Die Geschlechterverwirrung im Fahrwasser linker Politik wird immer absurder. Nun wurde der Leitfaden des Landes Kärnten hinsichtlich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bekannt. Darin ist festgehalten, Pädophile darf man wegen ihrer rechtswidrigen Neigung zwar entlassen, aber nicht diskriminieren. Sie am Arbeitsplatz auf ihre sexuelle Abartigkeit anzusprechen, würde den Tatbestand der Diskriminierung von Behinderten erfüllen.
Kritiker bezeichnen manche Passagen aus dem Leitfaden des Landes Kärnten, den man hier herunterladen kann, als “völlig irre”. Das von der Gleichbehandlungsstelle des Landes Kärnten herausgegebene 124-seitige Papier (!) äußert viel Verständnis für sexuelle Spielarten, die zum Teil das Strafrecht streifen.
So hält der Leitfaden auf Seite 26 fest:
Auch sexuelle Praktiken (etwa Sadomasochismus, Gruppensex, Promiskuität, Sodomie, Fetischismus)
sind als sexuelle Orientierung geschützt. Gerade bei strafrechtlich verbotenem Verhalten ist näher zu differenzieren. So erfüllt die Pädophilie das Merkmal der sexuellen Orientierung und (als Persönlichkeitsstörung) auch der Behinderung. Geschützt ist jedenfalls die bloße Neigung. Hingegen rechtfertigt pädophiles Verhalten – zumal strafrechtlich verboten – in aller Regel die Beendigung des Dienstverhältnisses, ohne dass hier das Antidiskriminierungsrecht entgegenstünde. Kommt es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zum Kontakt mit Minderjährigen (etwa pädagogischer Bereich) kann auch die bloße Neigung die Beendigung des Dienstverhältnisses oder überhaupt die Ablehnung der Bewerbung rechtfertigen. Selbstverständlich ist aber auch in diesen Fällen eine Belästigung verboten. Die belästigende Person erhält insofern keinen Freibrief, nur weil die betroffene Person ihrerseits rechtswidrig handelt.
Diese Rechtsansicht dürfte für Winkeladvokaten vielleicht schlüssig sein, Kritiker des Leitfadens sind aber der Ansicht, dass man sowohl Pädophile als auch Sodomiten sehr wohl beschimpfen sollte. Das Papier zeigt einmal mehr, wie abgehoben manche Menschen in Politik und Verwaltung sind. Mit der Lebensrealität und den Wünschen der Bevölkerung haben sie nichts zu tun.
Ebenso nicht erwünscht ist nach demselben Absatz, dass man beispielsweise Pädophile “outet”, also ihre Neigung allgemein bekannt macht. Da kann man von Glück sagen, dass man Pädophile gnädigerweise entlassen darf, da ihre Neigung – speziell, wenn sie ausgelebt wird – dem Strafgesetzbuch widerspricht.
Streng genommen hätten Pädophile im Landesdienst, die sich durch andere Mitarbeiter gemobbt oder diskriminiert fühlen, nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz K-LGlBG ein Recht auf Entschädigung. Dasselbe gilt für Sodomiten, also Menschen, die gerne Geschlechtsverkehr mit Tieren ausüben.