MFG Brunner: Rechtsstaat im Koma. Die überfällige Entpolitisierung der Justiz.

Bild: Zukunftskonferenz / Dr. Michael Brunner

Der österreichische Rechtsstaat zeigt sich angesichts einer Bundesregierung, die Grund – und Freiheitsrechte mit Füßen tritt und den Verfassungsgerichtshof konsequent ignoriert, in völliger Ohnmacht. Rechtsanwalt Dr. Michael Bunner erörtert im Rahmen der Zukunfskonferenz 2021 Sachverhalte und schlägt konkrete Reformen vor.

„Es wird eine Zeit nach Corona geben – mit all ihren Konsequenzen. Eine Konsequenz muss sein, aus der Corona-Vergangenheit zu lernen und den Rechtsschutz so zu gestalten, dass zukünftigen Rechtsbrüchen durch Vollzugsorgane vorgebeugt wird – diese so weit wie möglich, schon a priori verhindert werden.“ So die Forderung des MFG Bundesparteiobmanns Dr. Michael Brunner. In seinem Vortrag „Rechtsstaat im Koma: Die überfällige Entpolitisierung der Justiz“ vom 10. September 2021 im Rahmen der „Zukunftskonferenz 2021 – Weil es anders geht“ zeigt er auf eine für juristische Laien verständliche Art und Weise auf, welcher Natur die aktuellen Probleme sind und mit welchen Reformen ihnen künftig begegnet werden kann.

Interessierte finden Dr. Brunners Rede unter diesem Link Die überfällige Entpolitisierung der Justiz – Vortrag -von RA Michael Brunner – Zukunftskonferenz 2021 – MFG Österreich – Menschen Freiheit Grundrechte (mfg-oe.at) oder können sie hier direkt ansehen.

Alternativer Link: Die überfällige Entpolitisierung der Justitz – Vortrag -von RA Michael Brunner – Zukunftskonferenz 2021 – sender.fm (veezee.tube)

Vollständiges Transcript für alle, die lieber lesen, im Folgenden (Hervorhebungen, Zwischentitel und Verlinkungen durch Redaktion):

Ich wünsche Ihnen allen einen wunderschönen Nachmittag. Ich danke Ihnen und ich danke den Veranstaltern, dass ich heute vor Ihnen reden darf.

Als am 16. März 2020 der Lockdown verhängt wurde, war ich der Ansicht, es wird nach kurzer Zeit wieder vorüber sein. Als es das nicht war, wurde ich sozusagen zum Schreibtisch – Attentäter. Ich habe eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde nach der anderen geschrieben. Ich war dann mit drei Beschwerden erfolgreich. Nachdem das aber letzten Endes zu wenig war, habe ich dann am 11. Oktober letzten Jahres mit drei weiteren Kollegen die Rechtsanwälte für Grundrechte / Anwälte für Aufklärung gegründet. Dann später gemeinsam mit Prof. Haditsch am 18.11.2020 den Außerparlamentarischen Corona Untersuchungsausschuss und dann mit weiteren Freunden am 14. Februar 2021 die Partei als politische Kraft MFG Menschen, Freiheit, Grundrechte.

Der Rechtsstaat liegt liegt meines Erachtens nicht mehr im Koma. Er brennt bereits. Ein bekannter Professor hat bereits im Sommer letzten Jahres gesagt: Der Rechtsstaat liegt auf der Intensivstation. Ich möchte drei Prinzipien kurz erklären.

Das gewaltenteilende Prinzip

Das erste Prinzip ist das gewaltenteilende Prinzip, ganz ein wesentliches. Es geht zurück auf Montesquieu. Es müssen die Gewalten in einem Staat getrennt sein. Es muss die Verwaltung getrennt sein von der Gesetzgebung und beide von der Rechtssprechung. Der Absolutismus vereint mehr oder weniger diese Gewalten. Auch in Österreich ist leider keine wirkliche Gewaltenteilung vorhanden. Die Regierung freut sich der Parlamentsmehrheit, daher gibt es keine wirkliche Kontrolle durch das Parlament. In der Rechtssprechung funktioniert die Gewaltenteilung mehr oder weniger, auch wenn die Staatsanwaltschaft in Österreich weisungsgebunden ist. Es ist schon lange eine Forderung, dass die Staatsanwaltschaften weisungsfrei agieren müssen. Wir sehen, dass ein Funktionieren vorhanden ist, wenn auch noch Hausdurchsuchungen bei Regierungsmitgliedern durchgeführt werden.

