Paukenschlag! Das Wiener Verwaltungsgericht erkannte in einem aktuellen Urteil nicht nur die Untersagung der Großdemonstration vom 31. Januar 2021 als rechtswidrig, sondern führt am Beispiel der Wiener Behörden letzten Endes die gesamte österreichische Corona-Politik ad absurdum. Die von namhaften Quellen belegten Ausführungen beziehen sich auf für diagnostische Zwecke nicht geeignete PCR-Tests, hochfehlerhafte Antigen-Tests, falsche Definitionen, nicht nachvollziehbare Berechnungsmethoden und fehlende Evidenz. Nach Grundsatzurteilen aus Portugal, Ecuador und dem deutschen Weimar wurde somit nun auch in Wien ein wesentlicher Schritt in Richtung Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und Wissenschaftlichkeit gesetzt.
Von Siri Sanning
Letzte Meldung: In Belgien wurde unterdessen von einem Brüsseler Gericht der Staat zur Aufhebung aller Corona-Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen verurteilt (siehe auch letzter Absatz).
Die Hintergründe zu Wien
Ausgangspunkt des Geschehens war die Untersagung einer für den 31. Januar 2021 geplanten Kundgebung der Freiheitlichen Partei Österreichs durch die Behörden. Zahlreiche Veranstalter und Unterstützer hatten für diesen Tag im Kampf für die Wiederherstellung der Grundrechte in Österreich zur regierungskritischen Großdemonstration in Wien aufgerufen. Nachdem alle entsprechenden Aktionen von der Standkundgebung bis zum Protestmarsch durch die Behörden untersagt worden waren, versuchte die FPÖ durch Anmeldung einer politischen Kundgebung, im Zuge derer allen Organisatoren eine Unterstützungsplattform geboten worden wäre, die Lage zu retten – vergeblich. Auch diese Veranstaltung wurde untersagt.
Dass Demonstrationsverbote keine Wirkung zeigen und sich davon niemand beeindrucken lässt, ist seit diesem denkwürdigen Tag Ende Januar eindeutig klargestellt. Mit zahlreicher Unterstützung aus den Bundesländern machten die Wiener inzwischen mehr als einmal sehr eindrucksvoll deutlich, dass sie mit der Corona-Politik der Bundesregierung und der immer repressiveren Vorgehensweise gegen die Bürger nicht einverstanden sind. Nun hat auch das Wiener Verwaltungsgericht der Beschwerde der FPÖ Folge gegeben: Die Untersagung erfolgte zu Unrecht.
Im Namen der Republik
Das Urteil des Wiener Verwaltungsgerichtes (VGW-103/048/3227/2021-2) ist ohne jeden Zweifel ein wichtiges Signal im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, welches in einem Rechtsstaat jedem Bürger zusteht.
Seine Bedeutung geht jedoch aufgrund der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den für die Corona-Politik der österreichischen Bundesregierung ausschlaggebenden Argumentationen weit über versammlungsrechtliche Gesichtspunkte hinaus.
Der österreichische Verfassungsgerichthof beschränkte sich bei seinen Erkenntnissen bisher auf Formalia – nachzulesen beispielsweise in den Ausführungen der Rechtsanwälte für Grundrechte:
- „Nach derzeitigem Stand sind nunmehr wesentliche Bestimmungen in bereits 25 Corona-Verordnungen als gesetzwidrig durch den VfGH aufgehoben worden. Da der für das Legalitätsprinzip existenziellen Dokumentationspflicht in keinem Fall entsprochen worden war, waren nicht nur die durch die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig, sondern alle Bestimmungen dieser Verordnungen. (…) Das heißt, es hat bisher keine einzige Verordnung ´gehalten´.“
Dem gegenüber nimmt das Wiener Verwaltungsgericht explizit Stellung zur diagnostischen Qualität von PCR-Tests, zur Falldefinition für Covid-19 Erkrankungen sowie zur Fehlerhaftigkeit von Antigen-Tests.
