Gruppenvergewaltigung einer unter Drogen gesetzten 13-Jährigen, die am Ende der Tortur verstirbt. Für die österreichische Justiz kein Grund für eine Mordanklage gegen das Afghanen-Quartett (16,18,22,23). Nur die sexuelle Nötigung der Schülerin aus Tulln wird verhandelt. Sofern man der Medienberichterstattung glauben darf, die von Standard bis Heute weitgehend einheitlich ist, wird auch keine fahrlässige Tötung oder unterlassene Hilfeleistung thematisiert.
Die 13-Jährige feierte am 25. Juni Party mit vier afghanischen Männern, die auch als „Flüchtlinge“ bezeichnet werden. Am nächsten Tag fand man sie tot – sie lehnte an einem Baum an einem Grünstreifen im Wiener Stadtgebiet.
Die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Nina Bussek, teilte der Öffentlichkeit mit, dass sich die drei Tatverdächtigen wegen des Verdachts der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs verantworten müssen. Kein Wort von Mord, fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung. Kein Wort von Suchtmittelmissbrauch. Dem juristischen Laien drängt sich die Frage auf: warum?
Während der „Party“ setzten die Afghanen die junge Schülerin unter Drogen, sie erhielt eine Überdosis Ecstasy, möglicherweise waren auch noch weitere Drogen im Spiel. Mindestens zwei der Anwesenden vergingen sich an ihrem wehrlosen Opfer. Als das Mädchen ohnmächtig wurde, versuchten sie ihm Milch und Joghurt einzuflößen. Umsonst, sie starb. Die Leiche wickelte man in einen Teppich und verbrachte sie an den oben erwähnten Fundort. Statt rechtzeitig die Rettung zu rufen, nahm man ihren Tod billigend in Kauf und legte sie ab wie Müll.
Das Verfahren kann mit Spannung erwartet werden. Es ist zu erwarten, dass die Verteidigung vorbringt, dass es sich um arme, traumatisierte Flüchtlinge handelt, die inzwischen in Österreich gut integriert wären und deren Leben man nicht durch einen harten Richterspruch aus der Bahn werfen solle. Dass aufgrund ihres Wirkens die 13-jährige Österreicherin Leonie zu Tode kam, ist kaum mehr als eine Fußnote. Denn verhandelt wird „nur“ die Vergewaltigung einer Unmündigen.