Die Aufklärungspflichten von Ärzten ihren Patienten gegenüber sind vielfältig. Dies gilt auch und insbesondere für die gentechnisch veränderten Covid-19-Impfstoffe, die aufgrund der verkürzten Zulassung sowie der nicht vorhandenen Erfahrungswerte Impfneuland darstellen. Dr. Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht, erläutert, weshalb gemäß ihrer Expertise eine diesbezügliche Impfaufklärung zu 99,9 Prozent unwirksam ist.
„Eine Einwilligung, die auf einer unvollständigen, möglicherweise nur schriftlichen Aufklärung basiert, ist nach deutschem Recht unwirksam. (…) Wenn ich tatsächlich darüber aufklären muss – was bei diesen Impfstoffen immer der Fall ist – dass es auch tödlich enden kann, dann muss der Patient nach dieser Aufklärung nach Hause geschickt werden und frühestens am nächsten Tag geimpft werden. Er muss also mindestens eine Nacht darüber schlafen. Und spätestens da ist dann die Aufklärung nicht mehr rechtzeitig. Spätestens da ist also die Aufklärung dann zugleich unwirksam, weil sie nicht rechtzeitig ist – unabhängig davon, ob und in wie weit über andere Aspekte aufgeklärt wurde.“
RA Bahner, Better Way Konferenz Wien, 16. September 2022
Dr. Beate Bahner führt eine Kanzlei für Arzt-, Medizin- und Gesundheitsrecht in Heidelberg. Durch ihr vielfältiges Engagement, ihre Unterstützung der Menschen gegen staatliche Willkür und die mutige und unbeirrte Aufklärung im Zuge des Pandemie-Geschehens wurde sie einer großen Öffentlichkeit bekannt.
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In ihrem Spiegel-Bestseller „Corona Impfung – Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“ geht die Anwältin detailliert auf jene Punkte ein, über die Personen, welche beabsichtigen, sich eine Impfung gegen Covid-19 verabreichen zu lassen, vorab informiert werden müssen. Die Aufklärungspflichten des Arztes wurden, so ist dort nachzulesen, basierend auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, im Patientenrechtegesetz folgendermaßen festgelegt:
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten des Eingriffs im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinische gleichermaßen induzierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Corona Impfung. Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten.
Des Weiteren fordert der Bundesgerichtshof, dass Patienten wissen, worin sie einwilligen:
„Nur wenn der Patient Klarheit über seine Lage hat, also in großen Zügen weiß, worin er mit seiner Zustimmung zu dem ärztlichen Eingriff einwilligt, kann die Einwilligung ihren Sinn und Zweck erfüllen, die dahin gehen, dem Eingriff in den Körper des Patienten den Charakter des Rechtswidrigen zu nehmen und einen Teil der Verantwortung des Arztes auf den Patienten zu übertragen.“
Corona Impfung. Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten.
Somit, so Bahner, ist eine Einwilligung des Patienten nur dann wirksam, wenn dieser die gesamte Tragweite seiner Entscheidung umfasst. Um dies zu gewährleisten,
- muss der Arzt die Patienten über die Chancen und Risiken des Eingriffs im Großen und Ganzen aufklären.
- muss der Patient über die für den Eingriff häufigsten und typischen Reaktionen sowie über alle schwersten Risiken aufgeklärt werden. Er muss über das schwerste in Betracht kommende Risiko selbst dann aufgeklärt werden, wenn dieses nur selten eintritt.
- darf der Arzt auch seltene Risiken nicht verharmlosen, wenn diese eine besondere Belastung für die künftige Lebensführung des Patienten bedeuten.