Das liberale Prinzip

Ein weiteres tragendes Prinzip ist das liberale Prinzip – das Prinzip Freiheit des Einzelnen im Staat, Freiheit des Einzelnen vom Staat. Die Regelungsbereiche sollen den Einzelnen nicht völlig umklammern. Je mehr Freiheit er hat, desto mehr ist dieses liberale Prinzip verwirklicht, unsere Grund – und Freiheitsrechte sind liberal geprägt.

Das rechtsstaatliche Prinzip

Und ein weiteres, wesentliches Prinzip: das rechtsstaatliche Prinzip.

Das rechtsstaatliche Prinzip besagt, dass sämtliche Gesetze klar determiniert werden müssen. Der Einzelne muss wissen, was er darf und was er nicht darf. Es darf keine Strafe, kein Verbrechen geben ohne Gesetz. Die gesamte Verwaltung Artikel 18 Abs. 2 BVG kann und darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Und dieses rechtsstaatliche Prinzip wurde und wird immer wieder gebrochen. Das rechtsstaatliche Prinzip erfährt seinen Garanten durch die Überprüfung sämtlicher Verwaltungsakte durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfung sämtlicher Verordnungen, Gesetze, Staatsverträge durch den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof ist politisch besetzt und schwerfällig

Und nun kommen wir gleich zum Verfassungsgerichtshof, der aus vierzehn Mitgliedern besteht, einschließlich Präsident und Vizepräsident. Der Verfassungsgerichtshof tagt vier Mal im Jahr in vier Sessionen und zwar für die Dauer von jeweils rund drei Wochen. Der wesentliche Kritikpunkt an diesem Gerichtshof ist, dass er politisch besetzt ist. Auch wenn grundsätzliche seine Entscheidungen von einer Objektivität geprägt sind, sind doch diejenigen, die maßgeblichen Einfluss auf die Besetzung ausüben, die Parteien. Der Verfassungsgerichtshof, die einzelnen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten ernannt über den Vorschlag des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung.

Eine Situation, wie wir sie in Österreich jetzt haben, die begonnen hat vor achtzehn Monaten, war noch nie in Österreich. Es ist das alles möglich geworden durch eine unglaubliche Angst – und Panikmache der Regierung. Wir erinnern uns alle an die Worte: Bald wird jeder einen kennen, der an Covid-19 verstorben ist. Ich kenne keinen einzigen, aber ich kenne viele, die pleite gegangen sind durch die Maßnahmen und eine beträchtliche Anzahl an geschädigten Personen und Existenzen. Möglich wurde dies alles dadurch, dass die Leitmedien einseitig berichtet haben und nur ein Narrativ gelten haben lassen. Jeder, der eine andere Meinung hatte, wurde totgeschwiegen, wurde diffamiert oder sogar auch verfolgt. Ärzte, die eine andere Meinung hatten oder Ärzte, die Maskenatteste ausgestellt haben, wurden von der Ärztekammer mit Disziplinarverfahren belegt.

Sämtliche Verordnungen, die der Verfassungsgerichtshof dann in weiterer Folge aufgehoben hat – es waren insgesamt dreißig wesentliche Bestimmungen in den Verordnungen – wurden revolvierend durch die Regierung immer wieder neu in Kraft gesetzt. Die Regierung hat sich nicht an die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs gehalten. Der Verfassungsgerichtshof ist immer sechs Monate hinten nach gehängt. Er hat eine Verordnung aufgehoben nach sechs Monaten, aber es war bereits neue, mit allenfalls verschärften Maßnahmen in Geltung. Die Regierung hat sich nicht beeindrucken lassen, sondern einfach weitergemacht. Und diese Verordnungen wurden dann sogar manchmal im 2 – Tages / 3 – Tagestakt immer wieder abgeändert, mit sehr vielen unbestimmten Gesetzesbegriffen versehen, sodass sich am Schluss des Tages niemand mehr ausgekannt hat. Der einzelne Staatsbürger schon gar nicht, die Exekutive auch nicht und wir als Rechtsanwälte waren beschäftigt, ständig neue Verordnungstexte zu studieren, die mehr als unklar und irreführend waren.

Unabhängige Fachleute und Bildung von Senaten

Die Probleme der verfassungsgerichtlichen Rechtssprechung liegen einerseits in der politischen Besetzung. Daher wäre es eine wesentliche Forderung, dass der Verfassungsgerichtshof entpolitisiert wird, besetzt wird mit freien und unabhängigen Fachleuten aus juristischen Berufen. Er entscheidet immer im Plenum und nicht in Senaten. Dadurch kommt es zu einer Schwerfälligkeit. Er tritt nur alle drei Monate zusammen und trifft dann seine Entscheidungen. Ich selbst habe noch eine Beschwerde vom 4. Dezember 2020 anhängig. Das sind jetzt rund zehn Monate, die wesentliche Bestimmungen in der Verordnung aus November 2020 bekämpft hat und es wird darüber nicht entschieden.

