Merz „verlogenes Arschloch“ genannt: Verfahren wegen X-Posting mit 4 Aufrufen

Symbolbild: KI

Ein X-User hat Bundeskanzler Friedrich Merz im Juni 2025 in einem Posting als „verlogenes Arschloch“ bezeichnet. Der Beitrag wurde sage und schreibe viermal angezeigt. Trotzdem leitete die Meldestelle „Hessen gegen Hetze“ das Posting an die Staatsanwaltschaft Göttingen und es kam zunächst zum Verfahren wegen Majestätsbeleidigung.

Rechtsanwalt Markus Haintz schildert den Fall auf der Plattform X: Ein Bürger hatte im Juni 2025 einen ntv-Artikel kommentiert, laut dem Friedrich Merz „der neue Überraschungsstar am Social-Media-Himmel“ wäre. Der Nutzer schrieb dazu:

„In welcher Realität lebt ihr? Zumindest nicht in meiner. Hier ist der Merz immer noch das gleiche verlogene Arschloch, dass sein Wahlversprechen noch am ersten Tag gebrochen und sich an Grüne, Linke und SPD verkauft hat.“

Die Meldestelle „Hessen gegen Hetze“ sicherte den laut Screenshot sage und schreibe viermal angezeigten Post und sandte ihn an die Staatsanwaltschaft Göttingen. Es wurde ein Verfahren wegen Majestätsbeleidigung (§ 188) eröffnet. Aus dem Kanzleramt hieß es, der Strafverfolgung werde von Amts wegen nicht widersprochen – die Strafverfolgung wurde also vom Kanzler ermöglicht, wie Markus Haintz konstatiert.

Die geringe Reichweite des X-Kommentars lässt aufmerken, denn im § 188 zu „gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ heißt es:

Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(Quelle; Hervorhebung durch Report24)

Kann ein viermal aufgerufener Beitrag das öffentliche Wirken des Bundeskanzlers „erheblich erschweren“? Das muss wohl hinterfragt werden.

Markus Haintz hat auf X eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Göttingen veröffentlicht: Tatsächlich wurde das Verfahren gegen den Nutzer eingestellt. Rechtsanwalt Haintz weist darauf hin, dass das Schreiben vom aus der CBS-60-Minutes-Doku bekannten Staatsanwalt Dr. Matthäus Fink unterzeichnet ist, den er dabei als „sadistisch“ bezeichnet. Die US-Doku hatte international für Entsetzen gesorgt (Report24 berichtete): Die Staatsanwälte hatten dort für schockierte Bürger, die wegen Online-Kommentaren verfolgt werden, nur hämisches Gelächter übrig.

Auf Nachfrage auf X, wie es wohl zur Einstellung des Verfahrens in der Causa „verlogenes Arschloch“ kam, kommentierte Markus Haintz: „Die Staatsanwaltschaften haben inzwischen verstanden, dass derartige Beleidigungen nicht dazu geeignet sind, das öffentliche Wirken eines Bundeskanzlers erheblich zu erschweren.“ Doch ob Meldestellen und Denunziationsplattformen das emsige Weiterleiten von unliebsamen Äußerungen unterlassen werden?

„Hessen gegen Hetze“ war eine vom hessischen Innenministerium betriebene Meldestelle, die nach heftiger Kritik und massenhaft irrelevanten Meldungen vor wenigen Monaten zu einer „Anlauf- und Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz“ umfunktioniert wurde. In Deutschland wird der Kampf gegen Online-„Hassrede“ jedoch wacker weitergeführt – nicht selten mit Unterstützung durch Steuergeld. Dass diese „Beschäftigungstherapie“ für die Staatsanwaltschaften dem Land und den Bürgern dient, wird freilich vielfach bezweifelt.

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