Der Zwischenstopp der Resilienz Tour in Oberösterreich musste inzwischen gänzlich abgesagt werden, nachdem der sozialistische Bürgermeister der Stadt den Veranstaltern den gebuchten und vereinbarten Veranstaltungsraum kurzfristig entzogen hatte. In der Weihnachtszeit ein klarer „Todesstoß“ für einen Event. Dass dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand – deshalb antworten die Veranstalter am Rechtsweg. Der Event selbst kann immer noch in Eching, Salzburg, Wien und Graz besucht werden.
Mit dem nachfolgenden Schreiben antwortet Rechtsanwalt Dr. Prchlik auf die skandalösen Vorgänge in Steyr.
Dr. Prchlik schreibt:
Ich stelle mich als rechtsfreundlicher Vertreter des Vereins „Verein für Kindergesundheit“ (ZVR-Zahl: 1864941322) vor.
Die Obfrau des Vereins, Frau Dr. Maria Hubmer-Mogg, hat am 21.11.2022 namens des Vereins für den 15.12.2022 das „Alte Theater“ der Stadt Steyr gebucht, wobei sie ausdrücklich festgehalten hat:
„Wir möchten am 15.12.2022 ein Konzert unserer „Resilienz on Tour“ Tour abhalten. Zu Beginn werden wir mit internationalen Wissenschaftern eine Weihnachts Deklaration verlesen und danach spielen Willy Hackl aus Österreich, Rairda aus Deutschland und Five Times August aus den USA ein Konzert. Dieses soll ca. um 19h beginnen und bis längstens 23h dauern“
Die Buchung ist von der Stadt Steyr angenommen und mit E-Mail vom 21.11.2022 ausdrücklich bestätigt worden.
In einer E-Mail vom 07.12.2022 hat die Stadt Steyr die Buchung plötzlich für storniert erklärt und dazu ausgeführt:
„Die Stadt Steyr muss Ihnen nunmehr leider mitteilen, dass aufgrund der Eignung des Themas Ihrer geplanten Veranstaltung als Beitrag zu einer offenbar kontrovers diskutierten „Spaltung der Gesellschaft“ eine städtische Veranstaltungsstätte nicht zur Verfügung gestellt werden kann.“
Diese Stornierung besitzt keine rechtliche Grundlage:
Punkt 8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt taxativ jene Gründe auf, aus denen von der mit einem Veranstalter (hier: meiner Mandantschaft) geschlossenen Buchungsvereinbarung zurückgetreten werden kann; in den Unterpunkten b) und c) heißt es, dass der Rücktritt möglich wäre, wenn
„b) Kultur Steyr Tatsachen bekannt werden, wonach die geplante Veranstaltung den bestehenden Gesetzen widerspricht,
c) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist…“
Beide Situationen sind im hiergegenständlichen Fall nicht gegeben:
Es ist offensichtlich, dass die geplante Veranstaltung weder dem Gesetz widerspricht noch eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten lässt; dazu sei festgehalten:
Die Stadt Steyr unterliegt als Selbstverwaltungskörper dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie dem daraus erfließenden Sachlichkeitsgebot, und zwar auch in jenen Bereichen, in denen eine an sich privatrechtliche Tätigkeit ausgeübt wird („Fiskalgeltung“).
Im Lichte dieses jede Willkür ausschließender Sachlichkeitsgebots sind auch die zitierten Regeln der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu interpretieren. Es müsste daher ein konkreter sachlicher Grund vorliegen, der eine Störung der Ordnung und Sicherheit befürchten ließe.
Wo aber bei einer Veranstaltung, die aus einer Verlesung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen und einem Konzert besteht, sachliche Anknüpfungspunkte für die Störung von Ruhe und Ordnung zu finden sein sollten, ist nicht erkennbar.