Es ist eine Forderung an den Verfassungsgerichtshof und an eine Reform für diesen Gerichtshof, dass Senate gebildet werden. Senate wie sie auch bei den ordentlichen Gerichten üblich sind. Senate, die permanent tagen. Nicht nur zu gewissen Zeiten. Das würde eine regelmäßig laufende Rechtssprechung ermöglichen. Im Gegensatz zu Deutschland besteht in Östereich auch nicht die Möglichkeit eines Eilverfahrens. Bei den ordentlichen Gerichten ist es möglich, wenn Gefahr im Verzug ist, wenn ein unwiderbringlicher Schaden droht, dass ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt. Dies ist in Österreich im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht möglich. Wäre es möglich gewesen, wäre es nie zu dem gekommen, was wir heute erleben, weil dann hätte der Verfassungsgerichtshof über Anfechtung von Verordnungen eine rasche Entscheidung getroffen und treffen müssen.

Die Verordnungserlassungsakte waren leer

Die bisherigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, die zu Aufhebungen geführt haben, waren dadurch bedingt, dass die Verordnungserlassungsakte leer waren. In den Akten befanden sich keine Gutachten, keine Studien, es wurde nicht begründet, wie es zu diesen Maßnahmen gekommen ist. Daher hat der Verfassungsgerichtshof in der Materie selbst bis heute noch keine Entscheidung getroffen. Er hat nicht darüber befunden: Ist der PCR-Test oder sind Masken oder sonstige Maßnahmen wie Abstandsregeln geeignet, eine Verbreitung des Virus hintanzuhalten und sind diese Maßnahmen verhältnismäßig? Wie bereits gesagt, hatte die Regierung immer wieder in kurzen Abständen neue Verordnungen erlassen, immer wieder mit neuen ähnlichen oder verschärften Inhalten. Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht einmal mehr in der Lage gewesen, diese zeitnah zu beurteilen.

Wesentlich für eine Reform des Verfassungsgerichtshofes wäre es auch, dass man überall bei den Verwaltungsgerichten Verfassungsgerichte einsetzt. Die sozusagen als erste Instanz entscheiden und als übergeordnete Instanz der Verfassungsgerichtshof. Wenn heute ein Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass es eine verfassungswidrige Bestimmung anwenden müsste, bleibt ihm nichts anderes übrig, als den Akt dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung festzulegen. Wenn es möglich wäre, dass diese Bestimmung gar nicht angewendet werden wird, könnte der Antragsteller klaglos gestellt werden und dann erst könnte man den Akt dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung vorlegen. Das würde dem Antragsteller wesentliche Zeit ersparen.

Stärkung der Stellung des Bundespräsidenten

Es geht aber nicht nur um die Reform des Verfassungsgerichtshofes, wenn wir uns überlegen wollen, dass derartige Maßnahmen, wie wir sie heute erleben in Hinkunft unterbleiben. Man könnte auch daran denken, das Amt des Bundespräsidenten, seine Stellung zu stärken. Er bestellt die Bundesregierung. Die Bundesregierung bringt beim Parlament Gesetzesanträge ein, aber der Bundespräsident selbst hat dieses Recht nicht. Man könnte ihm ein solches Recht, ein solches Gesetzesinitiativrecht einräumen, weil er ja doch eine gewisse Stellung und Ansehen geniesst. Er kann auch nur die gesamte Bundesregierung entlassen, aber nicht einzelne Minister. Auch hier könnte man ansetzen, weil ein Bundespräsident wahrscheinlich sich scheuen würde, die gesamte Regierung zu entlassen, dass man ihm das Recht einräumt, einzelne Minister zu entlassen und damit eine gewisse Bewegung in einen Stillstand zu bringen, wenn Maßnahmen überbordend werden.

Ministeranklage als parlamentarisches Minderheitenrecht

Es sollte auch die Ministeranklage als parlamentarisches Minderheitenrecht verankert werden. Heute wird von der Opposition, die in der Minderheit ist, das Mißtrauen ausgesprochen einem Minister, und die Regierungsmehrheit, die Parlamentsmehrheit schmettert diesen Misstrauensantrag ab. Wenn nun die Opposition die Möglichkeit hätte, ein Misstrauensvotum zu stellen und dann müsste zur Bestätigung des Ministers im Parlament eine Zweidrittel – oder vielleicht auch Dreiviertelmehrheit erzielt werden, dann hätte das Instrument eine gewisse Wirkung. Auch ist daran zu denken, dass man ein plebiszitäres Misstrauensvotum einrichten könnte. Beispielsweise 10 Prozent der Bevölkerung und 600.000 Staatsbürger können das Misstrauen gegen einen Minister, gegen ein Regierungsmitglied aussprechen. Und dann müßte sich das Parlament damit befassen und nur mit einer Zweidrittel – oder Dreiviertelmehrheit könnte dieser Minister im Amt bleiben.

