Nicht nur, dass Rettungskräfte sich immer häufiger mit Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen durch das immer gleiche Klientel konfrontiert sehen: Auch der Behördenapparat macht ihnen das Leben schwer. So wurde gegen einen Feuerwehrmann bei einer Einsatzfahrt (!) ein Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit verhängt. Der Fall musste nun vor Gericht geklärt werden. Rechtsprofessor Martin Schwab griff ihn auf und betrachtete die Rechtslage: Ihm drängt sich der Verdacht auf, dass die Behörden bis zum bitteren Ende versuchten, mit dem Bußgeldbescheid durchzukommen.
Nachfolgend lesen Sie das Posting von Prof. Dr. Martin Schwab (via Facebook):
Wenn dieser Irrsinn Schule macht, haben wir bald keine Rettungskräfte mehr
Liebe Community,
Es gibt einen schönen Cartoon, der einen Beamten in seinem Dienstzimmer und einen Bürger zeigt, der mit jenem Beamten – offenbar im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung um den Umgang des Amtes mit seinem Fall – diskutiert.
Der Bürger zum Beamten: „So nehmen Sie doch Vernunft an!“
Antwort des Beamten: „Tut mir leid, ich darf nichts annehmen!“
An diesen Cartoon fühlte ich mich bei dieser Meldung im SPIEGEL vom 9.6.2026 erinnert: „Geblitzter Feuerwehrmann muss doch kein Bußgeld zahlen„
Da hatte doch tatsächlich ein übermotivierter Beamter einen Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit verhängt – gegen einen Feuerwehrmann bei einer Einsatzfahrt! Zwar hat das Amtsgericht Eilenburg den Feuerwehrmann freigesprochen. Aber es ist eine peinliche Schande für die Verkehrsbehörde, dass der Bußgeldbescheid (1.) überhaupt verhängt und (2.) nach Einspruch des Feuerwehrmanns auch noch aufrechterhalten wurde. Spätestens im Einspruchsverfahren hätte die Behörde einen Rückzieher machen müssen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Dann wäre es gar nicht erst zur Gerichtsverhandlung gekommen. Ich vermute sogar, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung über den Einspruch vertreten war und einer Einstellung des Verfahrens widersprochen hat. Denn andernfalls hätte das Gericht das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen können (§ 75 Abs. 2 OWiG). Für mich sieht der Fall also so aus, als hätten die Behörden bis zum bitteren Ende versucht, mit dem Bußgeldbescheid vor Gericht durchzukommen.
Im besten Deutschland aller Zeiten muss man also selbst als Feuerwehrmann oder Rettungssanitäter, wenn man zu einem Notfall gerufen wird und Tempo macht, damit man schnellstens helfen kann, befürchten, dass man hinterher gnadenlos als Verkehrssünder verfolgt wird.
Der Feuerwehrmann, der jetzt vom Amtsgericht Eilenburg freigesprochen wurde, ist aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten, und mit ihm einige seiner Kameraden. Wenn das der Dank unseres Staates für das segensreiche Wirken von Feuerwehrleuten und Rettungssanitätern ist, müssen wir uns nicht wundern, wenn noch mehr Rettungskräfte den Bettel hinschmeißen – und wir dann nicht mehr versorgt werden, wenn wir z.B. Opfer eines Verkehrsunfalls werden oder uns ein Schlaganfall ereilt. Und wenn niemand mehr zur Hilfe eilt, wenn unsere Häuser brennen.
Falls irgendein Verkehrsbeamter in Eilenburg und Umgebung diesen Text liest, hier eine kleine juristische Fortbildung. Zunächst lesen wir § 35 Abs. 1 StVO:
„(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“
Und dann lesen wir § 35 Abs. 5a StVO:
„(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.“
Vielleicht möchten die Beamten der städtischen Verkehrsbehörde in Zukunft ins Gesetz gucken, bevor aus Rettungseinsätzen Bußgeldfallen machen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