Die wesentlichen Passagen des Urteils:
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln
„Gemäß Art. 11 Abs.1 EMRK BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist in allen Punkten zuzustimmen. Des weiteren mangelt es dem Bescheid aus folgenden Gründen an einer haltbaren Begründung für eine Untersagung: (…)“
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Anzahl der Erkrankten entscheidend
„Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter `Fallzahlen´, `Testergebnisse´, ´Fallgeschehen´sowie ´Anzahl an Infektionen´. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-Cov-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen / Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger ´Fallzahlen´. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die ´Information´ ausgeht. Die ´Information´ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, Dr. Cary Mullis (https://www.youtube.com/watch?v=LvNbvD0YI54). Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.
Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D. Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases, 71(10), 2663-2666) 1* ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR-Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Bestätigte Fälle des Gesundheitsministeriums falsch und haltlos
Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-19″ vom 23.12.2020 aus, so ist ein ,,bestätigter Fall“
1. jede Person mit Nachweis von SARS-COV-2Cov-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder
2. jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder
3. jede Person, mit Nachweis von SARS-Cov- spezifischem Antigen, die die die epidemiologischen Kriterien erfüllt
Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten ´bestätigten Fälle´ die Erfordernisse des Begriffs ´Kranker / Infizierter´ der WHO.
Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Entscheidung über krank oder gesund darf nur ein Arzt treffen
Das Abstellen auf eine Antigen-FeststelIung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. §2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).“
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Hochfehlerhafte Antigentests
„Zu den Antigentests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/evaluierung-von-sars-cov-2-antigen-schnelltests-aus-anterioren-nasenabstrichen-im-vergleich-zu-pcr-an-gurgelloesungen-oder-nasopharyngealabstrichen). Dennoch stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).
Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum bestätigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien.
Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke / Infizierte“ falsch.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst beim Verwenden der Fallzahlen nach der Definition der WHO die jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und die Bezüglichkeit der Zahlen ausschlaggebend für eine richtige Beurteilung sind. Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinschätzung der Corona-Kommission vom 21.1.2021 finden sich dazu nur Sekundärquellen.“
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Quellen und Methoden werden nicht genannt
„Es wird auf die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) und auf die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) verwiesen. Mitteilungen von diesen werden offenbar ungeprüft zugrunde gelegt und die von diesen dafür verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistisch prognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind.“
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Keine validen, evidenzbasierten Aussagen
„Insgesamt ist bezüglich der ´Information´ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen. Dies wird unterstrichen durch die „Limitationen“ der Corona-Kommission, lautend ,,Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinander stehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.“
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Kein Verbot aufgrund abstrakter Befürchtungen
„Zur rechtlichen Beurteilung einer nicht verwertbaren Information zur Seuchenlage sowie der Einschätzung des LVT ist ergänzend auszuführen: Die bloße, abstrakte Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes kann – hier im BetriebsanIagenrecht – nicht zu einer prophylaktischen Versagung einer Bewilligung führen (vgl. VwGH vom 21.12.2004, 2002/04/0124; vom 30.06.2004, 2001/04/0204).
Umso mehr dies bei einem Grund-und Freiheitsrecht, dem der Freiheit zu Versammlungen, zu gelten. Wie der Verfassungsgerichthof ständig judiziert hat (vgl. VfGH vom 30.6.2004, B491/03; vom 30.08.2008, B663/08, beginnend mit RGH vom 23.1.1905, 691/1904) reichen bloße allgemeine Befürchtungen nicht aus für eine Untersagung einer Versammlung.
Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
Urteil VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, vom 24. März 2021
Kein Einzelfall
Nachdem im Vorjahr bereits sowohl in Portugal (Aufhebung Quarantäne, PCR-Tests) als auch in Ecuador (Aufhebung Ausnahmezustand) richtungsweisende Urteile gesprochen wurden, war es vor allem das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom Januar 2021, welches für Aufsehen sorgte.
