AUF1 lässt sich von ARD nicht mundtot machen: Starke Gegenwehr im Markenrechts-Streit

Pressekonferenz von AUF1 und Anwaltsteam; Dr. Dieter Rautnig, MMag. Markus Koisser, Dr. Georg Prchlik, Stefan Magnet, Mag. Gerold Beneder, Dr. David M. Suntinger; Bild: Alois Endl

Der widerständige alternative Sender AUF1 lässt sich im vom deutschen öffentlich-rechtlichen Sender ARD angestrengten Markenrechts-Streit nicht unterkriegen. Es handle sich um eine Attacke auf die Pressefreiheit, indem man einen Vorwand gefunden hat, um gegen den unliebsamen regimekritischen Sender vorzugehen. Ein Team aus sechs Anwälten zerstörte die Beschwerdeschrift der ARD, die offenbar vor inhaltlichen Fehlern strotzt. Und als kleine Sensation kündigte man einen Gegenschlag an: Man wird die Löschung der Bildmarke der ARD beantragen, da die triviale Zahl 1 nicht schützbar sei.

Die Systemmedien hatten vor nicht allzu langer Zeit gejubelt, Linksradikale feierten schon vorschnell einen großen Sieg. Doch nach der heutigen Pressekonferenz sieht alles anders aus. Die ARD hatte beim Patentamt angeregt, das Markenlogo von AUF1 löschen zu lassen, da es der Marke ARD zu ähnlich sei. Damit versucht man einen Vernichtungsschlag gegen den im Widerstand sehr beliebten Sender zu führen, denn mit einem neuen Namen müsste man viel investieren, um auf denselben Bekanntheitsgrad zu kommen. Ein Team aus sechs hervorragenden Anwälten zerlegte die Beschwerdeschrift.

Dabei wurde auch klar gemacht, dass der Angriff durch die ARD als böswilliger Akt gewertet wird und nur vorgeschoben ist, um einen unliebsamen Konkurrenten loszuwerden. Denn AUF1 berichtet auch regelmäßig kritisch über die Fehlleistungen von Systemmedien wie der ARD. Tatsächlich versteht man sich als „Gegenentwurf zum systemtreuen Mainstream-Journalismus“. Bei ihrem Beschwerdebegehren hat man bei der ARD offenbar zahlreiche Anfängerfehler gemacht.

Aus der Pressemappe: Im Vergleich das markenrechtlich geschützte Logo von AUF1 und die markenrechtlich geschützten Logos der ARD.

Gegen diesen Vorwurf sind die von AUF1-Seite beauftragten Rechtsanwälte Mag. Gerold BENEDER, MMag. Markus KOISSER, Bakk. MSc, Dr. Mag. Georg PRCHLIK, Dr. Dieter RAUTNIG, Dr. David SUNTINGER und Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. eingeschritten und haben dem Patentamt eine ausführliche Stellungnahme vorgelegt.

Der Widerspruch ist von einer nicht existenten Person eingebracht worden: Zum Widerspruch gegen die Marke X wegen deren Ähnlichkeit mit der Marke Y ist derjenige berechtigt, der im Markenregister als Inhaber der Marke Y registriert ist; das wären in diesem Falle die neun einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Erhoben wurde der Widerspruch jedoch von der „ARD Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“.

Die ARD aber ist bloß eine Kooperation rechtlich selbstständiger Rundfunkanstalten, keine juristische Person wie ein Verein oder eine GmbH; sie kann daher mangels Rechtspersönlichkeit keinen Widerspruch erheben.

Der Widerspruch ist auch nicht an den richtigen Gegner adressiert: Ein Widerspruch gegen die Marke X wegen deren Ähnlichkeit mit der Marke Y kann nur gegen denjenigen gerichtet werden, der im Markenregister als Inhaber der Marke X registriert ist. Inhaber der Marke „AUF1“ ist der Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt; adressiert wurde der Widerspruch aber an den Obmann des Vereins, Stefan Magnet, persönlich, weshalb von einer Falschadressierung auszugehen ist.

Wird gegen eine Marke X Widerspruch mit der Begründung erhoben, dass diese den Marken Ya und Yb ähnlich wäre, dann ist die Ähnlichkeit bezüglich jeder der beiden Marken Ya und Yb separat zu prüfen. Es darf keine Mischung der Merkmale vorgenommen werden, etwa nach dem Muster „X hat mit Ya die Form und mit Yb die Farbe gemeinsam, daher liegt insgesamt Ähnlichkeit vor“. Im gegenständlichen Fall sind allerdings die Merkmale der beiden ARD-Marken gemischt und der AUF1-Marke gemeinsam gegenübergestellt worden.

