Die ehemalige Grünen-Politikerin Madeleine Petrovic kritisiert das geplante Impfpflichtgesetz auf das Schärfste. Die unverhältnismäßigen Strafandrohungen bei nicht adäquater Berücksichtigung der Immunität Genesener zeigen ihr zufolge dabei, dass es nicht um den Schutz der Bevölkerung, sondern um Kontrolle und das Brechen des Widerstands geht. Sie fragt außerdem: Worauf stützt sich das Vertrauen in Pfizer – ein Unternehmen, das wiederholt mit massiven Strafen belegt wurde?
Dr. Madeleine Petrovic ist nicht nur Anhängern der österreichischen Grünen ein Begriff. Ihr Bekanntheitsgrad sowie auch ihr entgegengebrachte Sympathien gehen über Parteigrenzen weit hinaus. Nach ihrer langjährigen Politkarriere – unter anderem war sie Nationalratsabgeordnete und Obfrau des Grünen Parlamentsklubs – wurde die geprüfte Gerichtsdolmetscherin 2008 zur Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins gewählt, dessen Vorsitz sie nach wie vor innehat. Seit 2020 engagiert sie sich als Tierschutz-Expertin im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Dass es auch innerhalb der Regierungspartei Die Grünen Widerstand gegen die Einführung einer Impfpflicht in Österreich gibt, wurde deutlich anhand eines Offenen Briefs, den elf Funktionäre im Dezember an ihre Parteiführung richteten. Darin forderten sie unter anderem eine individuelle Risikoabwägung anstelle der Impfpflicht, 3G statt 2G, Normalität für Kinder und Jugendliche sowie die Wiederherstellung des Vertrauens in die Politik durch eine Kommunikation auf Augenhöhe.
Lesen Sie dazu: ‚Aufstand der Basis: Prominente Grüne fordern Abkehr von Impfzwang‚
Dr. Petrovics Stellungnahme zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) kann über diesen Link eingesehen werden:
https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s3serv/file/d9f5f9e4-8741-45cd-9e2f-4e74474cf2f1
Im Folgenden wird sie auszugsweise wiedergegeben (Hervorhebungen und Zwischentitel durch Redaktion).
Weder eindeutige epidemiologische Basis, noch klare Angaben.
Zur Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK
Diesbezüglich heißt es in den „Hauptgesichtspunkten des Entwurfs“:
„Eingriffe in Art 8 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele notwendig sind. Die Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprochen wird. Hierbei ist jedenfalls auf die Schwere der Krankheit, Infektiosität und die Gefahr für die Öffentlichkeit abzustellen.“
Dazu: Impfungen sind als Eingriffe am gesunden Menschen stets mit besonderer Sorgfalt zu beurteilen; es bedarf einer eindeutigen und unbestreitbaren epidemiologischen Basis und diese muss – auch
angesichts der Tatsache, dass die Verweigerung der Impfung unter Strafe gestellt wird – klar und eindeutig sowie in der wissenschaftlichen Community im Wesentlichen unbestritten feststehen.
Dies ist eindeutig nicht der Fall. Schließlich verlangen die soeben zitierten „Hauptgesichtspunkte“ in Anlehnung an die Judikatur zu Impfpflichten, dass es klare Angaben zur Schwere der Krankheit, zur Infektiosität und die Gefahr für die Öffentlichkeit geben muss.
Diese Krankheitsrisiken müssen – ebenso klar und eindeutig – in Relation zu
- den Risiken kurz-, mittel- und langfristiger Schädigungen durch die Impfungen (Nebenwirkungen bzw. Ergebnisse systematisch anzuordnender Obduktionen von Menschen, die in zeitlicher Nähe zu Corona-Impfungen verstorben sind) sowie
- zum Risiko der mangelnden Wirkung der Impfungen (Impfdurchbrüche)
- bzw. zum Risiko der Gefahr für die Öffentlichkeit, insbesondere der Gefahren für besonders schutzbedürftige Personen, durch geimpfte Personen – sie fühlen sich aufgrund der einseitigen Werbebotschaften der Regierung geschützt und unterliegen in Gesellschaft und Wirtschaft weit geringeren Test-Verpflichtungen – infiziert zu werden konkretisiert und quantifiziert werden.
Dies ist nicht geschehen und ist in diesem Entwurf nicht einmal versucht worden.
