Wer in ein fremdes Haus einbricht, Menschen beraubt oder sexuell angreift, darf anschließend nicht auch noch zum finanziellen Gewinner seiner eigenen Tat werden. Giorgia Meloni will in Italien eben diesen perversen Mechanismus abstellen: Täter bestimmter schwerer Straftaten und ihre Angehörigen sollen keinen Schadenersatz mehr verlangen können, wenn der Kriminelle durch die Gegenwehr seines Opfers verletzt oder getötet wird. Opferschutz statt Täterschutz, lautet die Devise.
„Du greifst mich an. Ich verteidige mich. Und dann soll ich dich entschädigen? Das ist nicht richtig.“ Giorgia Meloni braucht keine juristische Seminararbeit, um das Absurde an solchen Fällen auf den Punkt zu bringen. Ein Mensch wird überfallen. Er wird bedroht, geschlagen, ausgeraubt oder in seinem eigenen Haus angegriffen. Er wehrt sich, der Täter wird verletzt und anschließend beginnt der nächste Akt: Anwälte treten auf, Angehörige stellen Forderungen, Gerichte beschäftigen sich mit Schadenersatz – und plötzlich soll ausgerechnet derjenige zahlen, der sich die ganze Situation niemals ausgesucht hat. Melonis Regierung will damit Schluss machen.
Das italienische Kabinett billigte Mitte Juli ein neues Sicherheitspaket, das inzwischen als Senatsvorlage S. 1990 im Parlament liegt. Artikel 7 betrifft schwere Delikte wie sexuelle Gewalt, Gruppenvergewaltigung, bestimmte Einbruchs- und Diebstahlsdelikte, Raub sowie Entführungen zum Zweck der Erpressung. Wird der Täter während einer solchen Straftat durch die Reaktion seines Opfers verletzt, sollen daraus keine Schadenersatzansprüche gegen den Angegriffenen entstehen. Auch Angehörige sollen aus dem Tod des Täters keine entsprechenden Forderungen ableiten können.
Wer das Verbrechen beginnt, trägt dessen Folgen
Eigentlich müsste dieser Satz zum gesunden Menschenverstand jedes Rechtsstaates gehören: Wer vorsätzlich eine gefährliche Situation schafft, kann nicht erwarten, dass sämtliche Folgen anschließend auf das Opfer abgewälzt werden. Ein Einbrecher entscheidet sich, ein fremdes Haus zu betreten. Ein Räuber entscheidet sich, mit einer Waffe einen Menschen zu bedrohen. Ein Vergewaltiger entscheidet sich, Gewalt gegen eine wehrlose Frau auszuüben. Das Opfer entscheidet sich für gar nichts. Es wird in eine Situation gezwungen, in der Angst, Stress und Sekundenbruchteile darüber entscheiden können, was als Nächstes geschieht.
Das Opfer muss innerhalb von Sekunden reagieren. Richter und Gutachter haben anschließend Monate oder Jahre Zeit, jede einzelne Entscheidung auseinanderzunehmen. War der Schlag noch erforderlich? Hätte das Opfer zurückweichen können? War der Angreifer noch gefährlich? War der zweite Schuss notwendig? Hätte ein Warnruf genügt? All diese Fragen werden Monate oder Jahre später von Menschen gestellt, die sich wahrscheinlich noch nie in solch einer Lage befunden haben. Derjenige, der nachts plötzlich einen Einbrecher vor sich sieht, hat diesen Luxus nicht.
Dies ist auch ein Grund dafür, weshalb Melonis Vorstoß in der Bevölkerung einen Nerv trifft. Er beendet nicht die strafrechtliche Prüfung. Wer Rache übt oder einen bereits geflohenen Täter später aufspürt und angreift, erhält keinen Freibrief. Doch der entscheidende zivilrechtliche Grundsatz lautet: Ein Krimineller soll aus der von ihm selbst geschaffenen Gewaltsituation keinen finanziellen Anspruch gegen sein Opfer ableiten können.
Ein Raubüberfall – und am Ende zahlt der Überfallene
Wie weit sich Täter- und Opferrollen nachträglich verschieben können, zeigte in Italien der Fall des Juweliers Mario Roggero, auf den sich Meloni mit ihrem Unmut bezogen hat. Drei bewaffnete Männer überfielen im April 2021 sein Geschäft im piemontesischen Grinzane Cavour. Roggero verfolgte die flüchtenden Täter und schoss auf sie. Zwei starben, ein Dritter wurde verletzt. Die Gerichte kamen später zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Schüsse keine unmittelbare Notwehrlage mehr bestand, und verurteilten den Juwelier schließlich zu 14 Jahren und neun Monaten Haft. Über die strafrechtliche Bewertung kann man streiten, doch damit war die Angelegenheit für Roggero noch lange nicht beendet.
