Gutachten von Sachverständigen stützt. Der Richter hatte auf deren Basis entschieden, dass es zwei Weimarer Schulen verboten ist, den Schülerinnen und Schülern aufzuerlegen, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art, insbesondere FFP2-Masken, zu tragen, Mindestabstände einzuhalten und sich SARS-CoV-2-Testungen zu unterziehen.

Urteil und Gutachten können unter diesem Link nachgelesen werden:
Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21

Erläuterungen zur Ungeeignetheit von PCR-Tests und Schnelltests zur Messung des Infektionsgeschehens siehe auch:
Sensationsurteil aus Weimar: keine Masken, kein Abstand, keine Tests mehr für Schüler

Keinerlei Aussage über Infektion mit aktivem Erreger

In Auszügen:

Zum PCR-Test schreibt das Gericht: “Bereits die Gutachterin Prof. Dr. med. Kappstein weist in ihrem Gutachten darauf hin, dass mit dem verwendeten PCR-Test lediglich genetisches Material nachgewiesen werden kann, nicht aber, ob die RNA aus infektionstüchtigen und somit replifikationsfähigen (= vermehrungsfähigen) Viren stammt. 

Auch die Gutachterin Prof. Dr. rer. biol. hum. Kämmerer bestätigt in ihrem molekularbiologischen Sachverständigengutachten, dass ein PCR-Test – auch wenn er korrekt durchgeführt wird – keinerlei Aussage dazu treffen kann, ob eine Person mit einem aktiven Erreger infiziert ist oder nicht.

Denn der Test kann nicht unterscheiden zwischen „toter“ Materie, z.B. einem völlig harmlosen Genomfragment als Überbleibsel des Kampfes des körpereigenen Immunsystems gegen eine Erkältung oder eine Grippe (solche Genom-Fragmente finden sich noch viele Monate, nachdem das Immunsystem das Problem „erledigt“ hat) und „lebender“ Materie, d.h. einem „frischen“, reproduktionsfähigen Virus.

So wird die PCR beispielsweise auch in der Forensik eingesetzt, um aus Haarresten oder anderen Spurenmaterialien mittels PCR vorhandene Rest-DNA so zu vervielfältigen, dass die genetische Herkunft des/der Täter erkennbar ist („Genetischer Fingerabdruck“).

Positiv getestet bedeutet keinesfalls gefährlich

Selbst wenn also bei der Durchführung der PCR inclusive aller vorbereitenden Schritte (PCR-Design und Etablierung, Probenentnahme, Aufbereitung und PCR-Durchführung) alles „richtig“ gemacht wird, und der Test positiv ist, d.h.: eine Genom-Sequenz erkennt, welche ggf. auch in einem oder sogar dem konkreten „Corona“-Virus (SARS-CoV-2) existiert, bedeutet dies unter keinen Umständen, dass die Person, welche positiv getestet wurde, mit einem replizierenden SARS-CoV-2 infiziert und folglich für andere Personen ansteckend = gefährlich ist.

Vielmehr müssen für die Feststellung einer aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 weitere, und zwar konkrete diagnostische Methoden wie die Isolation von vermehrungsfähigen Viren eingesetzt werden.

Unabhängig von der prinzipiellen Unmöglichkeit, mit dem PCR-Test eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen, hängen darüber hinaus die Ergebnisse eines PCR-Tests nach den Ausführungen der Gutachterin Prof. Dr. Kämmerer von einer Reihe von Parametern ab, die zum einen erhebliche Unsicherheiten bedingen und zum anderen gezielt so manipuliert werden können, dass viele oder wenige (scheinbar) positive Ergebnisse erzielt werden.

Fehlerquelle: Zahl der zu testenden Zielgene

Dazu gehört zum einen die Zahl der zu testenden Zielgene. Diese wurde nach den Vorgaben der WHO von ursprünglich drei sukzessive auf eins reduziert.
Die Gutachterin rechnet vor, dass durch die Verwendung nur noch eines zu testenden Zielgens bei einer Mischpopulation von 100.000 Tests mit keiner einzigen tatsächlich infizierten Person aufgrund einer, bei einem Instand-Ringversuch festgestellten, mittleren Fehlerrate sich ein Ergebnis von 2.690 falsch positiv Getesteten ergibt. Bei Verwendung von 3 Zielgenen wären es lediglich 10 falsch positiv Getestete.

Würden die 100.000 durchgeführten Tests repräsentativ bei 100.000 Bürgern einer Stadt/eines Landkreises innerhalb von 7 Tagen durchgeführt sein, so ergibt sich allein aus dieser Reduzierung der verwendeten Zielgene hinsichtlich der „Tagesinzidenz“ ein Unterschied von 10 Falsch-Positiven gegenüber 2690 Falsch-Positiven, und davon abhängig die Schwere der ergriffenen Freiheitsbeschränkungen der Bürger.

Wäre konsequent die korrekte „Targetanzahl“ von drei bzw. sogar besser (wie z.B. in Thailand) bis zu 6 Genen für die PCR-Analyse verwendet worden, hätte sich die Rate der positiven Tests und damit die „7-Tagesinzidenz“ fast komplett auf null reduziert.