Je weniger dringlich eine Behandlung ist, umso eindringlicher ist der Patient über die Risiken aufzuklären. Und die Impfung gegen Covid-19 ist, betont Bahner, alles andere als dringlich. Sie ist zudem nur eine von vielen Möglichkeiten der Vorbeugung und angesichts des körpereigenen Immunsystems sowie des guten Gesundheitssystems keineswegs alternativlos – ein Umstand, dem im Zuge der Aufklärung Rechnung zu tragen ist. Besagte Aufklärung hat dabei grundsätzlich mündlich zu erfolgen. Die Verwendung eines Formulars ist lediglich ergänzend zulässig. Die seitens des RKI eingesetzten Aufklärungsbögen sind, so wird hervorgehoben, in jeder Hinsicht unzureichend. (Bahner, 2021; S. 42 f)
Ein wesentlicher Aspekt, den die Anwältin auch im Zuge ihres Vortrags im Rahmen der Better Way Konferenz explizit unterstrich, ist der Zeitpunkt der Impf-Aufklärung. Aufklärung muss gemäß BGB grundsätzlich „so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“ Da eine Covid-19-Impfung weder ein dringlicher Eingriff, sondern vielmehr eine rein vorbeugende Maßnahme mit bislang nicht ausreichend erprobten Impfstoffen ist, die außerdem zu schweren Nebenwirkungen und sogar zum Tod führen kann, hat die Aufklärung hierüber mindestens einen Tag zuvor zu erfolgen. Bei Minderjährigen zwischen 14 und 17 Jahren sogar mehrere Tage zuvor. (Bahner, 2021, S. 49f)
Quelle obiger Ausführungen:
Bahner, B. (2021). Corona Impfung. Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten. (2. Aufl.). Rubikon
Sehen Sie die Rede der Fachanwältin auf der Better Way Conference im September 2022 in Vösendorf bei Wien in diesem Video (ab Minute 4:47:00). Folgend wird sie wörtlich wiedergegeben (Hervorhebungen und Zwischentitel durch Redaktion).
Eine rein schriftliche Aufklärung ist unwirksam
Hallo alle zusammen aus Heidelberg nach Wien! Ich werde, wohl nur ganz kurz, denke ich, ein paar Sätze sagen. Und zwar würde ich sehr gerne anschließen an meinen lieben Kollegen Elmar Becker. Rechtsanwalt Elmar Becker, der ja festgestellt hat, dass es notwendig ist, als Juristen die Beweise zu führen für eine Kausalität der Beschwerden oder des Todesfalles zurückführend auf die Impfung. Dass also die Impfung kausal ist für die schwere Impfnebenwirkung oder den Todesfall. Und das müssen leider, nach deutschem Recht zumindest, tatsächlich die Juristen oder die Patienten beweisen und also ist natürlich unter anderem gerade die medizinische Beweisführung und damit auch die pathologische Beweisunterstützung notwendig. Ich möchte gerne auf einen Aspekt eingehen, den Elmar Becker genannt hat. Da wurde nämlich ein Strafverfahren eingestellt, obwohl man die Kausalität der Impfung für den Todesfall bestätigt hatte, aber angeblich habe der Patient, der verstorbene Patient seine Einwilligung erteilt. Und da stolpere ich sehr darüber, denn ich bin davon überzeugt, dass diese Einwilligung unwirksam ist.
Eine Einwilligung, die auf einer unvollständigen, möglicherweise nur schriftlichen Aufklärung basiert, ist nach deutschem Recht unwirksam.
Und da kann ich dann als Medizinrechtlerin nur einhaken und sagen nein, ein Staatsanwalt darf an dieser Stelle keinesfalls einstellen. Zumindest aber muss in zivilrechtlicher Hinsicht – hier müssen wir unterscheiden zwischen Strafrecht und Zivilrecht, muss in zivilrechtlicher Hinsicht der Prozess insbesondere gestützt werden eben auf eine vermutlich fehlerhafte Aufklärung des impfenden Arztes. Denn das ist jetzt die Thematik, mit der ich mich beschäftigt habe. Ich hatte ja dazu eben auch das Buch geschrieben und es geht eben alles um die Aufklärung. Dieses Buch „Corona Impfung“, kostenlos auch erhältlich, damit man mir nicht unterstellt, ich mache eine Werbeveranstaltung – es war uns wichtig, dass jeder dieses Buch lesen kann. Es ist kostenlos als E-Book erhältlich. Da steht das alles drin, worüber die Ärzte hätten aufklären müssen. Und das ist so viel und das steht nicht in den RKI-Aufklärungsbögen drin. Es steht, es stehen nicht nur bruchteilhaft die Nebenwirkungen drin und die Todesfolge wird meines Erachtens überhaupt nicht oder nur ganz am Rande möglicherweise verniedlichend beschrieben.