Widerstands – und Notwehrrecht nach deutschem Vorbild

Es gibt noch viele Gedanken und Ansätze, wie eine Reform aussehen kann, dass wir einen Rechtsbruch, wie wir ihn seit achtzehn Monaten erleben, nach Möglichkeit vermeiden. So wie in Deutschland sollte auch in Österreich ein Widerstands – und Notwehrrecht in der Verfassung verankert werden. Ein Widerstandsrecht jedes Einzelnen und der Bevölkerung analog zu Artikel 20 Abs. 4 des deutschen Grundgesetzes. Und ganz wesentlich, ich habe es bereits erwähnt, ist die Weisungsfreiheit der Staatsanwaltschaft, dass die Staatsanwaltschaft nicht an die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise an das Justizministerium gebunden werden kann.

Aufhebung maßgeblicher Verordnungsbestimmungen

Ich habe es schon erwähnt, der Verfassungsgerichtshof hat in ungefähr dreißig gesonderten Fällen maßgebliche Verordnungsbestimmungen aufgehoben. Das erste Erkenntnis stammt vom 14. Juli 2020. Hier hat der Verfassungsgerichtshof erklärt, dass der gesamte erste Lockdown gesetzwidrig war. Das heißt, die gesamte österreichische Bevölkerung wurde am 16.3.2020 eingesperrt und dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Weil das Ermächtigungsgesetz, das Covid-19-Maßnahmengesetz sah damals nur vor, dass der Gesundheitsminister berechtigt ist, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen, aber nicht das Betreten des gesamten öffentlichen Raumes. Am 14.7.2020 wurde ebenfalls die Differenzierung zwischen den Bau – und Gartenmärkten und anderen großen Handelsbetrieben in der Covid-19-Maßnahmenverordnung als gesetzwidrig erkannt. Sie erinnern sich: Es durften damals Betriebe aufsperren, die in der Fläche unter 400m2 lagen, aber Betriebe über 400m2 nicht. Aber ein großer Baumarkt mit 18.000m2 durfte wieder öffnen.

Es geht dann weiter. Erkenntnis vom

  • 1.10.2020: Betretungsverbot für selbständige Waschstraßen, war gesetzwidrig. Immerhin.
  • 1.10.2020: Das ist dann schon bei weitem wesentlich: Betretungsverbot für Gaststätten war gesetzwidrig.
  • Wieder 1.10.2020: Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen war gesetzwidrig.
  • 1.10.2020: Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen, war gesetzwidrig.
  • 1.10.2020: Betretungsverbot für Gaststätten war gesetzwidrig, betraf eine andere Verordnung.
  • Wieder Erkenntnis vom 1.10.2020: Aufhebung von Bestimmungen der Covid-19-Lockerungsverordnung, nämlich das Betretungsverbot für Gaststätten und der Einlass von Besuchergruppen mit maximal vier Personen, wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht und der Mindestabstand zwischen den Tischen von einem Meter waren gesetzwidrig.
  • 10.12.2020: Die Maskenpflicht im Schulgebäude und die Klassenteilung im Frühjahr 2020 waren gesetzwidrig. Hier entscheidet der Verfassungsgerichtshof neun Monate später über eine verfassungswidrige Verordnung.
  • 23.2.2021: Die Sitzreihenregelung bei Fahrgemeinschaften und im Gelegenheitsverkehr, insbesondere Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie die Maskentragepflicht zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie Schülertransporte waren gesetzwidrig.
  • 9. März 2021: Betretungsverbot für Sport – und Freizeitbetriebe betreffend Frühjahr 2020 war gesetzwidrig.

Wiener Kontakt-Tracing Verordnung war gesetzwidrig. In Österreich keine generelle Impfpflicht.