Fehlerquelle: Zahl der Verdopplungsschritte

Zum anderen gehört zu den Fehlerquellen der sog. Ct-Wert, also die Zahl der Amplifikations- /Verdopplungsschritte, bis zu der der Test noch als „positiv“ gewertet wird.

Die Gutachterin weist darauf hin, dass nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung alle „positiv“-Resultate, die erst ab einem Zyklus von 35 erkannt werden, keinerlei wissenschaftliche (d.h.: keine evidenzbasierte) Grundlage haben. Im Bereich Ct-Wert 26-35 kann der Test nur als positiv gewertet werden, wenn mit Virusanzucht abgeglichen. Der mit Hilfe der WHO weltweit propagierte RT-qPCR Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 hingegen war (und ihm folgend auch alle anderen auf ihm als Blaupause basierenden Tests) auf 45 Zyklen eingestellt, ohne einen Ct-Wert für „positiv“ zu definieren.

Dazu kommt noch, dass bei der Anwendung des RT-q-PCR-Tests die WHO Information Notice for IVD Users zu beachten ist (Nr. 12 der rechtlichen Hinweise des Gerichts). Danach muss, soweit das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen sowie Differenzialdiagnostik betrieben werden; nur dann kann nach diesen Vorgaben ein positiver Test gezählt werden.

Auch die zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltests können nach den Darlegungen im Gutachten keinerlei Aussage über eine Infektiosität leisten, da hiermit nur Protein- Bestandteile ohne Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus nachgewiesen werden können.

Um eine Abschätzung der Infektiosität der getesteten Personen zu erlauben, müsste der jeweilig durchgeführte positive Test (ähnlich wie der RT-qPCR) individuell mit einer Anzüchtbarkeit von Viren aus der Testprobe abgeglichen werden, was unter den extrem variablen und nicht überprüfbaren Testbedingungen unmöglich ist.

Adäquate Feststellung eines Infektionsgeschehens nicht ansatzweise gegeben

Schließlich weist die Gutachterin darauf hin, dass die geringe Spezifität der Tests eine hohe Rate an falsch positiven Ergebnissen bedingt, welche unnötige personelle (Quarantäne) und gesellschaftliche (z.B. Schulen geschlossen, „Ausbruchsmeldungen“) Folgen nach sich ziehen, bis sie sich als Fehlalarm entpuppen. Die Fehlerwirkung, also eine hohe Zahl von Falsch-Positiven, ist gerade bei Tests an Symptomlosen besonders stark.

Festzuhalten bleibt, dass der verwendete PCR-Test ebenso wie die Antigen-Schnelltests, wie gutachterlich nachgewiesen, prinzipiell nicht zur Feststellung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 geeignet sind. Dazu kommen die beschriebenen und andere im Gutachten aufgeführte Fehlerquellen mit gravierenden Auswirkungen, so dass eine adäquate Feststellung des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 in Thüringen (und bundesweit) nicht ansatzweise vorhanden ist.

Ohnehin wird der Begriff der „Inzidenz“ vom Landesverordnungsgeber fehlgebraucht. Denn „Inzidenz“ meint eigentlich das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten und ggfs. ärztlich untersuchten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, vgl. Nr. 11 der rechtlichen Hinweise des Gerichts. Tatsächlich aber werden undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen getestet, so dass es sich bei dem, was als „Inzidenz“ ausgegeben wird, lediglich um schlichte Melderaten handelt.

Die infection fatality rate jedenfalls beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober 2020 in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenza-Epidemien.

Ioannidis kam auch in einer im Januar 2021 veröffentlichten Studie zum Ergebnis, dass Lockdowns keinen signifikanten Nutzen haben.

Rechtsanwälte für Grundrechte

In Österreich sind es vor allem die Rechtsanwälte für Grundrechte, die sich mit den juristischen Corona-Belangen auseinander– und für die Wiederherstellung des Rechtsstaats einsetzen. Gemeinsam mit den Experten der Plattform Respekt und dem Außerparlamentarischen Corona Untersuchungsausschuss ACU Austria bieten sie Betroffenen Aufklärung und Unterstützung in einer Vielzahl von Bereichen. Im Hinblick auf die Testsituation informieren sie unter anderem wie folgt:

„Alle am Markt derzeit zugelassenen und in Österreich verwendeten Testsysteme (PCR Tests und auch Antigen Tests) wurden in Eilzulassungen ohne klinische Prüfung auf den Markt gebracht. Dieser Vorgang erfordert lediglich eine Konformitätserklärung des Herstellers. Das bedeutet: der Hersteller alleine bestätigt, dass das Produkt funktioniert.

Ein Test funktioniert nur unter der Voraussetzung, dass alle Schritte vom Test bis zur Erstellung des Befundes laut Anleitung und Zulassung durchgeführt wurden. Dies ist nicht gegeben, wenn Sie als Patient keine Symptome haben. Dann ist ein Ergebnis, egal ob positiv oder negativ, ungültig und kann auch keine Folgen nach sich ziehen.“

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft.

Bertolt Brecht

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