Ein X-User beschrieb den (inzwischen ehemaligen) grünen Wirtschaftsminister Deutschlands als “Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunderichtet”. Wo die Staatsanwaltschaft Majestätsbeleidigung verortete, zeigte das Amtsgericht Passau sich unbeeindruckt: Es sah hier eine zulässige Meinungsäußerung.
Der Nutzer wurde von der Rechtsanwaltskanzlei von Markus Haintz gerichtlich vertreten. Der folgende Artikel erschien zuerst bei haintz.media:
Ein kritischer Kommentar auf X über Robert Habeck bleibt straffrei. Das Amtsgericht Passau sieht darin keine strafbare Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung im politischen Kontext.
In einem aufsehenerregenden Verfahren hat das Amtsgericht Passau einem Mandanten von HAINTZ legal vom Vorwurf der Beleidigung des ehemaligen Bundeswirtschaftsministers Dr. Robert Habeck freigesprochen. Das Gericht urteilte, dass ein auf der Plattform 𝕏 veröffentlichter Kommentar, in dem Habeck unter anderem als „Vollidiot“ bezeichnet wurde, nicht strafbar sei, weder nach § 185 Strafgesetzbuch (Beleidigung) noch nach § 188 StGB (Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, oft auch als „Majestätsbeleidigung“ bezeichnet).
Dem Mandanten war vorgeworfen worden, in einem Beitrag auf 𝕏 geschrieben zu haben:
„Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunderichtet.“
Die Staatsanwaltschaft sah darin eine strafbare Ehrverletzung des Grünen-Politikers.
Das Gericht jedoch folgte dieser Auffassung nicht. Für eine Verurteilung nach § 188 StGB fehle es der Äußerung an der notwendigen Eignung, das öffentliche Wirken des Politikers „erheblich zu erschweren“, so die Richter. Ausschlaggebend sei unter anderem die begrenzte Reichweite des Kommentars, die nicht ausreiche, um eine relevante Wirkung im politischen Raum zu entfalten.
Auch eine Verurteilung nach § 185 StGB lehnte das Gericht ab. Es stellte fest, dass die umstrittene Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Bezeichnung als „Vollidiot“ sei zwar grob und polemisch, überschreite in diesem Fall jedoch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Entscheidend sei der sachliche Kontext, in dem der Kommentar gefallen sei: Es handle sich offensichtlich um eine zugespitzte Kritik an der Wirtschaftspolitik Habecks.
Der Freispruch ist ein deutliches Signal für die Bedeutung der Meinungsfreiheit im demokratischen Diskurs, auch wenn dieser in sozialen Medien in scharfer Tonlage geführt wird. Das Urteil unterstreicht, dass nicht jede polemische oder sogar beleidigend wirkende Äußerung automatisch strafrechtlich relevant ist, solange sie im Kontext politischer Auseinandersetzung steht.
Dieser Artikel ist eine Übernahme von Haintz.Media, dem Medium der Kanzlei HAINTZ legal, die bereits zahlreiche ähnliche Fälle im Sinne der Meinungsfreiheit vor Gericht ausgefochten hat. Die Einleitung wurde durch Report24 ergänzt.