In diesem wurde unter anderem ausführlich festgehalten, dass
- es, obwohl vom Bundestag festgestellt, keine epidemische Lage von nationaler Tragweite gab
- die Schreckenszenarien auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus beruhten
- das Kontaktverbot verfassungswidrig ist, weil es die Menschenwürde verletzt
- die freie Begegnung der Menschen elementare Basis der Gesellschaft ist
- es den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren hat, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt, mit wem er Sport treibt oder auf einer Parkbank sitzt
- in Risikoanalysen ein Kontaktverbot nicht in Erwägung gezogen wird
- es eine grundlegende Freiheit jedes Bürgers darstellt, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst aussetzt
- keine Hinweise auf die Wirksamkeit von Lockdowns vorhanden sind
- die Zahl der Todesfälle infolge der Massnahmen jene der durch den Lockdown verhinderten um ein Vielfaches übersteigt
- es sich bei der Politik des Lockdowns um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen handelt
Der Rechtsanwalt und Mitbegründer der Stiftung Corona Ausschuss Dr. Reiner Fuellmich erklärte damals, Weimar habe gezeigt, wie Justiz funktionieren kann und muss. Der Richter des dortigen Amtsgerichts habe exakt das getan, was Aufgabe des deutschen Bundestags im Frühjahr 2020 gewesen wäre, nämlich Fakten zu überprüfen. Er habe detailliert dargelegt, dass die seitens des Bundestags beschlossene epidemische Lage nationaler Tragweite sowie deren Kern, die drohende Überlastung des Gesundheitssystems, zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Aus diesem Grund seien sämtliche Maßnahmen sowohl rechts-als auch verfassungswidrig und damit nichtig.
Weltweit konzertiertes Vorgehen gegen PCR-Tests
Fuellmich und Team gehören zu einer international vernetzten Gruppe von Anwälten, die den „Drosten-PCR-Test“ als Entscheidungsgrundlage sämtlicher staatlicher Corona-Verordnungen auf gerichtlicher Ebene bekämpft. Von Kanada und den USA über Deutschland bis nach Israel sind Klagen entweder bereits eingebracht oder in Vorbereitung, deren Kernstück besagter Drosten-Test ist.
In Österreich sind es die Rechtsanwälte für Grundrechte, die sich auf allen Ebenen gegen die staatlich verordnete Corona-Willkür und für die Wiederherstellung der Grund-und Freiheitsrechte der Bevölkerung einsetzen. Zwei von ihnen, Dr. Michael Brunner und Mag. Gerold Beneder, haben jüngst sogar eine neue Partei – Menschen Freiheit Grundrechte MFG Österreich – mitgegründet, um bei künftigen Wahlen eine Alternative zu den bestehenden Optionen bieten zu können. Eine Stellungnahme zum wegweisenden Urteil des VerwaItungsgerichts Wien liegt bereits vor.
Liga für Menschenrechte erfolgreich in Belgien
„Die Liga für Menschenrechte hatte den belgischen Staat vor einigen Wochen verklagt, weil die Entscheidungen während der Corona-Pandemie keine Rechtsgrundlage hätten,“ berichtet ostbelgiendirekt.
„Die Liga für Menschenrechte ist der Ansicht, dass die seit dem Herbst 2020 verabschiedeten Ministeriellen Erlasse zur Regelung der Covid-Maßnahmen vom Parlament kontrolliert werden sollten, denn nach einem Jahr Gesundheitskrise könne die Dringlichkeit nicht mehr als Argument angeführt werden, um Maßnahmen ohne die Zustimmung des Parlaments anzuordnen.
Der belgische Staat hat also 30 Tage Zeit, um das Pandemie-Gesetz, welches den Maßnahmen einen gesetzlichen Rahmen geben soll, vom Parlament verabschieden zu lassen.“
Freiheit ist kein Privileg, sondern eine Aufgabe.
George Bernanos (1888-1948): französischer Schriftsteller