Die Aufklärungspflichten sind umfassend
Es ist über sehr viel mehr aufzuklären. Nach dem Patientenrechtegesetz. Nach der Coronavirus Impfverordnung, die ganz ausdrücklich tatsächlich auch eine Verpflichtung der Ärzte zur Aufklärung enthält vor der Impfung. Das ist eine Aufklärung über die Corona-Erkrankung selbst. Und das haben wir gerade auch wieder gehört von Prof. Sönnichsen. Dass sie nämlich überhaupt nicht so tödlich und so dramatisch ist und im Zweifel daher die Impfung schon medizinisch nicht notwendig ist. Also die Aufklärung über die Corona-Krankheit, die Gefährlichkeit bzw. im Zweifel die Ungefährlichkeit. Die Aufklärung über die Impfstoffe, über die Spezial-Zulassung, nämlich die bedingte Notfallzulassung dieser Impfstoffe, aller vier Impfstoffe, mit all den Risiken, die damit einhergehen: Eine verkürzte, teleskopierte, blitzschnelle Zulassung unter Außerkraftsetzung fast aller Sicherheitsvorschriften, die die EU dafür vorsieht. Darüber ist aufzuklären. Dass deswegen eben keine Langzeitstudien vorliegen und die Risiken überhaupt nicht einzuschätzen sind. Und dann – ein ganz wichtiger Punkt bei der Aufklärung, muss die Aufklärung rechtzeitig erfolgen.
Wenn ich tatsächlich darüber aufklären muss – was bei diesen Impfstoffen immer der Fall ist – dass es auch tödlich enden kann, dann muss der Patient nach dieser Aufklärung nach Hause geschickt werden und frühestens am nächsten Tag geimpft werden. Er muss also mindestens eine Nacht darüber schlafen.
Aufklärung im Zweifel zu 99,9% unwirksam
Und spätestens da ist dann die Aufklärung nicht mehr rechtzeitig. Spätestens da ist also die Aufklärung dann zugleich unwirksam, weil sie nicht rechtzeitig ist – unabhängig davon, ob und inwieweit über andere Aspekte aufgeklärt wurde. Selbst wenn das vollständig wäre, was ich bei allen Gesprächen – wenn überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat, bezweifeln würde, dann ist die Aufklärung im Zweifel zu 99,9 Prozent nicht rechtzeitig.
Also an der Stelle möchte ich einfach nur noch flankierend als Medizinrechtlerin einwerfen: Wir alle müssen dranbleiben an der Aufklärung, die im Übrigen nicht nur nach dem Patientenrechtegesetz und der Coronavirus-Verordnung, sondern natürlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des BHG seit Jahrzehnten auch mündlich erfolgen muss, eben nicht schriftlich mit der Unterschrift dann bestätigt – willst du, ja ich will, sondern es muss nachgewiesen eine mündliche Aufklärung des Arztes stattgefunden haben, die allenfalls flankierend durch einen schriftlichen Aufklärungsbogen begleitet werden kann. All das sind ganz viele Punkte und genau daran dürften sich die Gerichte in den nächsten Jahren die Zähne ausbeißen und wir werden dranbleiben. Das ist das, was ich als Medizinrechtlerin eben zu einerseits den in der Tat beunruhigenden Erkenntnissen der Pathologie-Konferenz – vielen herzlichen Dank an euch alle, Prof. Burkhardt, Kollege Becker, für diese wirklich großartige Einrichtung und euren Kampf um Aufklärung – das ist das eine. Und das andere ist eben: Die Aufklärung muss hier korrekt entsprechend Recht und Gesetz sein.