(Insbesondere die in der Stornierungs-E-Mail behauptete Eignung des Veranstaltungsthemas, einen „Beitrag zu einer offenbar kontrovers diskutierten ‚Spaltung der Gesellschaft‘“ zu leisten, kann nicht als ein solcher Anknüpfungspunkt gesehen werden:
Es liegt im Wesen jeder Wissenschaft, dass Thesen kontrovers diskutiert werden, denn nur im Aufeinandertreffen von These und Antithese vermag eine Erweiterung des Wissens zu liegen; wollte man diesen Disput unterbinden, so wäre dies das Ende des wissenschaftlichen Den-kens. (Ich erinnere hier etwa an die fundamentale Bedeutung, die René Descartes – gewiss kein „Schwurbler“ – dem methodischen Zweifel beigemessen hat.)
Besonders schlimm und geradezu eine Verhöhnung des Wissenschaftsbegriffs wäre es, zur Vermeidung jeglicher Kontroverse eine von zwei Meinungen als „richtig“ oder „verbindlich“ anzuerkennen und die andere Ansicht zu unterdrücken. Gerade das aber scheinen Vertreter der Stadt Steyr hier zu beabsichtigen:
Sie vermeinen, einen wissenschaftlichen Disput zu erkennen, der zu konträren Standpunkten in der Gesellschaft führen könnte. Diesen Effekt wollen sie offensichtlich dadurch verhindern, dass sie einer Gruppe von Wissenschaftlern, die nicht der Meinung des Mainstreams folgt, die Möglichkeit der Äußerung ihrer Ansichten entziehen.
Hier sei auf den Satz eines weiteren bekannten Nicht-„Schwurblers“ – des Philosophen Bertrand Russel – hingewiesen: „Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben.“; es wäre unsinnig, die Meinung des Mainstreams mit dem Argument für richtig zu erklären, dass der Mainstream die Mehrheit repräsentiert.
Damit aber verdienen die Ansichten der für die Veranstaltung vorgesehenen Gruppe von Wissenschaftern ebenso Beachtung – zumindest die Möglichkeit, durch ihre Äußerung Beachtung zu finden – wie die Meinung des Mainstreams; es ist daher unsachlich, diese Äußerung durch Stornierung der Theaterbuchung zu unterbinden.
Folglich besitzt die Stornierung der Theaterbuchung keine rechtliche Grundlage, und es stellt die Weigerung der Überlassung der Theaterräumlichkeiten eine Verletzung der zwischen meiner Mandantschaft und der Stadt Steyr geschlossenen Vereinbarung dar.
(Der Vollständigkeit halber sei festgehalten:
Der Geschehensablauf legt nahe, dass die Buchung des Theaters zunächst genehmigt und dann – nach Kenntnisnahme durch politische Funktionäre – auf deren Druck storniert worden ist. Abgesehen davon, dass es wohl wenig Kläglicheres gibt als einen Versuch der Politik, Wissenschaft zu determinieren, nimmt es Wunder, dass ausgerechnet Politiker, die durch massive und demonstrative Akzeptanz auch der umstrittensten Corona-Regelungen und – damit verbunden – durch Akzeptanz weitestgehender Eingriffe in die Grund- und Freiheits-rechte (Einführung einer Impfpflicht, Ausschluss Ungeimpfter vom gesellschaftlichen Leben, Verharmlosung der Impfnebenwirkungen usw.) ganz wesentlich zur Spaltung der Gesellschaft beigetragen haben, nun eben diese Spaltung thematisieren und bedauern; das ist geradezu so, als würde jemand mit Wucht eine Glasschüssel an die Wand werfen und sich dann darüber mokieren, dass sie in tausend Stücke zerbrochen ist.)
Da es wegen des Termindrucks für meine Mandantschaft nicht möglich ist, den Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits betreffend die Gültigkeit der Buchung des Alten Theaters abzuwarten, sieht sie sich gezwungen, anderweitig zu disponieren; alle daraus entstehenden Nachteile wird meine Mandantschaft gegenüber der Stadt Steyr geltend machen.
In Erwartung Ihrer Stellungnahme zeichne ich mit freundlichen Grüßen,
Dr. Mag. Georg Prchlik