Staatshaftung bei Impfschäden: Landesregierung NRW sucht Impfärzte

Symbolbild: KI

Mit einem BGH-Urteil wurden Corona-Impfärzte praktisch zu Beamten erhoben, die im Auftrag des Staats handelten. Damit haftet der Staat aber auch für Fehler bei der Impfung – etwa eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung. Das bringt Probleme mit sich, wie aktuell Rechtsprofessor Martin Schwab erörtert. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat bereits einen Aufruf publiziert, in dem Impfärzte zur Mitwirkung aufgefordert werden.

Nachfolgend lesen Sie den Beitrag von Prof. Dr. Martin Schwab (via Facebook):

Liebe Community,

im Westfälischen Ärzteblatt, Ausgabe 4/2026, ist auf Seite 15 ein Aufruf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen an Ärzte abgedruckt, die in dem Zeitraum, in dem die COVID-Injektion offiziell empfohlen war, ihren Patienten eben diese Injektion verabreicht hatten. Die Ärzte sollen an der Abwehr von Schadensersatzansprüchen mitwirken, die von Impfgeschädigten gegenüber dem Land NRW geltend gemacht werden.

Wir erinnern uns: Mit Urteil vom 9.10.2025 – III ZR 180/24 hatte der BGH alle Ärzte, die an der COVID-Impfkampagne mitgewirkt haben, für eben diesen Zeitraum zu Beamten im haftungsrechtlichen Sinne erklärt. Wichtige Konsequenz: Wenn ein solcher Arzt seinen Patienten vor Verabreichung der Corona-Spritze nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, haftet nicht etwa der Arzt selbst, sondern die sog. Anstellungskörperschaft, also der Staat (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB). Man kann nun darüber räsonieren, ob hier wirklich die einzelnen Bundesländer als Anstellungskörperschaft anzusehen sind oder ob diese Rolle nicht eher dem Bund zufällt. Die Landesregierung NRW trägt sich aber offenbar mit der Sorge, dass die Gerichte im Land NRW den geeigneten Haftungsadressaten erblicken könnte.

Geschieht dies, so steht das Land NRW in Haftpflichtprozessen von COVID-Impfgeschädigten vor der Herausforderung, auf die Behauptung eines Impfschadensklägers, er sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, zu erwidern. Das Land NRW wird sich in einer solchen Situation nicht damit herausreden können, man habe im Landesgesundheitsministerium keinen Einblick gehabt, was sich in Arztpraxen und Impfzentren im Einzelnen abgespielt habe – eine solche sog. Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) werden die Gerichte dem Land NRW nicht abkaufen. Wenn das Land NRW der Behauptung des Klägers, er sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, nichts entgegensetzt, wird es so behandelt, als habe es den Aufklärungsfehler zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Und mehr noch: Sollten die Gerichte die aus dem Arzthaftungsrecht bekannten Standards auch für die Haftpflichtprozesse von COVID-Impfgeschädigten übernehmen, muss das Land NRW darlegen und beweisen, dass der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (siehe § 630h Abs. 2 BGB sowie die schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift etablierte Rechtsprechung).

Dem Land NRW bleibt also gar nichts anderes übrig, als die COVID-Impfärzte um Unterstützung zu bitten, wenn es auf Klagen von Impfgeschädigten erwidern muss; denn jene Ärzte sind die einzigen, die darüber Auskunft geben können, ob und wie sie die Impflinge aufgeklärt haben. Der Text des Appells, der im Westfälischen Ärzteblatt abgedruckt ist, enthält durch die Blume die folgende Ansage: Liebe Ärzte, wenn ihr uns helft, lassen wir euch in Ruhe, auch wenn ihr Fehler gemacht haben solltet. Wenn ihr aber mauert und wir deshalb den Prozess verlieren, nehmen wir euch in Regress (Art. 34 Satz 2 GG, § 48 Beamtenstatusgesetz NRW).

Ärzte, die die COVID-Injektionen verabreicht haben, werden dem Land NRW indes nur dann wirkungsvoll helfen können, Schadensersatzforderungen abzuwehren, wenn sie bei der Aufklärung der zu impfenden Patienten alles richtig gemacht haben. Hier tun sich etliche Fehlerquellen auf (hier nur ein paar Beispiele; siehe zum Pflichtenprogramm der COVID-Impfärzte auch Gebauer/Gierhake NJW 2023, 2231):

1. Wurde überhaupt ein individuelles Aufklärungsgespräch geführt? Gab es vor der Injektion eine individuelle Anamnese? Vor allem in den Impfzentren, in denen Berichten zufolge 120 Impflinge pro Stunde die Spritze erhalten haben sollen, erscheint dies schwer vorstellbar. Die Zweifel wachsen, wenn man hinzunimmt, dass bereits sehr früh angestrebt wurde, bundesweit mehrere Millionen Impfdosen pro Woche zu verabreichen, und dass bereits Ende April allein die niedergelassenen Ärzte mehr als 5,4 Mio. Impfdosen verabreicht hatten. Die Befürchtung liegt nahe, dass hier dem Ziel „Impftempoʺ der Vorrang eingeräumt wurde vor dem Ziel, eine informierte Zustimmung des jeweiligen Impflings einzuholen.