  • 10. März 2021: Die Wiener Kontakttracing-Verordnung vom September 2020 war gesetzwidrig. Damals im September musste man, wenn man beispielsweise eine Gaststätte aufgesucht hat, sich registrieren und seine Daten hinterlassen und der Betreiber wurde verpflichtet, diese Daten über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzugeben. Der Verfassungsgerichtshof hat damals ausgesprochen, derart schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz bedürfen einer besonderen Begründung. Es gab überhaupt keine Begründung. Bei der Aufhebung des Betretungsverbots für Sport – und Freizeitbetriebe war ebenso der Verordnungserlassungsakt leer. Es findet sich unter Sachverhalt nur ein Satz: Die Bundesregierung hat aufgrund der aktuellen Situation beschlossen, das Betreten von Geschäften ab Montag, 16.3., mit Ausnahmen zu verbieten und den Betrieb von Gastrounternehmen mit 17.3.2020. Darüberhinaus finden sich keine Hinweise, warum diese Verordnung überhaupt verpflichtend erlassen wurde.
  • Wesentlich auch, nachdem es heute immer wieder diskutiert wird, ist, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. März 2021 festgestellt hat, dass es in Österreich keine generelle Impfpflicht gibt.
  • Am 8. Juni 2021 wurde ein weiteres Erkenntnis gefällt. Im Kundenbereich wenn der Mindestabstand aufgrund der Dienstleistung von einem Meter nicht eingehalten werden konnte, musste man andere geeignete Schutznaßnahmen treffen. Diese Bestimmung war gesetzwidrig.
  • Wieder 8. Juni 2021: Im Gastgewerbe das Betreten nur zwischen bestimmten Zeiten, das Verbot der Konsumation in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle und die Ausnahmen für Gastgewerbe in Krankenanstalten und Pflegeanstalten waren gesetzwidrig. Es mutet ja grotesk an. Die Gaststättenbetriebe, wo gesunde Personen hingehen, durften nicht aufsperren bzw. wurden wesentlichen Beschränkungen unterlegt, aber ein Gewerbebetrieb, ein Gastbetrieb in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim durfte geöffnet haben.
  • Wieder ein anderes Erkenntnis. 8. Juni, wird noch einmal bestimmt betreffend eine andere Verordnung im Gastgewerbe. Das Betreten zu bestimmten Zeiten war gesetzwidrig.
  • 16. Juni 2021: Die Maskenpflicht in öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen sowie der Mindestabstand waren gesetzwidrig.
  • 24. Juni 2021: Die Beschränkung von Begräbnissen, der Teilnehmeranzahl bis höchstens 50 Personen war gesetzwidrig.

All diesen Erkenntnissen liegt im wesentlichen zugrunde, dass die Verordnungsakte leer waren. Das heißt, es wurden grundrechtseinschränkende Maßnahmen verordnet, die nicht begründet wurden. Ich bin immer davon ausgegangen, dass sich in diesen Akten viele Gutachten, Studien befinden, aber außer einem Entscheidungsentwurf oder belanglosen Zetteln hat sich dort nichts gefunden.

Verwaltungsgericht Wien: Erstmals Entscheidung in der Sache selbst.

Eine wesentliche Entscheidung, die stammt vom 24. März 2021, hat das Verwaltungsgericht Wien getroffen. Damals ging es um das Verbot der Demonstration der FPÖ Ende Jänner. Hier wird erstmals in der Sache selbst entschieden. Nicht formell, nicht deswegen, weil irgendwelche formaliter nicht eingehalten worden wären. Der erkennende Richter hat gesagt:

„Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet die Wörter ‚Fallzahlen‘, ‚Testergebnisse‘, ‚Fallgeschehen‘, ‚Anzahl der Infektionen‘ – wir kennen das von heute mit Inzidenzen – „dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO ist ausschlaggebend die Anzahl der Infektionen, der Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger Fallzahlen. Damit bleibt offen, von welchen Zahlen überhaupt ausgegangen wird. Kary Mullis, der Vater des PCR-Tests, hat selbst ausgesagt, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zu einer Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagen kann.“ Das hat dann letztlich auch die WHO bestätigt Anfang Jänner 2021. Das Verwaltungsgericht Wien sagt hier: „Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test als bestätigter Fall wird von der WHO abgelehnt. Das Abstellen auf eine Antigenfeststellung mit klinischen Kriterien als bestätigter Fall lässt offen, ob die klinische Abklärung durch eine Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist. Zu den Antigentests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hoch fehlerhaft sind.“

Geschädigte haben Schadenersatzansprüche

Sämtliche Personen, die geschädigt wurden durch diese grundrechtswidrigen Maßnahmen – ich denke hier besonders an die zahlreichen Handelsbetriebe, sie alle haben Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich nach Paragraph 1 des Amtshaftungsgesetzes. Ein Minister, der eine grundrechtswidrige Verordnung erlässt, handelt schuldhaft. Es braucht der geschädigte Unternehmer im wesentlichen nur noch die Höhe seines Schadens feststellen lassen. Wenn eine Verordnung zur Gänze nicht aufgehoben wurde, und es wurde keine zur Gänze aufgehoben, immer nur die Bestimmungen, die den Antragsteller unmittelbar betroffen haben, so ist dennoch davon auszugehen, dass gesamte Verordnung gesetzwidrig war, weil der Verordnungserlassungsakt leer war. Das heißt auch für die anderen Bestimmungen gibt es ja keine Begründung.

Nach Paragraph 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes kann der Gesundheitsminister beim Auftreten von Covid per Verordnung das Betreten von Betriebsstätten, von Arbeitsorten, von Verkehrsmitteln beschränken bzw. regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist. Wir haben hier unbestimmte Gesetzesbegriffe. Auftreten von Covid – wie viel Covid muss auftreten? Eins, zwei, hundert oder mehr? Und unbestimmt die Bestimmung ’soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist‘. Das Pendant dazu ist der Paragraph 4. Hier wird beim Auftreten von Covid-19 der Gesundheitsminister ermächtigt, das Betreten von bestimmten Orten oder öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit zu regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.

Und die wesentliche Bestimmung für den Lockdown, Paragraph 6: ‚Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 unerlässlich ist‘ – auch wieder völlig unbestimmter Gesetzesbegriff – ‚um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerter Notsituationen zu verhindern und Maßnahmen gemäß den Paragraphen 3 und 4 nicht ausreichen‘, also partielle Betretungsverbote, kann eben ein Lockdown verhängt werden, kann ein Ausgangsverbot verhängt werden mit gewissen Ausnahmen.

Es ist die Tatsachenfrage zu klären

Wesentlich ist, dass man zunächst einmal die Tatsachenfrage klären muss. Man muss klären, welcher Sachverhalt ist überhaupt zu beurteilen, um eine Rechtsfrage danach lösen zu können. Wenn wir von einem Lockdown ausgehen, so benötigt man dazu die Unerlässlichkeit der Maßnahme, den drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung und dass keine gelinderen Mittel möglich sind. Die gesamten Lockdowns, die darauf gegründet wurden, das Gesundheitssystem droht zusammenzubrechen, sind meiner Auffassung nach rechtswidrig. Es gab nie einen drohenden Zusammenbruch des Gesundheitswesens, es war nie eine Notstandssituation gegeben. In meiner letzten Anfechtung vom 4. Dezember 2020 habe ich das ausführlich dargelegt. Ich habe den PCR-Test angefochten, auch die Maskentragepflicht und habe dafür, dass keine Grundlage besteht für einen Lockdown, weil alles im Normalbereich war, entsprechende Urkunden vorgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt war die Normalbettenauslastung völlig im grünen Bereich, die Intensivbettenauslastung im grünen Bereich und das Personal ist sogar auf Urlaub gegangen.

Gefährdungslage rechtfertigt keine Maßnahmen

Wenn wir jetzt die Tatsachenfrage klären wollen, müssen wir zunächst fragen, welche Gefahr besteht für die Bevölkerung? Wir wissen, dass für Personen unter 64 Jahren statistisch gesehen überhaupt kein Risiko einer Mortalität besteht. Covid-19 betrifft nur bestimmte Personengruppen, vor allem ältere Personen und die auch nur dann, wenn sie Vorerkrankungen haben – eins, zwei, drei oder mehr Vorerkrankungen. Die Mortalitätsrate liegt, und das wurde bereits durch Prof. Ioannidis festgelegt, und er ist einer der anerkanntesten Wissenschaftler auf der Welt, bei 0,15 Prozent. Bei dieser Gefährdungslage erübrigt es sich, über grundrechtseinschränkende Maßnahmen überhaupt nachzudenken. Selbst aber, wenn man davon ausgeht, dass Maßnahmen erforderlich wären, muss ich immer fragen: Sind diese Maßnahmen verhältnismäßig? Sind diese Maßnahmen grundsätzlich geeignet, das Ziel zu erreichen? Nachdem der PCR-Test keine Infektion nachweisen kann und für diagnostische Zwecke auch nicht zugelassen ist, sind diese Maßnahmen unverhältnismäßig und nicht geeignet. Jede Maßnahme muss das gelindeste Mittel darstellen für den Grundrechtseingriff. Sie darf nicht überbordend sein. Und jede Maßnahme muss sofort wieder aufgehoben werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Dass das alles nicht der Fall ist, sehen wir seit 18 Monaten. Die Maßnahmen werden immer gravierender, sie werden immer mehr losgelöst von jeglicher Evidenz. Dazwischen gibt es eine kurze Verschnaufpause und dann geht es mit Vollgas weiter.

Es wurden alle Grundrechte verletzt

Es wurden nicht nur einzelne Grundrechte verletzt. Es wurden eigentlich mehr oder weniger alle Grundrechte verletzt. Gleichheit vor dem Gesetz Artikel 7 BVG aktuell. Wenn man davon spricht, dass man einen Unterschied machen darf zwischen Geimpften und Ungeimpften, dann ist das diskriminierend, weil dafür besteht keine sachliche Rechtfertigung. Die propagierte Impfung ist keine Impfung. Sie ist ein experimentelles Gentherapeutikum, weil sie keine sterile Immunität verschaffen kann. Derjenige, der sich damit behandeln lässt, kann weiter sich mit SARS-Cov-2 infizieren und diese Infektion auch weitergeben. Das ergibt sich aus den Produktinformationen sämtlicher Impfhersteller und aus den Zulassungsdokumenten der EMA.