Die Verwendung der „1“ an sich kann keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit begründen, da die „1“ als alphanumerisches Zeichen allgegenwärtig ist und keine Kennzeichnungskraft besitzt. Betrachtet man die Einsen in den Marken aber als grafische Elemente, so erweisen sie sich als unterschiedlich gestaltet. Auch die Verwendung der blauen Farbe vermag keine relevante Ähnlichkeit zu erzeugen, da Blau ganz allgemein als Farbe der Klarheit und Stabilität gebraucht wird.

Der Gesamteindruck der Marken ist unterschiedlich, etwa dadurch, dass bei der AUF1-Marke durch ineinandergeschobene, schräge Buchstaben und die Einbettung der „1“ in eine schräge Ellipse der Eindruck von Dynamik entsteht, während bei der zweiten ARD-Marke durch die geraden, separat stehenden Buchstaben und den geschlossenen Kreis um die „1“ der Eindruck von Statik erzeugt wird.
Auch von einer Gefahr, dass aufgrund der Marken möglicherweise eine Verbindung von AUF1 und ARD vermutet würde oder AUF1 von der Bekanntheit der ARD-Marken profitieren könnte („Markenparasitismus“) kann keine Rede sein.

Verwechslungsgefahr: Die Adressatenkreise (die potenziellen Seher) bei AUF1 und ARD sind klar gegeneinander abgegrenzt (segmentiert), und es ist nicht davon auszugehen, dass jemand, der sich für die Sendungsinhalte der ARD interessiert, AUF1 nutzen würde. Die Vorstellung, dass AUF1 darauf spekulieren könnte, durch eine Ähnlichkeit mit einer ARD-Marke Seher aus dem ARD-Segment zu gewinnen, muss als geradezu absurd bezeichnet werden

Das insgesamt 37-seitige Dokument beinhaltet ein ausführliches Gutachten, das nicht nur belegt, dass die Logos keinerlei nennenswerte Ähnlichkeit haben und nicht einmal denselben Blauton nutzen, sondern dass es auch zahlreiche andere Sender gibt, die „in etwa“ ihren Namen voranstellen – und eine 1 an den Schluss setzen.

Der Gutachter kommt zum Schluss:

In der Gesamtschau kann festgestellt werden, dass das AUF1-Logo sowohl in seiner Gesamtwirkung, als auch in allen einzeln analysierten Designmerkmalen eigenständig ist und damit ein Nachahmungsverdacht, eine Urheberverletzung und eine Rufausbeutung sowie andere Markenrechtsverletzungen gegenüber der ARD ausgeschlossen sind.

Nachdem die Zahl „1“ als normales alphanumerisches Zeichen überhaupt nicht zu schützen ist, beschlossen AUF1 und das Anwaltsteam zum Gegenangriff überzugehen und zu beantragen, die Marke der ARD zu streichen. Sie erfülle nicht die notwendigen Kriterien für einen Markenschutz.

Auszug aus dem Gutachten, das sehr präzise ausgearbeitet wurde.

Nun heißt es abzuwarten, wie das Patentamt reagiert. Sollte es sich aus unerfindlichen Gründen oder vielleicht gar durch politischen Druck der fragwürdigen Meinung der ARD anschließen, geht das Verfahren in die Instanz vor einem ordentlichen Gericht.

Im Vorfeld der Pressekonferenz kam es zu einem unglaublichen Eklat mit dem angepeilten Veranstaltungsort, dem OÖ Presseclub. Dieser sagte zwei Stunden vor Beginn unter fadenscheinigen Begründungen ab. Report24 berichtete. Skandalös: OÖ Presseclub sagt AUF1-Pressekonferenz zu Angriffen durch ARD kurzfristig ab. Auch uns gegenüber behauptete der Presseclub zunächst technische Schwierigkeiten. Im Telefongespräch mit Mitarbeitern von AUF1 gab die Sekretärin der Eventlocation dann nach Aussage von Stefan Magnet zu, dass die Ausladung aufgrund von politischem Druck stattfand.

Interessant: Zeitgleich fand ebendort eine Pressekonferenz von FPÖ-Landesrat Günther Steinkellner statt. Dass die Räumlichkeiten keinen technischen Schaden hatten, konnte man vor Ort feststellen, denn rund um den Raum funktionierten Strom und Lüftung prächtig. Allerdings hatte man den Raum tatsächlich mit A4-Blättern versiegelt, auf denen von einem technischen Defekt die Rede war. Es läge an der freiheitlichen Landespartei, die immerhin mit der ÖVP die Landesregierung stellt, den OÖ Presseclub zur Verantwortung zu rufen. Denn es gibt auch noch so etwas wie Gleichheitsgrundsätze und es handelt sich um eine von der öffentlichen Hand geförderte Location. Aus Willkür politische Gegner auszuladen erinnert an finstere Zeiten.

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