Die Verfolgung kritischer Mediziner geht weiter: Wieder ist ein Arzt in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wegen des Ausstellens „unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ rechtskräftig verurteilt worden. Pikant: Deutsche Gerichte stützen sich in ihren Argumentationen in diesen Fällen nach wie vor auf NS-Rechtsprechung. Daran soll sich offenkundig auch nichts ändern. Von der Bundesregierung wurde zudem klargestellt, dass eine Amnestie oder Rehabilitierung verfolgter Mediziner nicht geplant sei.
Der folgende Artikel ist eine Meldung des Multipolar-Magazins:
Karlsruhe. (multipolar) Der Facharzt für Anästhesie Wolfgang Urmetzer ist im August in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse rechtskräftig verurteilt worden. Der Arzt hatte während der Corona-Zeit telefonisch Schilderungen von Eltern zu den Beschwerden ihrer Kinder beim Masketragen entgegengenommen und im Anschluss Befreiungsatteste ausgestellt. Im März 2024 hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth den Arzt in 26 Fällen zu einer Geldstrafe von 15.000 Euro verurteilt (150 Tagessätze à 100 Euro), davon betrafen 23 Minderjährige. Wie Urmetzer berichtet, habe der BGH ihn nun zwar nur in 14 Fällen verurteilt, das Strafmaß sei jedoch gleich geblieben. Er kündigt an, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Laut übereinstimmenden Berichten werfen die Gerichte Urmetzer vor, nicht die Kinder selbst am Telefon befragt zu haben. Der Arzt argumentiert, es sei „gängige ärztliche Praxis, dass die Eltern die Beschwerden der Kinder schildern“. Er habe zudem darauf bestanden, dass die Betroffenen später für eine Untersuchung in die Praxis kommen müssten. Diese „Bedingung“ hätten bis auf ein Kind alle Patienten erfüllt. Zudem sei das pauschale Fernbehandlungsverbot bereits 2018 aus der ärztlichen Berufsordnung gestrichen worden. Der BGH und andere Gerichte hätten, Urmetzer zufolge, unter Verweis auf dieses Verbot entschieden, dass Ärzte in einer Bescheinigung „stillschweigend“ erklären würden, dass sie den Patienten zuvor persönlich untersucht hätten.
Wie eine aktuelle Multipolar-Recherche zeigt, spielt der Vorwurf „nicht untersucht“ eine zentrale Rolle bei der Verurteilung von Ärzten wegen „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“. Die Gerichte stützen sich dabei regelmäßig auf ein Urteil der nationalsozialistischen Justiz aus dem Jahr 1940. Damals wurde ein Arzt verurteilt, der ohne vorherige Untersuchung Gesundheitszeugnisse für Prostituierte ausgestellt haben soll. Die „Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden“ müsse gesichert werden, hieß es im NS-Urteil. Ein Zeugnis, das ein Arzt „ohne Untersuchung“ ausstelle, sei „als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt“. Ohne Untersuchung gilt ein Gesundheitszeugnis demnach immer als „unrichtig“, selbst wenn es medizinisch richtig ist. Dieser Argumentation folgen Gerichte bis heute.
Tom Lausen, Datenanalyst und Mitglied der Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages betont gegenüber Multipolar, dass das Urteil von 1940 „nicht weltanschaulich neutral begründet“ sei. Das Urteil verweise explizit auf programmatische NS-Schriften, etwa auf das NSDAP-Parteiprogramm oder auf ein Buchkapitel mit dem Titel „Angriffe auf die Volksgesundheit“ von 1934. Die Rechtsprechung zu den Corona-Attesten beruhe somit, „in ihrer prägenden Zuspitzung“ auf einem Urteil, das vom Reichsgericht 1940 „ausdrücklich in den Kontext nationalsozialistischer Strafrechts- und Gesundheitsideologie gestellt“ worden sei. Es gebe keine andere „vergleichbar klare, historisch unbelastete Grundsatzentscheidung“.
Der Jurist Thomas-Michael Seibert, Richter a.D. am Landgericht Frankfurt am Main und Honorarprofessor an der dortigen Goethe-Universität, erklärt im Gespräch mit Multipolar die Bezugnahme auf das Urteil von 1940 sei „methodisch mangelhaft“, weil der damalige Fall mit den heutigen Fällen aus der Corona-Zeit nicht vergleichbar sei. Damals gab es „Vereinbarungen“ zwischen den Ärzten und dem Gesundheitsamt, derartige Verträge gab es in der Corona-Zeit zwischen Ärzten und Behörden nicht. Eine „historische Prüfung beim Fallvergleich“ ergebe, dass das Urteil des Reichsgerichts für die entsprechenden Corona-Fälle „keine inhaltliche Aussagekraft“ habe. Das historische Urteil enthalte zudem keine „generellen Angaben zur Befugnis der Gerichte, ärztliche Methoden zu beurteilen“.
Einer Schätzung zufolge wurden in Deutschland rund 5.000 Ärzte während der Corona-Zeit – und teils bis heute – wegen „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ strafrechtlich verfolgt. Ob sich die Gerichte im Fall Urmetzer ebenfalls explizit auf das NS-Urteil von 1940 stützten, ist unklar. Die genauen Urteilsbegründungen konnten Multipolar auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Justizpressestelle des Oberlandesgerichts Nürnberg teilte mit, die Akten zum Urteil aus dem Jahr 2024 befänden sich derzeit noch beim BGH, genauere zeitliche Angaben zur Übersendung des Urteils seien nicht möglich. Der BGH teilte mit, zum Revisionsverfahren lägen die Urteilsgründe noch nicht vor, „zu gegebener Zeit“ werde das Urteil anonymisiert veröffentlicht, bis dahin sei keine zitierfähige Auskunft möglich.
Multipolar fragte bei der Bundesregierung und beim Bundesverfassungsgericht nach, inwiefern eine Bezugnahme auf NS-Rechtsprechung grundsätzlich mit heutigen rechtsstaatlichen Standards vereinbar sei und ob eine Amnestie mit Blick auf die strafrechtlich verfolgten Ärzte befürwortet werde. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass nur Anfragen zu dort anhängigen Verfahren beantwortet würden und man grundsätzlich keine allgemeinen Rechtsauskünfte gebe. Das Bundesjustizministerium teilte mit, es bewerte „grundsätzlich nicht Entscheidungen der unabhängigen Justiz“. Vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) hieß es, man kommentiere weder einzelne Urteile noch deren Begründungen. Das BMG erklärte zudem, die Bundesregierung plane weder eine „Amnestie“ noch eine „Rehabilitierung“ von Personen, „gegen die staatliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen Corona-Schutzmaßnahmen ergangen sind“.
