„Gruselopa“, „richtig grindig“: VdBs Wahlwerbetanz an jüdischer Schule trotz § 46 SchUG

Bild: Fotomontage Report24.news

Das kam nicht bei allen gut an – offenbar speziell nicht bei der Zielgruppe. Am 4. Oktober besuchte der grüne Präsidentschaftskandidat Alexander Van der Bellen die jüdische Schule in Wien. Dabei führte er einen – für manche Beobachter wohl besonders peinlichen – Tanz auf. Brisant: Politische Werbung ist laut Schulunterrichtsgesetz eigentlich verboten. Dabei weist ein Schreiben des Bildungsministeriums darauf hin, dass so etwas auch nicht mit „Zustimmung“ der Schulbehörden erlaubt ist.

Wenn ein Präsidentschaftskandidat sich in den letzten Tagen des Wahlkampfs in einer Schule präsentiert, wird es wohl richtig schwierig zu argumentieren, dass es sich nicht um Wahlwerbung handelt. Am Webserver des Bildungsministeriums steht dazu ein am 6. April 2018 aktualisiertes Dokument, das die „Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen“ thematisiert:

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Werbung in Schulen ist die Gewähr, dass durch die Werbung die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetz nicht beeinträchtigt wird. § 2 SchOG postuliert das Heranführen der Jugend zu selbständigem Urteil ebenso wie das Hinwirken auf eine aufgeschlossene Haltung der jungen Menschen gegenüber dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer Menschen. Um dies zu erreichen, ist es unabdingbar, den Jugendlichen ein ihrem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand entsprechendes politisches Grundlagenwissen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass nicht parteipolitische Interessen in der Schule Platz greifen. Vielmehr ist sachlich, objektiv und pluralistisch über Politik, durchaus auch über Parteipolitik, zu informieren und darf keinesfalls der Eindruck entstehen, Parteipolitik werde – durch Personen oder einschlägiges Werbematerial – in die Schule transportiert.

Und weiter, konkret hinsichtlich des Besuchs von Politikern an Schulen:

Der Besuch von Schulen durch Politiker oder Politikerinnen lässt jedenfalls – unabhängig vom deklamierten Grund dieses Besuches – eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei nicht ausschließen. Politiker und Politikerinnen sind Personen des öffentlichen Lebens und werden daher selbst bei Auftritten mit nicht politischen Inhalten als parteizugehörig wahrgenommen. Nicht zuletzt auf Grund des Bekanntheitsgrades von im öffentlichen Leben stehenden Personen greift die Werbeindustrie – unabhängig vom beworbenen Produkt – immer wieder auf Persönlichkeiten mit hohem Bekanntheitsgrad wie Schauspieler, Politiker und andere der breiten Öffentlichkeit bekannte Menschen zurück. Eine getrennte und somit objektivierte Wahrnehmung der werbenden Person und der dahinterstehenden Rolle derselben durch den Konsumenten ist kaum vorstellbar.

Alexander Van der Bellen hat also bei seinem Besuch offenbar ein weiteres Mal geltendes Recht missachtet. Passieren wird in Folge natürlich nichts, daran ist man in Österreich gewohnt. Natürlich gilt wie immer die Unschuldsvermutung, vielleicht wusste er ja gar nicht, dass er dort ist. Im Zweifel für den Hochbetagten.

Unterdessen wurde Van der Bellen mit seinem bizarren Auftritt zum Gespött in sozialen Medien. So ist beispielsweise auf Twitter, noch dazu bei einer erklärten Ukrainebefürworterin, zu lesen: „Wie peinlich präsentiert sich ⁦@vanderbellen⁩ noch? Das ist scho richtig grindig, Gruselopa“.

Im „linksliberalen“ Standard ist man nicht ganz sicher, ob sich der Auftritt mit der „Würde des Amtes“ verbinden lässt, kann man zwischen den Zeilen feststellen. Diese Würde hat Van der Bellen immer wieder bemüht, als er die Diskussion mit anderen Kandidaten verweigerte.

Fellners OE24 hingegen verortete, dass der Tanz bei der Jugend gut ankam. So unterschiedlich können Wahrnehmungen sein. Und natürlich auch Inserateschaltungen.

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