CRD VI: EU schränkt Zugang zu Banken außerhalb Europas ein

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Ab Januar 2027 wird es für Banken außerhalb der EU deutlich schwieriger, Kunden mit Wohnsitz in der Union direkt zu bedienen. Gleichzeitig vernetzt Brüssel Kontenregister, begrenzt Bargeldzahlungen, hält am Bail-in-Regime fest und treibt den digitalen Euro voran. Jedes dieser Projekte trägt eine andere Begründung – doch am Ende läuft erstaunlich vieles auf dasselbe hinaus: Der Staat weiß immer genauer, wo das Geld der Bürger liegt, während deren Möglichkeiten schrumpfen, Vermögen außerhalb dieses Systems zu halten.

Es trägt einen jener typisch deutschen Gesetzesnamen, bei denen vermutlich schon nach wenigen Wörtern kaum jemand weiterliest: Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, kurz BRUBEG. Seit dem 1. April 2026 ist es in Kraft. Damit setzt Deutschland die europäische Bankenrichtlinie CRD VI um – und die dürfte für manche Bürger spätestens im kommenden Jahr ziemlich konkrete Folgen haben. Denn ab dem 11. Januar 2027 dürfen Banken aus Drittstaaten bestimmte Kerngeschäfte grundsätzlich nicht mehr einfach von Zürich, Singapur, Dubai oder New York aus mit Kunden in Deutschland betreiben. Dazu gehören ausgerechnet das Einlagengeschäft, Kredite sowie Garantien und Zusagen.

Die Bundesbank formuliert den Kern deutlich aus: Drittstaatenbanken dürfen diese Kernbankdienstleistungen künftig nicht mehr einfach direkt nach Deutschland hinein anbieten, sondern brauchen dafür grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle. Wer als Schweizer Bank deutsche Kunden weiterhin aktiv betreuen will, muss sich also in Deutschland entsprechend aufstellen. Und damit nicht genug: Eine Zulassung in Frankfurt gilt nicht automatisch auch für Österreich, Frankreich oder Spanien. Für Drittstaatenzweigstellen gibt es keine Passporting-Rechte durch die ganze EU. Wer Kunden in mehreren Mitgliedstaaten bedienen möchte, landet damit schnell bei mehreren Genehmigungen, mehreren Aufsichtsregimen und entsprechend höheren Kosten.

Auslandskonten bleiben erlaubt – nur wird die Bank zum Problem

Ein direktes Verbot von Schweizer, singapurischen oder anderen Auslandskonten ist CRD VI nicht. Dies macht die Sache allerdings nicht harmloser. Es gibt Ausnahmen, vor allem die sogenannte „Reverse Solicitation“. Wer eine Bank nachweislich aus eigenem Antrieb anspricht, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin von ihr bedient werden. Auch Verträge, die bereits vor dem 11. Juli 2026 bestanden, genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Doch weder der Bestandsschutz noch die Eigeninitiative des Kunden verpflichten irgendeine Bank dazu, sich dieses Geschäft auch künftig anzutun.

Denn am Ende muss sich die Compliance-Abteilung der Bank damit auseinandersetzen. Sie muss dokumentieren, ob tatsächlich der Kunde den ersten Schritt gemacht hat, darauf achten, dass daraus kein gewöhnlicher Vertrieb in die EU wird, und gleichzeitig die nationalen Vorgaben beachten. Alternativ baut das Institut eine Zweigstelle auf – mit Kapital-, Liquiditäts-, Governance-, Buchführungs- und Meldepflichten. Allein für Deutschland sieht das neue Regelwerk Mindestkapital vor, dazu kommen weitere Anforderungen und ab gewissen Größen strengere Risikoklassen. Bereits 50 Millionen Euro an Privatkundeneinlagen können eines der Kriterien dafür erfüllen.

Für eine große internationale Bankengruppe mag das machbar sein. Für eine kleinere Schweizer Privatbank mit einigen hundert deutschen Kunden sieht die Rechnung anders aus. Warum soll sie für eine überschaubare Zahl von Konten eine eigene regulatorische Infrastruktur in Deutschland aufbauen und dasselbe womöglich noch in Österreich, Frankreich oder Spanien wiederholen? Viel einfacher ist es, neue EU-Kunden gar nicht erst anzunehmen, bestehende Kunden auslaufen zu lassen oder sie in eine EU-Tochter des Konzerns zu verschieben. Der Markenname kann dann noch schweizerisch klingen – das Geld liegt rechtlich trotzdem wieder innerhalb des europäischen Systems. Und hier liegt der eigentliche Punkt. Die Eurokraten sagen dem Bürger nicht: Du darfst dein Geld nicht außerhalb der EU halten. Sie machen es stattdessen den Banken schwerer, dieses Geld für ihn außerhalb der EU zu verwalten.

Mehr Register, weniger Bargeld

CRD VI ist für sich genommen bereits eine kritische Entwicklung. Doch gleichzeitig arbeitet Brüssel an einer immer dichteren Erfassung finanzieller Vermögenswerte. Bis zum 10. Juli 2029 sollen die nationalen Kontenregister über das europäische BARIS-System miteinander verbunden werden. Dabei geht es längst nicht mehr nur um gewöhnliche Girokonten. Denn die einschlägigen EU-Regeln erfassen auch Wertpapierkonten, Kryptokonten und Schließfächer. Die zuständigen Behörden sollen grenzüberschreitend feststellen können, wer solche Vermögenswerte wo hält oder kontrolliert. Ein vollständiges Register sämtlicher Vermögenswerte jedes Bürgers ist das noch nicht. Allerdings hat die EU-Kommission selbst bereits untersuchen lassen, wie sich Informationen über Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere, Kryptowährungen, Kunst und Gold miteinander verknüpfen ließen. Die Brüsseler Eurokraten wollen wohl bis auf den Cent genau wissen, wie viel Vermögen jeder einzelne Bürger eines EU-Mitgliedsstaats wo besitzt.

