In Deutschland kann man für dutzendfache Vergewaltigung schon einmal mit Sozialstunden davonkommen. Eine Kugelbombe auf einen Polizisten werfen – ist man Linksradikaler, kann auch das mit Bewährung ausgehen. Doch wehe, ein Arzt entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, nach all seinen Erfahrungen und Recherchen, in der „schlimmsten Pandemie seit 100 Jahren“ Atteste auszustellen, dass jemand eine ohnehin sinnlose Maske nicht tragen darf. Dann droht unbedingte Haft.
Nachfolgend die aktuelle Presseaussendung der MWGFD
Am 8.11.2022 fand die letzte Verhandlung vor dem Urteil statt. Verteidiger plädierten für Freispruch, der Staatsanwaltschaft fordert eine zweijährige Haftstrafe ohne Bewährung plus 3-jähriges vollständiges Berufsverbot, der Richter übt sich angestrengt in Neutralität, die Presse tippt dem Oberstaatsanwalt nach dem Mund und die schaulustige Antifa trägt das Symbol der Unterwerfung weiterhin einsam und allein im Gesicht.
Die Plädoyers wurden gesprochen. Die verbesserte Ausgangslage ist geblieben. Von den etwa 100 angeklagten Vorwürfen sind weiterhin nur noch 24 übrig. An diesen bemisst sich das Strafmaß gemäß des § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse). Der Auslegung des Gerichts zufolge seien jene übrig gebliebenen 24 Atteste insofern ungültig, als dass sie für die Schule als Behörde gedacht waren und die Kinder nicht persönlich vorgesprochen haben. Dr. Weikl allerdings sieht sich als stets nach seinem Gewissen handelnder Arzt in seinem persönlichen Ermessen betroffen: „Auch die Beschränkung auf 24 Fälle kann kein Kompromiss sein“, denn er habe im Sinne seines ärztlichen Auftrags und im Sinne der Patientengesundheit stets richtig gehandelt.
Die Gerichtsverhandlung am Landgericht Passau verlief unaufgeregt. Die Medienaufmerksamkeit ist jedoch geblieben. Für den unbefangenen Beobachter drängt sich ein Ungleichgewicht auf, dass einfache Ärzte wie Schwerstkriminelle verfolgt werden, während manche Politiker für ihr Mittun in der „Pandemie“-Frage teilweise hohe Provisionen einkassiert haben.
Dass in der Gerichtsverhandlung vom 8.11.22 die Plädoyers vorgetragen werden und sich ein Urteilsspruch abzeichnen wird, war bereits bekannt. Entgegen der Erwartung des Richters, brachte die Rechtsanwältin Gisa Tangermann (Anwälte für Aufklärung) noch entscheidende Beweisanträge ein. Diese sind insofern von strafrechtlicher Relevanz, als sie sachgemäß die Frage der Nicht-Notwendigkeit einer körperlichen Untersuchung erläutern. Der Richter will bis zum nächsten Verhandlungstag (15.11.) entscheiden.
Der potenziell vorzuladende Sachverständige Prof. Dr. Bergholz (Ärzte-Symposium vom 22.09.2022) könnte dem Gericht eine hochinteressante Alternative präsentieren. Seine Stellungnahme wäre insofern von wendungsreicher Relevanz, als dass er als Mitglied der Sachverständigenkommission zur Evaluierung der von Bund und den Regierungen eingesetzten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bei der Erstellung des sog. Evaluationsberichts tätig war und als Wissenschaftler für die einschlägigen Bereiche anerkannt ist.
Als Physiker würde er wohl ausführen, dass aufgrund physikalischer Gesetze weder OP-Masken noch FFP2-Masken von ihrer stofflichen Struktur und der Größe der Aerosole und den diesen anhaftenden Viren, auch vor dem Hintergrund ihrer laienhaften Anwendung in der Bevölkerung, geeignet sind, Virusinfektionen – insbesondere Sars-Cov-2/Covid-19 und seine Virusvarianten – effektiv zu verhindern. Weitere potenzielle Sachverständige und deren Argumente sind den Beweisanträgen, die auf der Homepage von MWGFD hochgeladen sind, zu entnehmen.
Die Plädoyers der Anwälte mahnten erneut, dass das Handeln des Angeklagten, stets von seiner ärztlichen Hilfsbereitschaft und Hilfspflicht geprägt war. Des Weiteren führten die Anwälte mit Rekurs auf den Tatbestand der Fassung des § 278 StGB (alte Fassung, bis 11/2021) aus, dass Gesundheitszeugnisse nicht falsch sein können, wenn die Ergebnisse richtig sind und sie verwiesen auch nochmals auf das seit 2018 gültige „Telemedizingesetz“.
Auch machten seine Anwälte geltend, dass der subjektive, innere Tatbestand verlangt, dass der Arzt „Wider besseren Wissens“, und zwar konkret auf Bezug auf die Falschheit der Atteste handelt. Hierzu wurde das Zitat des OLG Frankfurt am Main, Beschluss von 01/2006, Az.: 1 Ss 24/05, angeführt, wonach ein bloß bedingter Vorsatz bezüglich einer Unrichtigkeit des Inhalts des Gesundheitszeugnisses zur Verurteilung nicht reicht:
„Auch wenn der Angeklagte wusste, dass er das Attest ohne körperliche Untersuchung ausgestellt hatte, vermag alleine dieses den Schuldspruch nicht zu begründen. Es kommt auf das sichere Wissen der Falschheit an.“
Bei seinem letzten Wort hat der Angeklagte, Arzt Dr. Weikl im Übrigen ausgeführt:
„Ich möchte nochmals betonen, dass es mir in allen Fällen stets nur auf die Richtigkeit der ausgestellten Atteste ankam und auf sonst nichts“
Was ist für den Dienstag, 15.11, zu erwarten?
So sehr der Oberstaatsanwalt, Herr Feiler, den Passauer Arzt hinter Gitter und obendrein noch mit
Berufsverbot belegt sehen möchte, wird dies, so hoffen wir alle, nicht eintreffen.
Ronny Weikl, der mutige Arzt aus Passau, stand Report24 bereits zweimal für ein Interview zur Verfügung: