Windräder, Rechenzentren: Änderung von UVP-Gesetz – Frist für Stellungnahmen läuft Montag ab

Symbolbild, Report24 KI

Derzeit befindet sich eine umfassende Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) in Begutachtung. Was bedeutet dies für Büger und Gemeinden? Die Bundesregierung will damit Genehmigungsverfahren für große Projekte, insbesondere auch Windkraftanlagen, deutlich beschleunigen. Was zunächst vernünftig klingt, hat allerdings einige Haken. Wir haben uns die geplanten Änderungen angesehen.

Von Angelika Starkl

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Die Mitspracherechte der Gemeinden werden neu geregelt und könnten eingeschränkt werden.
  • Bürgerinitiativen müssen künftig zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um ihre Rechte in Verfahren wahrnehmen zu können.
  • Mündliche Verhandlungen sollen seltener verpflichtend sein.
  • Bei bestimmten Beschwerden kann die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden.
  • Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur sollen flexibler werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch finanzielle Ausgleichszahlungen vorgesehen.
  • Die bisherigen allgemeinen Kumulierungsregeln zur Prüfung der UVP-Pflicht sollen entfallen.

Besonders aufschlussreich sind die bereits eingelangten Stellungnahmen der Windkraftbranche. So fordert etwa der Windkraftentwickler WLK energy über die Gesetzesnovelle hinausgehend, den umstrittenen § 4a UVP-G sogar in den Verfassungsrang zu heben. Gemeinden sollen unter bestimmten Voraussetzungen Windkraftanlagen auch außerhalb der vom Land festgelegten Windkraftzonen ermöglichen können.

Windkraft Österreich schlägt ebenfalls eine verfassungsrechtliche Absicherung des § 4a vor und möchte dessen Anwendung auf bestimmte zusätzliche Standorte klarstellen.

Das sind derzeit Forderungen der Branche und noch keine beschlossenen Gesetzesänderungen. Sie zeigen aber deutlich, in welche Richtung sich Projektbetreiber eine Weiterentwicklung des UVP-Rechts wünschen. Gerade im Zusammenhang mit dem geplanten Windpark Traismauer und der umstrittenen Windkraftzone MO05 müssen bei uns die Alarmglocken läuten.

Wir kämpfen seit Monaten dafür, dass die Raumordnung, die Entscheidungen unserer Gemeinden und die Interessen der betroffenen Bevölkerung nicht einfach übergangen werden können. Die Begutachtungsfrist endet am 1. November 2026. Über die Website des Parlaments ist eine Beteiligung noch bis Montag, 2. November 2026, möglich.

Dort kann jeder eine eigene Stellungnahme abgeben oder bereits eingelangte kritische Stellungnahmen, etwa von ÖKOBÜRO oder Greenpeace, unterstützen. Hier findet ihr den Gesetzesentwurf und sämtliche Stellungnahmen:

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/138?selectedStage=100

Es geht um mehr als nur die Genehmigung von Windkraftanlagen. Es geht auch darum, welche Rechte uns Bürgern und unseren Gemeinden bei künftigen Großprojekten bleiben. Überraschenderweise üben auch die linken, grün-nahen NGOs Greenpeace und ÖKOBÜRO Kritik an der geplanten UVP-Gesetzesnovelle! Beide Organisationen kritisieren die geplanten Einschränkungen der Bürgerrechte, der Parteistellung von Bürgerinitiativen und der Mitspracherechte der Gemeinden. Gerade im Zusammenhang mit dem geplanten Windpark Traismauer sind diese Punkte besonders wichtig. Hier können Sie die Stellungnahmen einsehen:

Greenpeace
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SNME/6499

ÖKOBÜRO
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SNME/6596

Wer am Thema interessiert ist, sei dazu aufgerufen, bis spätestens 2. November 2026 seine Stellungnahme einzureichen und die Information auch weiterzuleiten! Jede Unterstützung zählt als sichtbares Zeichen gegen die geplante Einschränkung von Beteiligungsrechten.

Die folgende Gegenüberstellung zeigt wesentliche inhaltliche Änderungen der geplanten UVP-G-Novelle (138/ME). Grundlage sind die amtliche Textgegenüberstellung, der Gesetzesentwurf und die Erläuterungen. Es handelt sich um einen Begutachtungsentwurf, nicht um beschlossenes Recht. Reine Umnummerierungen und Anpassungen von Ministeriumsbezeichnungen sind ausgelassen.