Dann weiters sind alle Impfzulassungen nur bedingt erfolgt im Sinne der EU-Verordnung Nr. 507 aus 2006. Bedingt, weil keine Aussagen getroffen werden können über die mittelfristigen und langfristigen Folgen, die durch eine solche Impfung verursacht werden können. Es liegen keine Studien vor über Auswirkungen auf die Fertilität. Keine Studien über die Auswirkungen auf Personen, die Medikamente einnehmen müssen. Keine Studien über die Auswirkungen auf Karzinome und Genveränderungen. Niemand kann gezwungen werden, sich mit einer solchen Substanz behandeln zu lassen. Wenn also ein Unterschied gemacht wird zwischen geimpften und ungeimpften Personen, dann ist das eklatant gleichheitswidrig.

Nicht die Regierung, sondern jeder Einzelne bestimmt über seinen Körper

Verletzung des Grundrechts auf Leben, Artikel 2 der körperlichen Unversehrtheit. Nach Artikel 3 der Europäischen Grundrechtscharta. Nicht nur das Leben des Einzelnen ist geschützt. Geschützt ist seine Gesundheit. Seine körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf Unversehrtheit schützt die körperliche und geistige Integrität des Menschen. Wir brauchen gar nicht darüber zu reden, dass eine Impfung schon alleine aufgrund des Schutzes des Lebens, der Gesundheit nicht zulässig ist ohne Einwilligung der betroffenen Person. Nicht die Regierung, sondern jeder Einzelne bestimmt über seinen Körper. Auch der PCR-Test ist ein Eingriff in diese körperliche Integrität und bestimmt Paragraph 110 Strafgesetzbuch, dass ein solcher Eingriff als Diagnoseerstellung der Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Der PCR-Test, wie gesagt, ist nicht geeignet, eine Infektion nachzuweisen, daher ist die Anordnung an eine Person, einen solchen Test über sich ergehen zu lassen, grundrechtswidrig im Sinne des Artikel 2 der Menschenrechtskonvention des Artikel 3 der EU Grundrechtscharta. Verletzt wird durch diese Maßnahmen das Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens. Nicht nur das Privat – und Familienleben an sich ist geschützt, sondern die körperliche und geistige Erscheinung jedes Einzelnen. Seine Persönlichkeit. Seine Individualität. Hier greift auch die Maskentrageverpflichtung in dieses Grundrecht eklatant ein.

Eine gesunde Person darf niemals weggesperrt werden.

Verletzt ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Freizügigkeit der Person. Jeder Person muss es unbenommen sein, sich frei im Staatsgebiet aufzuhalten, sich dort niederzulassen, wo er es möchte. Wesentlich dabei ist auch das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit. Artikel 2 Abs.1 Ziffer 5 bestimmt, dass immer nur derjenige abgesondert werden kann, der nachweislich eine Gefahrenquelle, eine Ansteckung für andere Personen ist. Niemals darf eine gesunde Person weggesperrt oder isoliert werden, immer nur der Kranke. Und wesentlich ist, dass die Gefahr erwiesen ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Mehrheit sämtlicher Absonderungsbescheide, die darauf gestützt wurden, dass jemand eine K1 – Person ist oder K2 – Person ist, grundrechtswidrig gewesen. Man hätte alle Bescheide anfechten sollen. Leider ist das nicht geschehen.

Zum Impfzwang noch. Der Europarat untersagt diesen Impfzwang und jegliche Diskriminierung von Personen, die sich nicht impfen lassen. Wird festgelegt in der Resolution 2361 vom 27. Jänner 2021. Impfnachweise als Berufsvoraussetzungen, Zugangsvoraussetzung in das öffentliche Leben uns so weiter sind unzulässig. Diese Resolution hat zwar keine verpflichtende Wirkung auf die 45 Mitgliedsstaaten, wurden aber in der Vergangenheit solche Resolutionen immer als verbindlich angesehen und sie wurden von den einzelnen Mitgliedsstaaten auch befolgt.

