Das Erneuerbare-Energien-Ausbaugesetz (EABG) sorgt in Österreich für heftige Kritik. Gegner sehen darin nicht nur einen massiven Eingriff in die Zuständigkeiten der Bundesländer, sondern auch einen Verstoß gegen zentrale Prinzipien der Bundesverfassung. Der Bauingenieur DI Rudolf Hammer warnt in einem offenen Schreiben vor einem „Windradputsch“ und fordert die Länder auf, dem Gesetz entschlossen entgegenzutreten.
Von Angelika Starkl
Der Bund schreibt mit dem Erneuerbare Energien Ausbaugesetz (EABG) den Ländern vor, Windräder zu errichten, ob sie wollen oder nicht. Das bedeutet, das Land Österreich wird in allen Bundesländern mit Spießrotoren überzogen werden. Auf den Bergen, in den Wäldern, auf den Feldern. Die Rechtsmaterie des Gesetzes und sein Zustandekommen sind aber mit der Bundesverfassung unvereinbar. Nicht nur Bürgerinitiativen werden ausgehebelt. Es wird massiv in die Kompetenzen der Länder eingegriffen. Der Bund besitzt keine Generalkompetenz für Klimaschutz oder Energiewende! Welche Auswirkung dieser Windradputsch des Bundes haben wird, führt DI Rudolf Hammer aus. Er warnt in einem öffentlichen Schreiben den Vorsitzenden der Bundesländerkonfrenz und bezeichnet das Gesetz als Angriff auf die Republik.
Lesen Sie hier einen Auszug aus dem offenen Brief:
Verfassungsrechtlich stellt das EABG einen Verfassungsputsch dar, der als „Windradputsch“ in die Geschichte der Republik Österreich eingehen wird. Die Länder, die die 2. Republik mit der Länderkonferenz im September 1945 erschaffen haben, müssen jetzt eine entschlossene Widerstandshandlung setzen. Der Bund wird sonst ermutigt, immer wenn es ihm opportun ist, das Föderalismusprinzip als staatsbegründendes Strukturprinzip mit seiner überragenden Bedeutung für die österreichische Verfassungsidentität zu delegitimieren. Das EABG Gesetz hebelt das Föderalismusprinzip aus und umgeht dabei auch noch den verfassungsgebenden Souverän,das Volk.
Das EABG greift in folgende Landeskompetenzen ein:
- Baurecht;
- Naturschutzrecht;
- Raumordnung;
- Verfahrensrecht der Landesbehörden.
Diese Materien sind nicht in Art. 10 B-VG (Bundeskompetenzen) genannt und fallen daher nach Art. 15 Abs. 1 B-VG originär den Ländern zu. Der Entwurf enthält eine Klausel, die dem Bund „zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien“ ermöglichen soll, auch in Landesmaterien zu regeln. Das ist verfassungsrechtlich heikel, weil
- Kompetenzdeckungsklauseln eng auszulegen sind;
- sie nicht zur Kompetenzverschiebung dienen dürfen;
- der Bund keine Generalkompetenz für Klimaschutz oder Energiewende besitzt.
Die Eingriffe des EABG in das föderale Gleichgewicht
- Zentralisierung der Genehmigungsverfahren. Das entwertet die Landesregierung als Kollegialorgan. Es reduziert die Länder auf Vollzugsgehilfen.
- Pflicht zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten. Das greift in die Raumordnung ein, eine Kernmaterie der Länder. Der Bund darf hier keine Planungsbefehle erteilen.
- die Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen. Die Länder verlieren naturschutzrechtliche Entscheidungskompetenzen, baurechtliche Zuständigkeiten und ihre Verfahrenshoheit.
Die Delegitimierung des Volkes
Das EABG ändert nicht nur einfach gesetzliche Materien, sondern greift in verfassungsrechtlich geschützte Strukturen ein – und zwar nicht nur punktuell, sondern systemisch. So greift das EABG vor allem in das Föderalismusprinzip ein, das als staatsbegründendes Prinzip die verfassungsrechtliche Identität Österreichs überragend bestimmt. Wenn ein Gesetz ein Strukturprinzip wesentlich verändert, dann ist es verfassungsrechtlich zwingend, eine Volksabstimmung durchzuführen.
Art. 44 B-VG sagt klar:
- Einfache Verfassungsänderung mit 2/3-Mehrheit im Nationalrat;
- Gesamtänderung der Bundesverfassung mit 2/3-Mehrheit + zwingende Volksabstimmung.
Es folgt also zwingend: „Wenn die Bundesregierung das EABG in den Verfassungsrang hebt, obwohl es den Föderalismus strukturell verändert, dann ist das eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Und eine Gesamtänderung darf nur mit Zustimmung des Volkes erfolgen.
Bedauerlicherweise wurde vom Nationalratspräsidium die Zulassung des von Bundeskanzler Stocker vorgelegten Gesetzesantrags zum EABG ex Volksabstimmung an den Nationalrat zur Beschlussfassung NICHT verwehrt. Die Gründe hierfür sind unbekannt. Fest steht jedoch, dass der Gesetzesentwurf ohne zwingende Volksabstimmung, wie es die Verfassung aus den erläuterten Gründen verlangt, dem
Nationalrat zur Abstimmung nicht hätte vorlegt werden dürfen!
Wir appellieren an Sie als Vorsitzendem der Bundesländerkonferenz und Ihr Kollegium die größte Bedrohung der 2. Republik seit ihrem Bestehen nicht einfach beschwichtigend zur Kenntnis zu nehmen. Zwingen Sie und Ihr Kollegialorgan den Bund von diesem beispiellosen Verrat an der 2. Republik Abstand zu nehmen. Andernfalls sollen die Länder sich souverän erklären und einen neuen Föderalismusvertrag mit dem Argument des Präzedenzfalles der Länderkonferenz von 1945 aushandeln.
Das EABG ist im inhaltlichen Kontext mit der B-VG in mehreren zentralen Punkten verfassungswidrig, insbesondere wegen:
- Kompetenzüberschreitung des Bundes;
- Verletzung des Föderalismusprinzips;
- Eingriffen in die Landesvollziehung;
- Aushöhlung der Gemeindeautonomie;
- Verkürzung von Beteiligungs- und Rechtsschutzrechten.
Das EABG ist in der vorliegenden Form verfassungsrechtlich nicht haltbar.