Gemeinden und Bürgerinitiativen

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Bereich Bisherige Regelung Geplante Änderung Praktische Bedeutung
Mitspracherecht der Gemeinden (§ 19 Abs. 3) Gemeinden können Umweltschutzvorschriften und die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen geltend machen. Der allgemeine Umweltschutzbezug wird gestrichen; verbleiben sollen öffentliche Interessen im eigenen Wirkungsbereich. Der Umfang möglicher Einwendungen und Beschwerden wird eingeschränkt. Die Parteistellung entfällt nicht insgesamt.
Gründung einer Bürgerinitiative (§ 19 Abs. 4) Mindestens 200 entsprechend wahlberechtigte Unterstützer; Unterschriftenliste mit persönlichen Angaben. Zusätzlich maschinenlesbare Unterstützerliste und Bestätigung der aufrechten Meldung durch die Gemeinde. Zusätzliche formale Anforderungen; die Mindestzahl bleibt bei 200.
Fortbestand einer Bürgerinitiative (§ 19 Abs. 4) Keine entsprechende ausdrückliche Verlustregel im Gesetz. Wegfall der Gründungsvoraussetzungen führt zum Verlust der Parteistellung. Die Voraussetzungen werden auch während des Verfahrens relevant.
Beschwerden einer Bürgerinitiative (§ 19 Abs. 5) Keine gesonderte Unterstützung des konkreten Beschwerdetextes vorgeschrieben. Mindestens 100 ursprüngliche Unterstützer müssen den Beschwerdetext unterstützen. Zusätzlich Informationspflicht des Vertreters. Für Beschwerden entsteht eine zusätzliche organisatorische Hürde.

Die Erläuterungen präzisieren den möglichen Verlust der Parteistellung: Gemeint ist insbesondere, dass Unterstützer ihre Unterstützung ausdrücklich zurückziehen und dadurch die Zahl unter 200 fällt. Eine anlasslose laufende Überprüfung durch die Behörde sei nicht vorgesehen.

Verfahren und Rechtsschutz

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Bereich Bisherige Regelung Geplante Änderung Praktische Bedeutung
Mündliche Verhandlung (§ 16) Darf bereits unter bestimmten Voraussetzungen entfallen; bei Großverfahren insbesondere, wenn keine Einwendungen vorliegen. Entfall ausdrücklich auch bei bloß unsubstantiierten Einwendungen, sofern die Behörde keine Verhandlung zur Sachverhaltsklärung benötigt. Eine Einwendung erzwingt nicht automatisch eine Verhandlung.
Umfang und Form von Eingaben (§ 14) Bereits Möglichkeiten zur zeitlichen Strukturierung des Verfahrens. Höchstumfang, angeordnete Zusammenfassungen und Dateiformate; bei Nichtbefolgung können Eingaben unberücksichtigt bleiben. Zusätzliche formale Ausschlussmöglichkeiten.
Kumulierung (§§ 3 und 3a) Räumlich zusammenhängende gleichartige Projekte können gemeinsam eine Prüfungspflicht auslösen, obwohl das einzelne Projekt unter dem Schwellenwert bleibt. Allgemeine Kumulierungsregeln entfallen; stattdessen ausdrücklicher Schutz gegen Aufteilung eines Vorhabens zur UVP-Umgehung. Mehrere eigenständige Projekte und die Aufteilung eines einzigen Projekts werden unterschiedlich behandelt.
Weiterbetrieb nach Gerichtsaufhebung (§ 42a) Gesetzliches Fortbetriebsrecht bis zur Ersatzentscheidung, höchstens ein Jahr. Ausdrücklich auch Weitererrichtung. Die Regel umfasst künftig eindeutig auch Bauarbeiten.
Aufschiebende Wirkung (§ 17a) Bei Energiewendevorhaben muss die Behörde sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausschließen, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht ausreichend konkretisiert wurde. Erweiterter Anwendungsbereich auf weitere gesetzlich privilegierte Vorhaben; zugleich Wechsel von einer Pflicht zu einer Kannbestimmung. Ausweitung und behördliches Ermessen, kein genereller Wegfall des Beschwerdeschutzes.

Naturausgleich und Genehmigungsabläufe

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Bereich Bisherige Regelung Geplante Änderung Praktische Bedeutung
Naturausgleich (§ 17) Ausgleichsmaßnahmen und landesgesetzlich geregelte Flächenpools sind bereits möglich. Erweiterte Anrechnung und gelockerter räumlicher Zusammenhang; bei bestimmten Energievorhaben zweckgebundene Zahlungen, wenn Maßnahmen unmöglich oder unzumutbar sind. Kompensation wird flexibler; Zahlungen sind an Voraussetzungen gebunden.
Verfahrenstypen Ordentliches und vereinfachtes UVP-Verfahren. Einheitlicher Verfahrenstyp auf Grundlage des bisherigen vereinfachten Verfahrens. Vereinheitlichung der Abläufe.
Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken Aufteilung in teilkonzentrierte Verfahren bei Bund und Land. Vollkonzentriertes Verfahren beim zuständigen Bundesminister. Bündelung der Genehmigungen.
Vorentscheidung (§ 16b) Kein entsprechendes Instrument für die isolierte Vorabprüfung einzelner Genehmigungskriterien. Gesonderte Vorentscheidung vor vollständiger Projekteinreichung. Projektbetreiber können kritische Fragen früher klären lassen.
Nachkontrolle Im ordentlichen Verfahren verpflichtend, im vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen. Nach Abnahmeprüfung grundsätzlich behördliches Ermessen; ohne Abnahmeprüfung verpflichtend, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen. Der Kontrollumfang verändert sich je nach bisherigem Verfahrenstyp.

Wichtige Einordnung: Flächenpools sind keine Neuerfindung dieses Entwurfs. Ebenso gilt bereits heute, dass bestimmte Energiewendevorhaben nach strategischer Umweltprüfung nicht allein wegen des Landschaftsbildes abgelehnt werden dürfen.

Amtliche Quellen: Textgegenüberstellung · Gesetzesentwurf · Erläuterungen · UVP-G im RIS

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