2. Wurde über mögliche Alternativen zur Impfung aufgeklärt? Zweifel kommen auf, wenn man erfährt, dass ein Arzt, der in einem Berliner Impfzentrum eingesetzt worden war, dort nicht mehr erwünscht war, als ruchbar wurde, dass er die Impfaufklärung auf eben diese Frage erstreckte.

3. Wurde bei der Aufklärung offengelegt, dass die COVID-Injektionen – jedenfalls bis Oktober 2022 – nur bedingt zugelassen waren und daher keine erschöpfenden Daten zu Sicherheit und Wirksamkeit vorliegen? (Genau genommen liegen derartige Daten bis heute nicht vor, aber das steht auf einem anderen Blatt).

4. Wurde seitens der Impfärzte die COVID-Injektion mit dem Argument empfohlen, durch sie schütze man auch andere – obwohl sich bereits aus den öffentlich zugänglichen Berichten der Humanarzneimittelkommission der EMA ergibt, dass ein solcher Transmissionsschutz niemals Gegenstand der klinischen Studien war?

5. Wurde offengelegt, dass es sich bei der Wirkungsweise der COVID-Injektionen um eine Neulandmethode handelt, also um einen so noch nie dagewesenen Wirkmechanismus?

6. Wurden bei der Impfaufklärung die Nebenwirkungen benannt, insbesondere jene, die in den Rote-Hand-Briefen der Hersteller dokumentiert waren? Auch wenn solche Nebenwirkungen angeblich sehr selten auftraten? Die Tatsache, dass eine Komplikation nach Einnahme eines Medikaments sehr selten auftritt, befreit den Arzt nicht von der Pflicht, über das entsprechende Risiko aufzuklären.

7. Wurde der jeweilige Impfling befragt, ob er sich unter Druck impfen lässt (etwa weil er den Verlust seines Jobs befürchtet)? Zweifel daran kommen auf, wenn man etwa liest, dass ein Arzt, der in seiner Praxis deshalb keine COVID-Injektionen verabreichte, weil er erkannt hatte, dass die Menschen die Injektion nicht freiwillig wünschten, sondern allein deshalb, weil sie Druck durch Gesellschaft und Arbeitgeber ausgesetzt waren und den Freiheitsbeschränkungen entrinnen wollten, seinen damaligen Lehrauftrag an der Uni Leipzig verlor – und anschließend in den Medien durch den Dreck gezogen wurde.

Sollten die Impfärzte hier eigene Versäumnisse eingestehen (müssen), werden sie möglicherweise gleichwohl von Regressforderungen verschont bleiben, solange sie nur mit dem Land NRW bei der Abwehr von Schadensersatzklagen kooperieren. Ihnen droht indes dann von anderer Seite Ungemach: Wenn sie im staatshaftungsrechtlichen Sinne Beamte sind, sind sie im strafrechtlichen Sinne Amtsträger. Konsequenz: Eine Impfung ohne ausreichende Aufklärung ist nicht nur einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), sondern Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB; siehe Gierhake MedR 2026, 428). Staatsanwälte, die davon Kenntnis erlangen und nicht einschreiten (und sei es auf ministerielle Weisung), machen sich ihrerseits wegen Strafvereitelung im Amt strafbar (§ 258a StGB).

Im Haftpflichtprozess eines Impfgeschädigten gegen das Land NRW kommen die Ärzte als Zeugen in Betracht und dürfen – sofern sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden – darüber aussagen, ob und wie sie den jeweiligen Kläger aufgeklärt haben. Für einen Anwalt, der einen solchen Prozess als Bevollmächtigter eines Impfgeschädigten führt, stellt sich die Frage, ob er seinem Mandanten raten sollte, den Impfarzt von der Schweigepflicht zu entbinden:

a) Dafür spricht, dass das Gericht andernfalls dem Impfschadenskläger vorwerfen wird, die Beweisführung des beklagten Landes NRW vereitelt zu haben, und daraus den Schluss ziehen könnte, die Aufklärung habe ordnungsgemäß stattgefunden. Eine Totalverweigerung erscheint daher nicht zielführend.

b) Bei der anwaltlichen Prozessführung sollte jedoch darauf gedrungen werden, dass die Dokumentation der Impfaufklärung vorgelegt wird. Die Entbindung des Impfarztes von der Schweigepflicht kann und sollte von der Vorlage einer solchen Dokumentation abhängig gemacht werden. In einem solchen Verhalten liegt schon deshalb keine treuwidrige Beweisvereitelung, weil das Gesetz selbst, wenn auch ausdrücklich nur für den privatärztlichen Behandlungsvertrag, die Dokumentation der ärztlichen Aufklärung ausdrücklich vorschreibt (§ 630f Abs. 2 BGB).

c) Der Anwalt des Impfschadensklägers sollte außerdem darauf dringen, dass ein Impfarzt auf sein Recht hingewiesen wird, nach § 384 Nr. 2 ZPO jegliche Angaben über die Impfaufklärung zu verweigern, weil er sich möglicherweise dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.

Kann das Land NRW keine Dokumentation des Aufklärungsgesprächs vorlegen oder verweigert der Impfarzt das Zeugnis, besteht die Chance, dass das Gericht das Land NRW mit der Begründung zum Schadensersatz verurteilt, es habe die ordnungsgemäße Aufklärung nicht beweisen können.

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