Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig erklärt: Ein Kläger hatte sich gegen die plötzlich beschlossene Verkürzung gewehrt – und nun Recht bekommen. Der Landkreis Osnabrück ist demnach dazu verpflichtet, ihm im Eilverfahren einen Genesenennachweis für sechs Monate auszustellen.
Die Gültigkeit des Genesenenstatus war am 14. Januar durch eine Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung mit einem dynamischen Verweis auf die Website des RKI auf 90 Tage reduziert worden. Das Verwaltungsgericht hält das für verfassungswidrig und somit unwirksam.
Der Genesenenstatus und damit seine Dauer haben eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, heißt es in der Presseinformation. Laut Beschluss liegt es auf der Hand, dass „der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz“ hat – und das „insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG“.
Die Dauer des Genesenenstatus wird nun durch die RKI-Website bestimmt: Dafür fehlt jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage, der Verweis in der Verordnung auf eine sich ständig ändernde Internetseite sei außerdem intransparent und unbestimmt. Auch eine wissenschaftlich fundierte Grundlage fehlt: Das RKI hat laut Argumentation des Gerichts nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, inwieweit belegt ist, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion endet.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat zwar nur Folgen für den Kläger und kann noch angefochten werden, ist aber ein überdeutliches Signal an die deutsche Politik – allen voran Gesundheitsminister Karl Lauterbach, der für die Änderung der Verordnung auch aus den eigenen Reihen massive Kritik geerntet hatte.