Angehörige der getöteten Räuber und der überlebende Täter traten als Zivilparteien auf. Vorläufig wurden Zahlungen von insgesamt 480.000 Euro zugesprochen, weitere Ansprüche standen im Raum. Damit ergibt sich eine Konstellation, die viele Bürger nur noch schwer nachvollziehen können: Drei Männer entscheiden sich für einen bewaffneten Raubüberfall, zwei von ihnen sterben während der anschließenden Eskalation, der überfallene Juwelier landet im Gefängnis – und aus dem Lager der Täter folgen zusätzlich hohe Schadenersatzforderungen. Ohne den Überfall hätte es weder die Verfolgung noch die Schüsse noch die Toten gegeben. Die gesamte Kette begann mit der Entscheidung dreier Männer, bewaffnet ein Juweliergeschäft auszurauben. Der Staat kann Roggero für seine Reaktion bestrafen, wenn diese nach geltendem Recht zu weit ging. Aber warum sollten Täter oder deren Angehörige ausgerechnet aus den Folgen des von ihnen selbst ausgelösten Verbrechens noch einen finanziellen Anspruch gegen das ursprüngliche Opfer erhalten?
In Deutschland und Österreich ist die Lage ähnlich
Auch in Deutschland schützt das Recht selbstverständlich denjenigen, der sich in einer echten Notwehrlage verteidigt. Paragraf 32 Strafgesetzbuch und Paragraf 227 Bürgerliches Gesetzbuch stellen klar, dass eine erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zulässig ist. Wer sich rechtmäßig gegen einen Angreifer wehrt und ihn dabei verletzt, schuldet ihm grundsätzlich keinen Schadenersatz.
Schwierig wird es dort, wo ein Gericht die Grenze der Notwehr überschritten sieht. Dann bleibt der Einbrecher zwar Einbrecher und der Räuber bleibt Räuber, kann wegen seiner Verletzungen aber dennoch eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Eben diese Trennung zwischen dem ursprünglichen Verbrechen und der späteren Reaktion des Opfers mag juristisch sauber konstruiert sein, sie kann aber zu Ergebnissen führen, die dem normalen Rechtsempfinden völlig zuwiderlaufen. Ein Bürger, der nachts von einem Eindringling überrascht wird, kann als Nichtjurist nicht abschätzen, wie ein Gericht Jahre später den exakten Zeitpunkt bewerten wird, an dem die Gefahr möglicherweise als beendet galt. Er muss in diesem Moment entscheiden – und trägt anschließend das Risiko, dass seine Reaktion nicht nur strafrechtliche, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen hat.
In Österreich gilt ein ähnlicher Grundsatz. Paragraf 3 StGB erlaubt die notwendige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen. Auch zivilrechtlich muss ein Angreifer die Folgen rechtmäßiger Notwehr grundsätzlich selbst tragen. Entscheidend ist jedoch wiederum, ob Gerichte die konkrete Handlung noch als zulässige Verteidigung anerkennen.
Das neue italienische Modell würde diese Grenze verschieben. Wer eine schwere vorsätzliche Straftat begeht und bei der unmittelbaren Gegenwehr seines Opfers verletzt wird, könnte daraus keinen Zahltag mehr machen. Die strafrechtliche Bewertung bliebe davon getrennt. Überschreitet der Verteidiger die gesetzlichen Grenzen, kann er dafür bestraft werden. Der ursprüngliche Angreifer bekäme aber keinen Schadenersatz dafür, dass seine Tat für ihn anders endete als von ihm geplant.
Der Täter soll nicht belohnt werden
Gerade bei Einbrüchen, Raubüberfällen und sexueller Gewalt ist die Rollenverteilung schon zu Beginn glasklar. Einer greift an, der andere wird angegriffen. Einer entscheidet sich für das Verbrechen, der andere muss plötzlich damit fertigwerden. Dass Gerichte später dann noch überprüfen, ob die Gegenwehr auch tatsächlich rechtmäßig und „verhältnismäßig“ war, ändert nichts daran, wer die gefährliche Situation geschaffen hat – und das ist sicher nicht das Opfer des Verbrechens.
Deutschland und Österreich könnten denselben Grundsatz gesetzlich verankern: Wer bei der Begehung einer schweren vorsätzlichen Straftat durch die unmittelbare Gegenwehr seines Opfers verletzt wird, kann daraus grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch gegen dieses Opfer ableiten. Dasselbe sollte für Angehörige gelten, wenn der Täter dabei ums Leben kommt. Wer bewusst das Risiko eingeht, einen anderen Menschen zu berauben, zu vergewaltigen oder in dessen Haus einzubrechen, kann nicht anschließend verlangen, dass dieser Mensch für mögliche Konsequenzen durch die Gegenwehr auch noch bezahlt.





