Spaniens Oberster Gerichtshof hat strittige Einträge im Auslandswählerregister vorläufig gesperrt. Im Zentrum stehen 168.896 Neubürger, bei denen eine Regierungsanweisung das Exil ihrer Vorfahren über eine pauschale Vermutungsregel anerkannte. Die Betroffenen können über diese Einträge vorerst nicht an Wahlen teilnehmen. Die Rechtsvertretung des Staates will die Sperre kippen – und erklärt zugleich, eine Überprüfung der rund 169.000 Fälle vor dem entscheidenden Stichtag Anfang 2027 sei „materiell unmöglich“.
Der Tribunal Supremo griff Anfang September ein. Die Richter setzten die betreffenden Einträge im Auslandswählerregister vorläufig außer Kraft, solange die Konsulate nicht bestätigen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht sieht durch den „außergewöhnlichen“ Anstieg der Wählerbasis des Registers ein reales und ernstes Risiko für Objektivität und Transparenz des Wahlprozesses. Seit der Parlamentswahl 2023 waren nach den vom Supremo verwendeten Zahlen 408.262 zusätzliche Auslandswähler hinzugekommen.
Der Konflikt beginnt bei der „Ley de Memoria Democrática“ von 2022. Deren achte Zusatzbestimmung öffnete bestimmten im Ausland geborenen Kindern und Enkeln ursprünglich spanischer Staatsbürger den Weg zur spanischen Staatsangehörigkeit. Das Gesetz knüpft diesen Anspruch unter anderem daran, dass die spanischen Vorfahren infolge politischen, ideologischen oder religiösen Exils beziehungsweise wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Identität während der Franco-Herrschaft ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben hatten.
Kompetenzüberschreitung der Behörden?
Fünf Tage nach Verabschiedung des Gesetzes legte die zuständige Generaldirektion des Justizministeriums fest, wie die Regel anzuwenden sei. Das amtliche Dokument räumt selbst ein, dass der betreffende Gesetzesabsatz zunächst so erscheint, als richte er sich nur an Kinder und Enkel von Exilanten. Die Behörde entschied sich für eine deutlich weitergehende Auslegung und berief sich dabei auf den „wahren Willen des Gesetzgebers“ und den „Geist des Gesetzes“. Aus einer eng formulierten Voraussetzung wurde damit eine wesentlich breitere Zugangsmöglichkeit zur spanischen Staatsangehörigkeit.
Auch beim Nachweis des Exils senkte die Verwaltung die Hürden. Bei Spaniern, die zwischen dem 18. Juli 1936 und dem 31. Dezember 1955 das Land verlassen hatten, wurde die Eigenschaft als Exilierter grundsätzlich vermutet. Für diese Gruppe genügte der Nachweis der Ausreise. Erst für spätere Auswanderungen verlangte die Anweisung zusätzliche Belege dafür, dass tatsächlich ein Exil vorlag. Diese Regel steht jetzt im Mittelpunkt des Wahlstreits. Die Abogacía del Estado beziffert die Zahl der Personen, bei denen diese Exil-Vermutung eine Rolle spielte, auf 168.896. Den vom Supremo genannten Gesamtanstieg von 408.262 neuen Auslandswählern hält sie für zu hoch und nennt selbst 369.017.
Wurden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt?
Der Supremo verlangt, dass die Konsulate bestätigen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne diese pauschale Vermutung erfüllt sind. Bis dahin bleiben die entsprechenden Einträge im Auslandswählerregister gesperrt. Die erworbene spanische Staatsangehörigkeit selbst hebt das Gericht damit nicht auf. Die Betroffenen dürfen über die gesperrten Einträge vorerst nicht wählen, während geprüft wird, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt in dieses Register gehören. Die Rechtsvertretung des Staates will diese Sperre wieder beseitigen. Gleichzeitig erklärt sie dem Supremo, eine Überprüfung von rund 170.000 Akten vor dem für 2027 maßgeblichen Stichtag sei „materiell unmöglich“. Der Widerspruch könnte deutlicher kaum sein: Das Höchstgericht verlangt eine Prüfung, bevor die Betroffenen wieder über diese Einträge wählen können. Der Staat will die Sperre loswerden und erklärt gleichzeitig, die geforderte Prüfung könne nicht rechtzeitig erledigt werden.
Die Abogacía greift die Entscheidung des Supremo auch juristisch an. Ihrer Auffassung nach hat das Gericht seine Kompetenzen überschritten, weil die Klagen von Vox und Iustitia Europa ursprünglich eine Entscheidung der Zentralen Wahlkommission betrafen und nicht die Regierungsanweisung selbst. Die staatlichen Anwälte bestreiten außerdem, dass vom Wachstum des CERA eine Gefahr für den Wahlausgang ausgehe. Das Wahlrecht folge aus der bereits erworbenen spanischen Staatsangehörigkeit. Auch innerhalb des Supremo gibt es Widerspruch. Eine Richterin stellte sich gegen die Mehrheitsentscheidung und argumentierte, die Teilnahme dieser Neubürger an Wahlen sei eine gewöhnliche Folge ihrer bestehenden spanischen Staatsangehörigkeit und für sich kein irreparabler Schaden. Die Mehrheit stellte dagegen die Rechtmäßigkeit des Registers, die Transparenz des Wahlprozesses und das Vertrauen in dessen Ergebnisse in den Vordergrund.
Eine linke Stimmenbeschaffungsmaßnahme?
Vox und Iustitia Europa werfen der Regierung vor, das Wählerregister auf diesem Weg manipuliert zu haben. Einen vorsätzlichen Plan der Sánchez-Regierung, sich durch Einbürgerungen zusätzliche Stimmen zu beschaffen, hat der Supremo bislang nicht festgestellt. Der dokumentierte Vorgang liefert auch so genug Stoff: Eine Regierungsbehörde weitete die Anwendung einer Einbürgerungsregel aus, bei 168.896 Fällen wurde das Exil der Vorfahren aufgrund einer pauschalen Vermutungsregel anerkannt, das Höchstgericht sperrte die entsprechenden Einträge – und die staatliche Rechtsvertretung erklärt eine rechtzeitige Überprüfung für praktisch unmöglich.
Wenn bei fast 169.000 Wahlberechtigten erst vor der nächsten Parlamentswahl geklärt werden muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Eintragung erfüllt sind: Warum wurde diese Prüfung nicht erledigt, bevor sie überhaupt ins Wählerregister aufgenommen wurden?