Während Konten und andere Vermögenswerte immer besser erfassbar werden, zieht die EU beim Bargeld ebenfalls die Grenzen enger. Ab Juli 2027 gilt im gewerblichen Bereich grundsätzlich eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro, wobei einzelne Staaten auch niedrigere Grenzen festlegen dürfen. Schon bei bestimmten Bargeldgeschäften ab 3.000 Euro greifen Identifizierungs- und Prüfpflichten. Doch das Bargeld ist ausgerechnet jener Teil des Zahlungsverkehrs, für den weder ein Kontenregister noch eine zentrale technische Infrastruktur nötig ist. Entsprechend wenig überraschend fällt die Richtung aus: Größere anonyme Zahlungen werden Schritt für Schritt verboten.

Und wenn das Geld erst einmal im europäischen Bankensystem liegt, ist es im Krisenfall auch direkt angreifbar. Das Bail-in-Regime der Europäischen Union sieht ausdrücklich vor, Anteilseigner und Gläubiger einer Bank an Verlusten zu beteiligen. Einlagen innerhalb der gesetzlichen Sicherungsgrenze genießen besonderen Schutz, so lange der Versicherungsschutz der Banken über ausreichend Deckungsvermögen verfügt. Wer jedoch größere Guthaben hält, sollte sich keinen Illusionen hingeben: Ein Bankguthaben oberhalb der Einlagensicherung ist kein Goldbarren im eigenen Tresor.

Auch wer den Rechtsraum ganz verlassen will, stellt schnell fest, dass die finanzielle „Republikflucht“ ihren Preis haben kann. Deutschland kennt seit Jahren die Wegzugsbesteuerung für bestimmte Beteiligungen und hat diese inzwischen auch auf bestimmte Investmentfonds ausgeweitet. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können damit Wertsteigerungen besteuert werden, obwohl die betreffenden Vermögenswerte überhaupt nicht verkauft wurden. Andere europäische Staaten kennen ähnliche Modelle. Der Bürger darf selbstverständlich gehen – aber der Fiskus möchte vorher noch abrechnen.

Interessanterweise ist das Muster dabei ähnlich wie bei CRD VI. Niemand verbietet den Wegzug. Niemand verbietet das Konto in Singapur. Niemand schafft das Bargeld über Nacht ab. Die Bedingungen werden lediglich so verändert, dass jede Alternative etwas teurer, komplizierter oder unattraktiver wird. Die Freiheit verschwindet nicht immer mit einem großen Verbotsschild. Manchmal reichen genügend kleine Schranken.

Der digitale Euro als nächstes Puzzlestück

Und dann wäre da noch der digitale Euro. Die Europäische Zentralbank arbeitet längst an der Infrastruktur, für die zweite Hälfte 2027 ist ein Pilotbetrieb mit realen Transaktionen vorgesehen. Gleichzeitig werden mögliche Obergrenzen für digitale Euro-Guthaben untersucht. Die EZB verspricht zur Beruhigung der Bürger selbstverständlich einen gewissen Datenschutz, sowie auch die Möglichkeit von Offline-Zahlungen. Zudem betont sie regelmäßig, der digitale Euro solle Bargeld ergänzen und nicht ersetzen. Doch dies ist in etwa gleich glaubwürdig wie Walter Ulbrichts Beteuerung, dass niemand die Absicht habe, eine Mauer zu errichten.

Natürlich steht auf keinem dieser Projekte ganz offiziell „Kontrolle des Bürgervermögens“ drauf. Auf CRD VI steht Bankenaufsicht. Auf den Kontenregistern steht Geldwäschebekämpfung. Beim Bargeld geht es angeblich um Kriminalität. Das Bail-in dient der Finanzstabilität. Und der digitale Euro soll Europas Zahlungssouveränität stärken. Merkwürdigerweise wächst am Ende jedoch bei fast jedem dieser Projekte vor allem eines: die Möglichkeit staatlicher Stellen, Geldströme zu erfassen, Vermögen zuzuordnen und im Ernstfall darauf zuzugreifen.

Eben deshalb darf man CRD VI nicht isoliert betrachten, sondern vielmehr als Teilstück eines kompletten Systems. Die Richtlinie sperrt niemanden in einen finanziellen Käfig und sie verbietet auch nicht direkt das Auslandskonto. Sie sorgt lediglich dafür, dass ein weiterer Fluchtweg enger wird. Innerhalb der EU wird das Geld der Bürger immer transparenter, Bargeld wird stärker begrenzt, Bankguthaben sind in das Abwicklungsregime eingebunden und der digitale Euro wird vorbereitet. Gleichzeitig sollen Banken außerhalb dieses Rechtsraums künftig größere Hürden überwinden, wenn sie EU-Ansässige bedienen wollen. Das alles mag Brüssel als eine Ansammlung notwendiger Einzelmaßnahmen verkaufen. Das Ergebnis lässt sich trotzdem ziemlich nüchtern zusammenfassen: Die finanzielle Bewegungsfreiheit der Bürger wird nicht größer. Die Kontrollmöglichkeiten der Brüsseler Eurokraten hingegen schon.

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