Österreichische Justizministerin: Behandlungszwang widerspricht strafrechtlichen Bestimmungen

Bild: Zadic: Alma Zadic: SPÖ Presse und Kommunikation, CC BY-SA 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=68405521; Hintergrund: Freepik

Es war eine ausgezeichnete parlamentarische Anfrage des FPÖ-Nationalratsabgeordneten Gerald Hauser an Justizministerin Zadic, welche den Stein ins Rollen brachte. 21 präzise Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Impfzwanges mit dem Nürnberger Kodex. Zadic antwortete: „ … dass nach dem österreichischen Straf- und Zivilrecht medizinische Behandlungen nur mit Zustimmung der entscheidungsfähigen Patient:innen durchgeführt werden dürfen (…)“.

Menschen zu einer Impfung zu zwingen widerspricht offenbar dem österreichischen Strafrecht. Dies kann – zumindest theoretisch – weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. §110 des Strafrechts besagt:

(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.

Strafrechtliche Verfolgung unter Umständen denkbar

Im Grunde genommen wäre auf Wunsch eines zur Impfung genötigten Menschen unter Umständen bereits jetzt gegen die unmittelbar Tatbeteiligten das Strafrecht anzuwenden. Als etwas schwierig könnte sich der Umstand erweisen, dass die zur Impfung Genötigten eine Einverständniserklärung unterschreiben müssen. Allerdings ist weithin bekannt, dass in den zahlreichen Impfstraßen und Impfbussen keinerlei sinnvolle Aufklärung oder Analyse der Vorerkrankungen und individuellen Risiken der zu Impfenden stattfindet. Statt 30 Minuten Arztgespräch müssen die Menschen genannten Zettel unterschreiben, werden „geimpft“ – und dann ihrem Schicksal überlassen.

FPÖ-Abgeordneter brachte Stein ins Rollen

Zunächste hatte Mag. Gerald Hauser, Nationalratsabgeordneter der FPÖ, eine Anfrage ans Justizministerium gestellt (Wortlaut am Ende dieses Artikels). Darin wies er auf den Nürnberger Kodex hin, der eine zentrale ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer Experimente am Menschen darstellt. Die grüne Justizministerin Alma Zadic beantwortete die Anfrage am 9. Februar.

Zunächst stellte Zadic, die Teil von Klaus Schwabs WEF-Universum ist (Der lange Arm des Great-Reset-Schwab reicht in die österreichische Politik), mit perfekt geheuchelter Empörung fest, dass der Nürnberger Kodex sich ja nur auf die Gräueltaten der Nationalsozialisten beziehen würde. Was Zadic vielleicht vergessen hat oder absichtlich unterschlägt: Der Kodex ist entstanden, damit sich diese Taten nicht wiederholen. Deshalb wäre es zu jedem Zeitpunkt in der Geschichte des Landes wichtig, diesen Kodex zu achten und zu befolgen. Zadic erachtete die für neutrale Beobachter völlig nachvollziehbare Anfrage des Abgeordneten als „Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus“ – ein von „linken“ Politikern häufig bemühter Stehsatz, mit dem sie nur allzugerne kritische Fragen abwürgen oder kriminalisieren.

Medizinische Behandlungen benötigen stets Zustimmung der Patienten

Doch in weiterer Folge hielt Zadic fest, und das ist eine politische Bombe:

Zu den in die Zuständigkeit des BMJ fallenden Detailfragen wird darauf verwiesen, dass nach dem österreichischen Straf- und Zivilrecht medizinische Behandlungen nur mit Zustimmung der entscheidungsfähigen Patient:innen durchgeführt werden dürfen, unabhängig davon, ob diese volljährig, minderjährig oder Menschen mit Behinderungen sind (§§ 173 und 252 ff ABGB, § 110 StGB).

Insgesamt ist die Anfragebeantwortung zwar eine demokratiepolitische Frechheit, da auf keine der 21 Fragen auf eine sinnvolle Art und Weise eingegangen wurde, doch das eine Detail könnte in einem funktionierenden Rechtsstaat als ausreichend angesehen werden, um das gesamte Impfzwang-Vorhaben der Regierung auszuhebeln, als schwer widerrechtlich zu erkennen und ersatzlos zu streichen. Nicht zuletzt deshalb ist das verschämte Schweigen der Systemmedien atemberaubend. Für solche Nachrichten gibt es wohl keine Inserateschaltungen und Sonderförderungen. Was nicht ins Narrativ passt, schweigt man tot.