Auslastung der Spitäler kann nicht als Begründung für Grundrechtseingriffe dienen
Die Auslastung der Spitäler bzw. der Intensivstationen kann per se nicht als Begründung für Eingriffe in Grundrechte strapaziert werden, jedenfalls nicht, solange es keine verfassungsrechtlich garantierte bundesweite Mindestausstattung bzw. Mindestanzahl an Betten bzw. Intensivbetten gibt. Freilich ist ein handlungsfähiges Gesundheitswesen erforderlich, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit zu gewährleisten, doch die Ausstattung der Spitäler und die Arbeitsbedingungen des Personals werden letztlich durch die jeweiligen Budgets (einfache Gesetze) und durch die Verteilung der Mittel durch die Verwaltung bestimmt.
Dies hätte – und hat rechtswidriger Weise – leider zur Folge, dass eine Reduktion der Intensivbetten bzw. eine verfehlte Personalpolitik (Überlastung des Personals, überlange Arbeitszeiten, Burnout-Erkrankungen, zu geringe Entlohnung usw.) zur Beschneidung von Grundrechten der Allgemeinheit führt. Und selbst wenn man den indirekten Schutz von Leben und Gesundheit durch ein Junktim mit garantierten Spitalskapazitäten befürworten wollte, so müsste dies doch wohl auch für alle Krankheiten gelten, deren Fallzahlen durch politische Entscheidungen beeinflusst werden können.
In den zwei Jahren der Pandemie sind in Österreich ungefähr 10,000 Menschen an Krankenhauskeimen verstorben – ohne dass es eine ähnliche Berichterstattung, eine ähnliche Anteilnahme bzw. entschlossene Strategien zur Absenkung dieser erschreckenden Tragödien gegeben hätte. Ebenso geht man in einem Zweijahres-Zeitraum von etwa 12.000 Toten in Österreich durch schlechte Luft aus. Freilich handelt es sich hier nicht um Menschen, die eine ansteckende Krankheit hatten, aber wenn es um die Vermeidung von Leid und um die Entlastung des Gesundheitswesens geht bzw. um den indirekten Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit, dann kann es keine einseitige Konzentration auf Corona geben, dann müssen ebenso entschlossene Strategien umgesetzt werden, um derartige Todesfälle – in Summe mehr als durch Corona – zu verringern.
Eine Verhöhnung jeder seriösen Kritik
Zur Vereinbarkeit mit Art 7 Abs 1 EMRK
Nulla poena sine lege praevia et certa
Der Entwurf sieht vor:
§ 4 Umfang der Impfpflicht
„(7) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der zentral zugelassenen Impfstoffe oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft hinsichtlich der
- Impfintervalle,
- der für eine Schutzimpfung anerkannten Impfstoffe, oder
- der für eine ausreichende Schutzwirkung erforderlichen Anzahl an Impfungen,
hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von den Vorgaben der Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers können auch Vorgaben hinsichtlich der Kombination von Impfstoffen festgelegt werden. Ebenso kann im Fall weiterer zentraler Zulassungen § 2 Z 2 um die zentral zugelassenen Impfstoffe erweitert werden.“
Ein „dynamisches“ pharma-wirtschaftliches Ermächtigungsgesetz für die Verwaltung, das überdies äußerst unbestimmte bzw. umstrittene Begriffe beinhaltet, entspricht nicht annähernd den Erfordernissen einer rechtsstaatlich präzisen Strafdrohung.
Diese formalgesetzliche Delegation ist jedenfalls verfassungswidrig.
Was „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist“, darüber gehen ja die Meinungen im Rahmen dieser Gesetzesbegutachtung auseinander. Eine Strafdrohung, die genau auf der wissenschaftlich umstrittenen Frage aufbaut, kommt einer Verhöhnung jeder seriösen Kritik gleich! Wenn das Motto lautet „ihr könnt schreiben, was ihr wollt, WIR bestimmen pro futuro, wer wann und warum gestraft wird“, dann bleibt ja nur – nach der willkürlichen Bestrafung – der Weg zu den Gerichten.
Es geht um Kontrolle und das Brechen des Widerstands
Was das an Personal- und Sachaufwand bedeuten könnte, ist schwer abschätzbar, jedenfalls aber gewichtig. All diese Mittel sind doch eigentlich zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise erforderlich, insbesondere, um die durch die Corona-Maßnahmen größer gewordene Kluft zwischen ärmeren und reicheren Teilen der Bevölkerung wieder zu verringern!
