Neues Forstgesetz: Warum wird das Versprühen von Substanzen aus Flugzeugen nicht generell verboten?

Bild: freepik / wirestock

Das österreichische Forstgesetz soll geändert werden. Insbesondere will man den „Klimawandel“ im Gesetzestext verankern und ein spezifisches Verbot des Verspritzens von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen festschreiben. Für die Rechtsanwälte für Grundrechte werfen die Änderungen Fragen auf. So werde die bisherige Formulierung zum Waldschutz durch die Bezugnahme auf den Klimawandel eingeschränkt. Außerdem fragen sich die Juristen, warum nicht generell das Verspritzen von chemischen Substanzen verboten wird, die in den Wald gelangen könnten.

Im Folgenden lesen Sie die Pressemitteilung der Rechtsanwälte für Grundrechte, deren Stellungnahme auf der Parlaments-Website unterstützt werden kann:

Stellungnahme zu Änderung des Forstgesetzes: Zum Schutz des Waldes im “Klimawandel”, Verbot des Versprühens von Substanzen aus Luftfahrzeugen und anderen Details

Unsere Wälder sind ein unentbehrlicher Bestandteil unserer natürlichen Umwelt und übernehmen verschiedenste Funktionen. Um sie den Umgang mit ihnen zu regeln, gibt es in Österreich seit Jahrzehnten ein eigenes Gesetz, das Forstgesetz 1975. Es wurde schon viele Male abgeändert. Nun steht erneut eine Änderung an, und diese ist uns ins Auge gestochen: Erstmals soll der Klimawandel im Gesetzeswortlaut verankert werden. Ebenfalls auffällig ist, dass das Verspritzen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten wird – das Versprühen anderer Substanzen aber anscheinend nicht. Daneben werden einzelne andere Änderungen vorgeschlagen, die grundsätzlich nicht abzulehnen sind, aber wegen ihrer Ungenauigkeit zu wünschen übrig lassen.

Wir haben die Novelle unter die Lupe genommen und eine Stellungnahme abgegeben. Diese können Sie bereits am Parlamentsserver nachlesen und unterstützen: Stellungnahme noch 11.8. unterstützen

Unten finden Interessierte unsere ganze Stellungnahme!

Was ist geplant? In Kürze:

  • In § 1 soll nun stehen, dass „die nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und der Schutz des Waldes Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung, in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt‘ “ sind. Je nach persönlicher Ansicht zum Klimawandel mag diese Formulierung mehr oder weniger positiv oder negativ ins Auge stechen. Unabhängig davon ist aber klar, dass der Begriff des Klimawandels zu unbestimmt ist, um derart ins Gesetz aufgenommen zu werden. Eine allgemeingültige Definition gibt es nicht. So sind Streitereien um die richtige Auslegung vorprogrammiert. Es bräuchte eine klare Definition im Gesetz.
  • Das Forstgesetz sieht Kostenersatz (vom Bund an betroffene Betriebe/Gemeinden) für die Waldbrandbekämpfung vor. Hier sollte jedenfalls klargestellt werden, was unter dem Begriff „Waldbrandbekämpfung“ verstanden wird. Insbesondere ist nicht klar, ob eine Brand- oder Glutwache noch zur Brandbekämpfung gehört und die Kosten dafür ersetzt werden.
  • Das Forstgesetz verbietet grundsätzlich (mit Ausnahmemöglichkeit) das Spritzen und Sprühen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen. Es ist nicht einleuchtend, dass nur das Versprühen von Pflanzenschutzmitteln verboten sein soll. Vielmehr sollte jede den Wald (und damit auch die Menschen, die Tierwelt und die Umwelt) potentiell oder tatsächlich beeinträchtigende Substanz von dem Verbot des Spritzens und Sprühenumfasst sein. Auch sollte die Öffentlichkeit nicht nur über versprühte Pflanzenschutzmittel informiert werden, sondern über jegliche Substanzen.

Warum die Änderungen?

Laut Website des Parlaments verfolgt die Novelle das Ziel, „die Bedeutung des Waldes für das Klima und der geänderten Anforderungen an die forstliche Bewirtschaftung infolge des Klimawandels“ zu betonen. Die Bestimmungen über Spritzmittel sind durch EU-Vorgaben veranlasst.

Unsere Stellungnahme im Volltext:

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