Nötigung, Landzwang, Amtsmissbrauch

Ich habe am 25. Jänner 2021 gemeinsam mit anderen Kollegen und mit einem Arzt im Namen von ihnen eine Strafanzeige gegen Kurz, Anschober und Kogler eingebracht wegen des Verdachtes der Nötigung, des Landzwanges, des Verdachtes des Amtsmissbrauches. Es ging dabei in erster Linie um den ersten Lockdown, um damals 22 Verfassungsgerichtshoferkenntnisse, die festgestellt haben, dass keine Berechtigung war für die Verordnung dieser Maßnahmen. Trotzdem wurden immer wieder neue Verordnungen erlassen. Es ging bei dieser Strafanzeige um den zweiten und dritten Lockdown unter Nachweis, dass keine Auslastung des Gesundheitssystems vorhanden war und begründet auf verschiedenen Äußerungen, die gemacht wurden. Wir erinnern uns, im April 2020 hat Kurz gesagt, es ist ihm egal, ob das eine oder andere verfassungswidrig ist, ob die eine oder andere Verordnung verfassungswidrig ist, weil wenn der Verfassungsgerichtshof darüber entscheidet, dann ist diese ohnehin nicht mehr in Kraft.

Diese Strafanzeige, die sehr detailliert war, umfasste 31 Seiten und zahlreiche Beilagen, wurde nach 14 Tagen von der Staatsanwaltschaft ohne Beweisaufnahme, ohne Vernehmung der verdächtigten Personen mangels Anfangsverdachtes zurückgelegt. Wir konnten keine Fortführungsantrag einbringen, weil der in einem solchen Fall, wenn kein Anfangsverdacht besteht, nicht vorgesehen ist. Wir haben trotzdem einen Fortführungsantrag eingebracht, weil wir die Gerichte damit beschäftigen wollten. Dieser Fortführungsantrag ist dann zurückgewiesen worden. Gleichzeitig brachten wir auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein bei der Oberstaatsanwaltschaft. Ich habe dann einige Wochen nichts gehört und dann einen sehr freundlichen – er war wirklich freundlich – Einzeiler erhalten. Mir wurde höflich mitgeteilt, dass an der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Kritik zu äußern ist, keine Bedenken bestehen.

Völlige Ohnmacht des Rechtsstaats

Wir befinden uns heute in einer Situation einer völligen Ohnmacht des Rechtsstaates, weil Rechtsschutz entweder nicht gewährleistet wird oder zu spät kommt. Wie ich ausgeführt habe, wurden durch den Verfassungsgerichtshof eine Reihe von Bestimmungen in Corona-Verordnungen als gesetz – und verfassungswidrig nachträglich festgestellt bzw. aufgehoben, jedoch sind diese Entscheidungen des Höchstgerichtes ohne Auswirkungen geblieben, weil die Regierung sich daran nicht hält. Es rollt eine Verwaltungswalze weiter über die Gesellschaft, welche so noch nie dagewesen ist, und dies auf allen Verwaltungsebenen.

Dieser Zustand ist bedingt durch eine extrem ausgebaute Machtstellung der Verwaltung in unserem Gemeinwesen, welcher die anderen Staatsgewalten wenig entgegensetzen bzw. entgegenzusetzen haben. Die Judikative und vor allem die Legislative sehen praktisch tatenlos zu, wie das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt wird und zunehmend erodiert. Es ist grundsätzlich nichts Neues, da auch in der Vergangenheit vor allem die Legislative, das Parlament, eigentlich immer nur ein Erfüllungsgehilfe der Regierung war und man schon immer deutlich sehen konnte, wer das politische Sagen hatte. Eine solche massive Machtvereinnahmung durch die Regierung und Verwaltung wie heute und Missachtung des Rechtsstaates hatte in Österreich bis heute noch niemand gewagt.

Der Begründer unserer Verfassung, Hans Kelsen, sagt: „Vor allem der Idee der Demokratie droht seit jeher die größte Gefahr durch die von antidemokratischer Seite immer wieder versuchte Erweiterung des Verordnungsrechts. Verordnung ist ja nichts anderes als Gesetz. Ein Gesetz, das nicht von der Volksvertretung ausgeht.“ Und mit den Worten von Friedrich Hölderlin möchte ich schließen. Hyperion, 7. Brief: „Beim Himmel, der weiß nicht, was er sündigt, der den Staat zur Sittenschule machen will. Immerhin hat das den Staat zur Hölle gemacht, dass ihn der Mensch zu seinem Himmel machen wollte.“

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Anhang:

Lesen Sie dazu auch:

„Gesichert sei auch, dass die Demonstration stattfinden könne. Ein Verbot, wie das im Jänner noch der Fall war, komme nicht in Betracht. „Sowohl das Verbot einer von Bürgern angemeldeten Versammlung, als auch die Untersagung einer FPÖ-Kundgebung wurden als rechtswidrig aufgehoben. Gegen die Urteile gibt es keine Beschwerdemöglichkeit mehr. Sie sind somit für das Versammlungsrecht insgesamt richtungsweisend.“

Herbert Kickl

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