Anwaltliche Einschätzung

Wir haben den Linzer Rechtsanwalt MMag. Dr. Michael Schilchegger nach seiner Einschätzung befragt. Schilchegger hat bei den jeweils zuständigen Gerichten schon zahlreiche Beschwerden gegen Covid-Maßnahmenverordnungen und Gesetze eingelegt. Er vertritt zahlreiche Mandanten im Rahmen dieses Themenkreises und betreibt den Telegram-Kanal t.me/schilchegger. So euphorisch, wie manch anderes alternative Medium die Nachricht aufgenommen hat (siehe Analyse bei tkp.at), sieht er die Sachlage nicht.

  • Ärztliche Behandlungen ohne Zustimmung (Impfungen) sind tatsächlich strafbar (§110 StGB). Mit diesem Argument arbeite ich auch betreffend der Unzumutbarkeit der Impfung in meinen Anfechtungen gegen 2G-Bestimmungen.
  • Das neue Gesetz „zwingt“ technisch gesehen nicht zur Impfung, es „verdünnt“ aber natürlich die Willensfreiheit des Einzelnen, eine „freiwillige“ Zustimmung zu erteilen. Somit ist meines Erachtens im Ergebnis keine wirklich freiwillige Zustimmung gegeben.
  • Wer soll bestraft werden? Der impfende Arzt wird in der Regel nicht wissen, weshalb man sich impfen lassen will. Er sichert sich über das Formular ab. Schreibt man im Formular „unter Protest“ oder „nur weil ich sonst bestraft werde“, wäre der Arzt gut beraten, die Impfung zu verweigern. Der Betroffene wird nicht geimpft, kann dann aber weiterhin für seinen Ungehorsam (§5 VStG) bestraft werden, weil er den gültigen Impfstatus nicht hat (und auch keinen Ausnahmegrund).
  • Die Behörden von ganz unten bis hinauf zum Minister vollziehen das Gesetz und können daher nicht bestraft werden (ihr Handeln ist keine Nötigung, keine Bestimmung zur Verletzung des §110 StGB usw., sondern strafrechtlich „gerechtfertigt“ und daher nicht strafbar)
  • der Gesetzgeber kann niemals belangt werden, egal was passiert. Das StGB steht auch nicht im Verfassungsrang, kann also durch Spezialgesetze ausgehebelt werden

Am Ende könnten die Ärzte die Zeche zahlen

Folgt man den Ausführungen Schilcheggers, kommt man am Ende zur Einschätzung, welche die Rechtsanwälte für Grundrechte sowie die Partei MFG seit gut einem Jahr vertreten: Strafrechtliche Fragen und Haftungsfragen werden letztendlich die Impfärzte treffen, während sich alle anderen bequem abputzen. Das schnelle Geld, das manche Ärzte unreflektiert einstecken, könnte hinsichtlich dieser drohenden Konsequenzen ein kurzes Vergnügen gewesen sein.

Die Anfrage im Wortlaut

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Gerald Hauser und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin für Justiz betreffend Einhaltung des Nürnberger Kodex‘

Der sogenannte Nürnberger Kodex ist eine zentrale, aktuell heute angewandte ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Mit dem Nürnberger Kodex wurde eine klare rechtliche Richtlinie geschaffen, welche für den Bereich der medizinischen Menschenversuche anzuwenden ist. Sie zieht den Trennstrich zwischen Experimenten und einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser Kodex gehört zum internationalen Recht und ist damit international – und selbstverständlich auch in Österreich – gültig. Alle Impfstoffe gegen Covid-19, welche jetzt bei uns verwenden werden, befinden sich noch in der Versuchsphase und fallen ohne Ausnahme unter die Anwendung des Nürnberger Kodex‘.