Gravierende Strafen in einem automationsunterstützen Verfahren in der Art einer verwaltungsbehördlichen Rasterfahndung (ansonsten nur im gerichtlichen Strafrecht für besonders schwere Delikte zulässig!) gleich in Serie anzudrohen erscheint völlig unverhältnismäßig und im Licht von Art. 4 des 7. ZP zur EMRK17 nicht haltbar.
Auch die rezente europäische Judikatur zum österreichischen Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht spricht gegen die angedrohte Straf-Kaskade. Dabei geht es offenkundig nicht um den Schutz der Bevölkerung, sondern um Kontrolle und das Brechen des Widerstands.
Ansonsten müsste die wesentlich robustere Immunität genesener Personen ebenso adäquat (also länger als drei Monate) berücksichtigt werden wie der Immunstatus von Personen (z.B. Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten), die in ihrer Heimat mit den dort zugelassenen Impfstoffen geimpft worden sind. Die Ignoranz gegenüber einem hohen Antikörper-Status ist in Bezug auf die Allgemeinheit unverständlich und kann für Personen, wenn sie zu „EU-Impfungen“ genötigt werden, durchaus gefährlich werden.
Faires Verfahren wird von vornherein vereitelt
Zur Vereinbarkeit mit Informationsrechten: Vertrag über die Europäische Union Art. 6; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; Artikel 11 Grundrechtecharta der EU: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit; Artikel 19 Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der VN
Jedenfalls scheint der Ausschluss jeglicher Haftung so weit gehen, dass die abnehmenden Staaten auch sämtliche Kosten eines allfälligen Verfahrens (Gerichtskosten, Vertretungskosten etc.) zu bezahlen haben, wobei die Wahl der rechtlichen Vertretung dem Hersteller (Pfizer) zukommt. Im Rahmen des Austauschs von Informationen zwischen Impfstoff-Hersteller und Zulassungsbehörde wird also von vornherein – auch für die geimpften Personen, die gleichzeitig als SteuerzahlerInnen die Kosten der Gegenseite zu bezahlen haben – ein faires Verfahren („Fair Trial“ – Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vereitelt.
Angesichts der bereits jetzt kursierenden Meldungen über vermutliche schwere oder letale Nebenwirkungen der Impfungen, die im BASG-System nicht erfasst worden sind – Meldung unterbleiben häufig aufgrund von Stress und Überarbeitung in den Spitälern oder auch (im Lichte der Pressionen durch den Präsidenten der Ärztekamme) aus Angst vor Problemen – muss die Beibehaltung eines passiven Systems, das mit Sicherheit zu einer hohen Dunkelziffer von Meldungen führt, als gravierender politischer und rechtlicher Fehler angesehen werden.
Die Einführung einer elektronischen Rasterfahndung zur Bestrafung von Personen, die aus guten Gründen zwar nicht generell Impfungen, wohl aber eine generelle Corona-Impfpflicht auf Basis eines dynamischen pharma-wirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes ablehnen und aus ebenso wichtigen persönlichen Gründen dies nicht in einem Register ohne Möglichkeit eines Ausstiegs (Opting°Out) registriert wissen wollen ist mit der eben zitierten Bestimmung unvereinbar.
Schutz der Rechte und Freiheiten werden nicht durch Strafen erreicht
Der Schutz von „Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen“ kann niemals durch Strafen, die Druck ausüben sollen, erreicht werden. Das ist denkunmöglich. (Auf die Tatsache, dass auch der Schutz der Allgemeinheit, der hier explizit nicht angesprochen ist, so eher konterkariert als angestrebt werden kann, wurde oben bereits erörtert. Ungeimpfte Personen befinden sich in einem bereits mehrfach verlängerten Lockdown, müssen zur Teilnahme am Erwerbsleben stets Tests nachweisen und verursachen daher für die Allgemeinheit weit weniger Risiken als Personen, die geimpft sind, nachweislich infektiös sein können, aber weit geringere Test-Auflagen zu erfüllen haben.). Der „Schutz der Rechte und Freiheiten betroffener Personen“ kann in Zeiten moderner Demokratien wohl nicht durch einen elektronischen Suchlauf zwecks Verhängung von Verwaltungsstrafen erreicht werden, sondern allenfalls durch individuelle, persönliche Gespräche über Beweggründe, Argumente und Alternativen.
Worauf stützt sich das Vertrauen in Pfizer?
Zivilrechtliche Probleme
Hinzu kommen schwere Bedenken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Hersteller der Impfstoffe. Pfizer ist bereits mehrfach wegen unsauberer Vermarkungspraktiken zu Strafzahlungen verurteilt worden, unter anderem zu einer Rekordstrafe von 2,3 Milliarden Dollar; die Informationen kamen aus Insider-Kreisen (Whistleblowing).
