Richtungsweisendes Urteil: Einschränkungen im Einzelhandel sind Grundrechtsverletzung

Bild: freepik / lifeforstock

“Erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit”

In Deutschland haben sich Bund und Länder vergangene Woche auf das Einkaufen mit Termin sowie strenge Quadratmeterbeschränkungen im Einzelhandel geeinigt. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat diese Vorschrift nun vorläufig gekippt.

Die Kritik an den Maßnahmen war von Anfang an groß: Für Geschäftseigentümer sind die Vorschriften unwirtschaftlich – und für Kunden ist das Einkaufen mit vorheriger Terminabsprache alles andere als praktikabel. Obendrein darf pro 40 Quadratmeter nur ein Kunde empfangen werden, während in Blumenläden und Buchhandlungen Ausnahmeregelungen von 15 Quadratmeter pro Kunde festgesetzt sind.

Die Betreiberin eines Computerladens im Saarland hatte im Eilverfahren gegen die Verordnung geklagt – und Recht bekommen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Vorschriften als Ungleichbehandlung gegenüber „privilegierten Geschäftslokalen“ wie Buchhandlungen und Blumenläden bewertet. Obendrein verletzt die Vorschrift das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie.

Angesichts der aktuellen Infektionslage bestünden obendrein “erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen“.

Nicht nur für andere Bundesländer Deutschlands könnte diese Entscheidung richtungsweisend sein.

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