Hat Mecklenburg-Vorpommern seinen eigenen „Autopen“-Skandal? Drei Corona-Verordnungen, drei offenbar pixelgenau gleiche Unterschriften von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig: Das wirft Fragen auf. Rechtsanwalt Ralf Ludwig vermutet, dass hier ein Faksimilestempel zum Einsatz kam. Mit den Verordnungen wurden Geschäfte geschlossen, Veranstaltungen verboten und Grundrechte eingeschränkt. Die Landesregierung selbst hat eine persönliche Unterzeichnung vorgeschrieben. Waren die betreffenden Verordnungen also nie rechtsgültig?
Die Schadenersatzklage einer Musikerin führt in Mecklenburg-Vorpommern zur grundlegenden Hinterfragung einiger Corona-Verordnungen. Die Sängerin und Musikproduzentin musste 2020 drei Konzerte absagen. Sie klagte auf Schadenersatz, scheiterte vor dem Landgericht Schwerin und ging in Berufung. Ihr Anwalt Ralf Ludwig setzt nun nicht bei der inzwischen vielfach ausgefochtenen und skandalöserweise meist aussichtslosen Frage an, ob die Corona-Maßnahmen inhaltlich zulässig waren. Er kontrolliert die Form.
Dreimal dieselbe Signatur?
Die Gemeinsame Geschäftsordnung II der Landesregierung war Ludwig zufolge eindeutig: Nach einem Kabinettsbeschluss werden Landesverordnungen vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.
Ludwig legte deshalb die Verordnungen vom 17. März, 23. März und 3. April 2020 nebeneinander. Und: Die Signaturen unter dem Namen der damaligen und heutigen Ministerpräsidentin Manuela Schwesig seien laut Ludwig pixelgenau identisch.
Drei Corona-Verordnungen. Drei angebliche Unterschriften von Ministerpräsidentin Schwesig. Pixelgenau identisch.
— Ralf Ludwig – Querdenkeranwalt 🟢 (@RalfLudwigQuer1) September 13, 2026
Sieht aus wie ein Stempel, wo eine Unterschrift erforderlich ist.
Wer Millionen Bürger mit Verboten überzieht, muss sich selbst an Recht und Form halten.
Das gehört… pic.twitter.com/rHrRybgKmC
Ludwig vermutet die Nutzung eines Faksimilestempels. Damit erinnert die Geschichte glatt an die amerikanische Autopen-Affäre um Joe Biden: Dort wurde darüber gestritten, welche Regierungsdokumente tatsächlich persönlich vom Präsidenten autorisiert und welche mit maschinell reproduzierter Unterschrift versehen wurden.
Der entscheidende Punkt ist nicht, ob Schwesig die damalige Corona-Politik politisch unterstützte, denn daran besteht wenig Zweifel. Es geht darum, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.
Durch seine Unterschrift steht ein Amtsträger persönlich für die Ausfertigung eines Dokuments ein. Ein Faksimilestempel kann dagegen von jedem benutzt werden, der ihn besitzt.
Ludwig verglich die fraglichen Signaturen zudem mit anderen Dokumenten, die Schwesig tatsächlich handschriftlich unterschrieben hatte. Dort seien die üblichen kleinen Unterschiede in Strichführung, Abstand und Druck zu erkennen. Bei den drei Corona-Verordnungen nicht.
Corona-Verordnungen scheiterten bereits an Formfehlern
Dass solche Formalitäten bei Corona-Verordnungen definitiv relevant sind, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits gezeigt: Das Gericht stellte bei Verordnungen des ersten Lockdowns fest, dass diese zeitweise formell unwirksam waren, weil bei ihrer Veröffentlichung die erforderliche unterschriebene Originalurkunde noch nicht vorlag.
Der Ministerpräsident war über die Verordnung informiert und hatte ihrer Veröffentlichung telefonisch zugestimmt, aber das genügte trotzdem nicht. Die vorgeschriebene Ausfertigung musste vor der Verkündung erfolgen.
Ludwig hat zusätzlich die zeitlichen Abläufe in Mecklenburg-Vorpommern untersucht. Metadaten archivierter Dokumente zeigen nach seinen Angaben, dass die Verordnung vom 17. März erst um 21.27 Uhr erstellt wurde, jene vom 23. März um 17.54 Uhr. Sie sollten aber schon am Tag ihrer „Verkündung“ in Kraft treten, was laut Ludwig ohnehin unzulässig sei, da Bürger keine Kenntnis von einem Gesetz haben können, das in derselben Stunde in Kraft tritt.
Die Staatskanzlei muss antworten
Auf Grundlage dieser Verordnungen wurden Veranstaltungen verboten, Geschäfte geschlossen und Bürger mit Bußgeldern belegt. Für solche Eingriffe gibt es aus gutem Grund vorgeschriebene Verfahren. Ludwigs Bericht zieht in Zweifel, dass diese eingehalten wurden. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Schadensersatzansprüche dann bestehen, wenn Verordnungen nicht rechtmäßig zustande gekommen sind – wegen Fehlern in der Verordnung selbst. Da will Ludwig ansetzen: „Die Verordnungen sind mangelhaft ausgefertigt, dieser Fehler liegt allein im Verantwortungsbereich der Landesregierung.“
Das Oberlandesgericht Rostock hat die Berufungsbegründung im Verfahren 6 U 10/26 inzwischen an die Staatskanzlei weitergeleitet und eine Stellungnahme angefordert. Die Landesregierung erklärte gegenüber der Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung, wegen des laufenden Verfahrens keine nähere Stellungnahme abzugeben. An der Rechtmäßigkeit der damaligen Verordnungen habe sie jedoch keinen Zweifel.
Es wird sich zeigen, wie man die auffällig identischen Signaturen erklären will. Falls tatsächlich ein Faksimilestempel verwendet wurde, wäre das bezeichnend: Während der Corona-Jahre verlangte der Staat von den Bürgern die penible Befolgung ständig wechselnder Regeln. Da darf man wohl erwarten, dass der Staat seine eigenen Regeln mindestens genauso penibel befolgt. Sollten sich die Verordnungen wirklich im Nachhinein als ungültig herausstellen, müsste eigentlich jede Sanktion wegen Verstößen neu unter die Lupe genommen und gegebenenfalls entschädigt werden …