Immer wieder wurden exorbitante Strafen über Pharmaunternehmen verhängt. Die Wirkungen haben sich in Grenzen gehalten; offenbar stimmen die Profite jedenfalls.
Pfizer und andere große Pharmakonzerne drängen darauf, Gesetze zu blockieren, die es Whistleblowern erleichtern würden, Unternehmen für Unternehmensbetrug haftbar zu machen.
Angesichts der Berichte im renommierten British Journal of Medicine (BMJ) über die Aufdeckung von Schwindeleien und Schlampereien im Rahmen der Testung des Pfizer-Impfstoffes durch eine Whistleblowerin erscheint das Verhalten des wichtigsten Impfstofflieferanten besonders alarmierend.
Diesem Unternehmen werden tatsächlich vertragliche Privilegien durch den Staat eingeräumt? Worauf stützt sich das Vertrauen?
Laut Bericht im «BMJ» hatte eine Vertragsfirma namens Ventavia, die in Texas an mehreren Orten im Auftrag von Pfizer/Biontech über 1’000 Studienteilnehmer mit Placebo oder mit der Vakzine impfte, im Herbst 2020 grobe Fehler gemacht. Das «BMJ» stützte sich dabei auf Aussagen von (früheren) Mitarbeiterinnen der Firma, auf interne Dokumente, Fotos und Audio-Aufnahmen. Einige der Vorwürfe:
- Es wurden Daten gefälscht.
- Es gab nicht genügend Mitarbeiter, um alle Studienteilnehmenden mit Covid-ähnlichenSymptomen zu testen – obwohl es bei der Studie ja darum ging, festzustellen, in welchem Ausmaß die Impfung Infektionen mit Sars-CoV-2 verhinderte.
- Der Impfstoff wurde nicht richtig gelagert.
- Mögliche (auch schwere) Nebenwirkungen wurden nicht sofort untersucht.
Die Gesundheitsbehörden hätten spätestens nach diesen Berichten alles tun müssen, um alle Vorgänge rund um die bedingte Zulassung der Impfstoffe, um Unregelmäßigkeiten und Verdachtsmomente aktiv und öffentlich zu thematisieren und dazu Stellung zu beziehen. Angesichts derartiger Aufdeckungen unbeirrt eine banale Werbekampagne weiterzuführen, hat wohl das Vertrauen weit mehr erschüttert als alles andere.
Lesen Sie die Details unter: ‚Prof. Bhakdi zu Skandal bei Pfizer-Zulassung: Ärzte müssen redlich handeln!‚
Tausende Strafverfahren oder praxisnahe Alternativen zur Impfpflicht
Die Linie der Werbung für die Corona-Impfungen wurde von Anfang an kaum geändert. Immer noch wird allen empirischen Befunden zum Trotz lapidar behauptet, die Impfung wirke und sei sicher. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer „sicheren Impfung“ eine Impfung zu verstehen, die mit ganz seltenen Ausnahmen (etwa bei Personen mit einem schon vor der Impfung schwer beeinträchtigten Immunsystem) die geimpfte Person vor einer Infektion schützt und daher auch im Sinne der Allgemeinheit von Vorteil ist. Das ist bei der Corona-Impfung eindeutig nicht der Fall.
Wahrscheinlich mehr noch: Es gibt empirische Indizien für eine Vergrößerung der Infektionsgefahr (durch Omikron) mit fortschreitender Zahl der Impfungen. Gleichzeitig führt ein nur lückenhaft angewendetes (passives) System der Meldung von Nebenwirkungen zu großer Unsicherheit und zu einem wachsenden Verlust des Vertrauens in der Bevölkerung. Die rechtliche Lage in Bezug auf allfällige Haftungen des Staates bzw. der impfenden Ärztinnen und Ärzte ist überdies komplex und nur auf Basis der derzeit fehlenden vollen Transparenz aller Verträge und Abmachungen zu beurteilen.
FAZIT. Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: Entweder wird dieser Entwurf durchgeboxt und als rechtlich dubiose Grundlage für tausende Strafverfahren herangezogen oder wir versuchen in Gesprächen gemeinsam – spät aber doch – noch einmal praxisnahe Alternativen zur Impfpflicht im Interesse der Gesundheit, der Sicherheit und des Vertrauens der Bevölkerung auszuarbeiten.