Den Inhalt kann jeder sogar auf Wikipedia nachschlagen:

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex 1947

  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
  1. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
  2. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
  3. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
  4. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
  5. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
  6. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
  7. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
  8. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
  9. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende Anfrage

  1. Ist das Vorgehen der Regierung im Zusammenhang mit den CoronaImpfungen ethisch vertretbar?
  2. Im Punkt 1 des Nürnberger Kodex ist festgehalten, dass eine freiwillige Zustimmung zum Experiment eine Voraussetzung ist. Ist die Zustimmung bei den experimentellen Covid-19-lmpfstoffen von jeder Person eingeholt worden?
  3. Wie wird der enorme Druck auf die Ungeimpften im Zusammenhang mit dem Nürnberger Kodex zu beurteilen?
  4. Wurde irgendeine Form der Überredung angewandt, um an den Covid-19- lmpfungen teilzunehmen?
  5. Wurden alle Personen ausreichend vor ihrer Zustimmung über das Wesen des Versuches informiert?
  6. Wurden alle Personen bei ihrer Zustimmung über die Länge des Versuches informiert?
  7. Wurden alle Personen bei ihrer Zustimmung über den Zweck des Versuches informiert?
  8. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann. Wer genau war die Person, welche diesen Versuch angeordnet hat und damit für alles verantwortlich ist?
  9. Jede Person muss im juristischen Sinne fähig sein, ihre Einwilligung zu geben, ist dies bei Minderjährigen der Fall?
  10. Jede Person muss im juristischen Sinne fähig sein, ihre Einwilligung zu geben, wie verhält es sich bei Personen unter 12 Jahren?
  11. Jede Person muss im juristischen Sinne fähig sein, ihre Einwilligung zu geben, wie verhält es sich bei behinderten Personen?
  12. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden, ist dies geschehen?
  13. Wurden Covid-19-lmpfstoffe an Tieren getestet? a. Falls nein, warum nicht? b. Falls nein, wie kann man dann davon ausgehen, dass sie für den menschlichen Organismus geeignet sind? c. Falls ja, was waren die Ergebnisse? d. Falls ja, wie lange, wo und auf welchen Tieren wurden die einzelnen Covid-19-lmpfstoffe getestet?
  14. Kann man sich aus der Verantwortung nach dem Nürnberger Kodex lossagen oder sich für nicht verantwortlich für die Verstöße nach dem Nürnberger Kodex erklären?
  15. Nach dem Punkt 8 des Nürnberger Kodex dürfen die Experimente (in diesem konkreten die Verabreichung der experimentellen Impfstoffe) an den Menschen nur wissenschaftlich qualifizierte Personen durchführen, ist dies bei der Verabreichung in Österreich überall der Fall? a. Werden alle Dosen und Impfungen gegen Covid-19 von wissenschaftlich qualifizierten Personen überwacht und ausgewertet? b. Welche Wissenschaftler sind für den Experiment mit Covid-19- Impfstoffen in Österreich verantwortlich?
  16. Im Punkt 9 des Nürnberger Kodex ist festgelegt, dass jeder Teilnehmer eines Experiments jederzeit aus dem Experiment aussteigen kann, ist dies in Österreich sichergestellt? a. Falls ja, wie genau ist dies sichergestellt? b. Falls nein, wird dieser Umstand umgehend geändert?
  17. Im Punkt 10 wird festgelegt, dass im Falle eines Verdachts auf eine wahrscheinliche Gefährdung oder Tod ist das Experiment sofort zu beenden, wir hatten bereits Tausende Tode auf der ganzen Welt, wann wird das Experiment gestoppt?
  18. Im Punkt 10 wird festgelegt, dass im Falle eines Verdachts auf eine wahrscheinliche Gefährdung oder Tod ist das Experiment sofort zu beenden, wir hatten bereits unzählige (Millionen) an Nebenwirkungen auf der ganzen Welt, wann wird das Experiment gestoppt?
  19. Geht die Gefährdung durch Covid-19-lmpfstoffen bei Kinder über den Nutzen der Impfung hinaus? a. Falls ja, warum wird dann so eine Impfung durchgeführt? b. Falls ja, warum wird sogar ein Druck aufgebaut, damit sich Kinder und Jugendliche impften oder damit die Eltern ihre Kinder bzw. Jugendliche impfen?
  20. Falls es zu den Verstößen gegen den Nürnberger Kodex gekommen ist, sind alle Beamten, die dies feststellen, zum Handeln verpflichtet, welche Beamten und wann haben sich an wem gewandt? a. Was wurde genau seitens der Vorgesetzten unternommen? b. Wird spätestens jetzt – nach der Bekanntgabe durch diese Anfrage – sofort gehandelt?
  21. Wann und wo wurde der SARS-CoV2-Virus isoliert?

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