Der Nürnberger Kodex ist geltendes Recht
Ich hatte vor einigen Wochen dazu auch einiges gesagt bei der Veranstaltung anlässlich des Nürnberger Kodex, zum 75-jährigen Bestehen des Nürnberger Kodex. Der ist im Grund geltendes Recht geworden. Das ist kein alter Kaffee. Der ist heute in Form der informierten Einwilligung / informed consent eine wesentliche Grundlage der Behandlung. Und wenn eine Behandlung stattfindet, die nicht basiert auf einer wirksamen Einwilligung – umfassend, auch schonungslos hier, bis hin zum Todesfall, rechtzeitig und mündlich – dann ist die Aufklärung unvollständig, die Einwilligung unwirksam und damit ist das ein Behandlungsfehler. Und dann kann und muss ich die Ärzte zivilrechtlich, eventuell auch strafrechtlich, in jedem Fall aber zivilrechtlich, zu Schadensersatz und Schmerzensgeld zur Verantwortung ziehen. So jedenfalls die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Ja, so weit mein Beitrag. Ich weiß, glaube, man ist fortgeschritten in der Zeit. Ich hoffe, ich konnte das etwas flankieren und würde dann auch ganz gerne, wenn das okay ist, abgeben oder natürlich auch vielleicht noch die eine oder andere Frage beantworten. Vielen Dank.
Zu Dr. Bahners Ausführungen bei der Jubiläumsfeier gelangen Sie über folgenden Link: Rechtsanwältin Bahner, 75 Jahre Nürnberger Kodex
„Ein großes Feldexperiment ohne informierte Zustimmung“
Am 20. August 2022 jährte sich die Formulierung des Nürnberger Kodex zum 75. Mal. Die Urteilsverkündung des Nürnberger Ärzteprozesses, in denen zwanzig KZ-Ärzte sowie ein Jurist und zwei Verwaltungsfachleute als Organisatoren von Medizinverbrechen zur Verantwortung gezogen wurden, enthielt diese seitdem weltweit anerkannte ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen:
„Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, Irreführung, Nötigung, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Einschränkung oder des Zwanges, von ihrer Wahlfreiheit Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht der Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.“
Punkt 1 des Nürnberger Kodex
Unter dem Motto „Unsere Werte bestimmen unser Handeln“ schloss sich auf Initiative der Ärzte für Aufklärung und der Organisation Ärzte stehen auf das Aktionsbündnis 75 Jahre Nürnberger Kodex zusammen. Dieses lud zu einer internationalen Konferenz und Gedenkveranstaltung nach Nürnberg. Betont wird, dass die Erinnerung an den Nürnberger Kodex weder eine Gleichsetzung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus darstellt, noch eine Relativierung des Holocaust ist. Jedoch ist es unbedingt erforderlich, so Prof. Harald Walach, festzustellen, dass
„im Zuge des Corona-Pandemie das wichtigste medizinische Prinzip seit Abfassung der Nürnberger Erklärung, dass nämlich keine Experimente am Menschen ohne deren Aufklärung und expliziter Einwilligung durchgeführt werden dürfen, (…) im Namen der ‚Rettung von Menschenleben‘ im Zuge der Corona-Pandemie grob fahrlässig missachtet (wurde). Zwar stimmen alle Menschen formell zu, die diese Intervention erhalten, aber die Informationsbasis für diese Zustimmung fehlt. Also ist es auch keine informierte Zustimmung, sondern eine Zustimmung ohne Information. Die Ausbringung einer neuartigen pharmazeutischen Technologie – mRNA- und Vektor-basierte präventive Therapien – findet statt, ohne dass die Menschen informiert zustimmen können und ohne dass Ärzte sie informieren können, weil nämlich die Informationsbasis dazu fehlte und jetzt, wo sie vorhanden ist, nicht mehr berücksichtigt wird. Daher ist das, was derzeit stattfindet, ein großes Feldinstrument ohne informierte Zustimmung.“
Einladung 75 Jahre Nürnberger Kodex – Nie wieder Zwangsmedizin