Am Freitagabend schickte eine Volksschule in Freistadt ein verstörendes E-Mail an die Eltern aus. Weil angeblich einige Kinder einen positiven Covid-19 Test erhalten hätten, gäbe es per behördlicher Anordnung am Montag eine Pflichttestung durch das Rote Kreuz. Wer nicht daran teilnehmen wolle, müsse mit einer behördlichen Abmahnung rechnen, die auch gleich wörtlich von der Direktion angedroht wurde. Der Zeitpunkt ist so gewählt, dass betroffene Eltern nicht einmal Rücksprache mit der Behörde halten können, ob die Behauptungen stimmen. Laut anwältlicher Auskunft ist die Vorgangsweise der Schule – höflich formuliert – in mehrfacher Hinsicht nicht rechtskonform.
Weniger höflich formuliert, könnte man von Nötigung sprechen, wobei für alle Beteiligten natürlich die Unschuldsvermutung gilt. Denn die Schreiben der Schule sind nicht nur nicht rechtskonform sondern mit recht direkten Drohungen gespickt:
Personen, die die Testung verweigern, werden behördlich erfasst.
und, zum ankreuzen
[ ] Ich verweigere die Testung und akzeptiere eine behördliche Abmahnung.
Angeblich wären an der Schule einige positiv getestete Fälle von Covid-19 aufgetreten. Wie immer fehlt die Information völlig, ob die Tests wiederholt wurden und ob eine der angeblich erkrankten Kinder oder Lehrer Symptome zeigt. Zunächst ist also Panikmache auf der Kommunikationslinie der Regierung angesagt, anstelle behutsam zu informieren.
Der von der Schule oder angeblich von der Behörde geforderte PCR-Test ist unangenehm bis schmerzhaft und dazu geeignet, kleine Kinder (6-10 Jahre) besonders zu traumatisieren.
Wirre, intransparente Vorgangsweise
Ob es den behaupteten Bescheid überhaupt gibt, ist nicht überprüfbar – schon gar nicht von Freitagnachmittag bis Montag. Auf Rückfrage bei der Schule finden betroffene Eltern heraus, dass es einen solchen Bescheid gegenständlich gar nicht gibt. Angeblich habe sich die BH mündlich gemeldet und wolle noch Bescheide ausschicken. Nüchtern betrachtet bleibt hier nur die Feststellung, dass es zurzeit eben keinen Bescheid geben kann, der für die betroffenen Familien Gültigkeit hat. Denn weder wurden die Eltern durchtelefoniert und mit einem mündlichen Bescheid aufgefordert, noch wird die schriftliche Zustellung bis zum Zeitpunkt der Testung möglich sein.
Behörde kann nicht Dritten einen Bescheid übermitteln, der andere betrifft
Auch für Rechtsunkundige muss klar sein, dass eine Behörde nicht gegenüber irgendwelchen familienfremden Dritten Bescheide erlassen kann, welche dann für die betroffenen Familien bzw. Kinder Gültigkeit entfaltet. Ein solcher Bescheid müsste sich schon ganz klar und konkret an jene richten, die es betrifft. Report24 ist mit dem Sachverhalt an einen Rechtsanwalt herangetreten und hat um eine Beurteilung bzw. um dringende Hilfe für die betroffenen Eltern ersucht. Seine für die Vorgangsweise der Schule völlig vernichtende Antwort finden Sie weiter unten in diesem Artikel.
Die Schreiben der Schule im Original:
Rechtsanwalt: Gibt keinen Bescheid, eigenmächtige Heilbehandlung strafbar, Verstoß gegen den Datenschutz
Lieber Herr Huber!
Eine Testung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person bzw. des gesetzlichen Vertreters, andernfalls ist sie rechtswidrig. § 110 StGB stellt die eigenmächtige Heilbehandlung, dazu zählt auch eine Testung als Diagnoseerstellung, selbst wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird, unter gerichtliche Strafe (Privatanklagedelikt). § 105 StGB verbietet jede Art von Nötigung.
Für die behördliche Anordnung eines Testes bedarf es eines im Instanzenzug bekämpfbaren (individuellen) Bescheides. Ein solcher liegt nicht vor. Der Hinweis, im Fall des Nicht-Einverständnisses abgemahnt zu werden, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.Der Text selbst bestätigt, dass für die Testung das Einverständnis erforderlich ist. Die Schule bestätigt, dass es keinen Bescheid gibt (!). Eine allfällige mündliche Meldung der BH ist überhaupt rechtsunwirksam.
Dass die Schülerdaten bereits – ohne Einwilligung der Eltern – an das Rote Kreuz weitergegeben worden sind, stellt einen Verstoß gegen den Datenschutz dar und ich empfehle, dass die Eltern Beschwerde an die Datenschutzbehörde erheben.
Die gesamte – irreführende und intransparente – Vorgangsweise halte ich für grob rechtswidrig und sollten die Eltern dagegen geschlossen vorgehen.
Weitere rechtliche Schritte gegen die BH Freistadt bzw. die Schule sind zu prüfen.
Sie können dieses Schreiben selbstverständlich den Eltern weiterreichen.Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Brunner
Rechtsanwälte für Grundrechte
Anwälte für Aufklärung in Österreich
www.afa-zone.at
Rechtsanwalt Dr. Roman Schiessler ergänzt: Testergebnis muss als Basis des Bescheides deklariert werden
Es müsste in den Bescheiden überdies dargelegt werden, mit welchem PCR-Produkt getestet wird. Der Beipacktext muss ebenfalls übermittelt werden. Ferner muss das Testergebnis, d.h. die konkrete Labordiagnostik, nach dem Test den Eltern übermittelt werden, wenn die allmeinen Voraussetzungen für den Test selbst erfüllt sind. Hier ist auf das Schreiben von Kollegen Brunner zu verweisen. Bekanntgegeben werden müssen die untersuchten Targets (Zielgene) und der Ct-Wert, damit nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse dann Quarantäneentscheidungen getroffen werden. Auch ist bekanntzugeben, welcher Arzt konkret die medizinische Gesamtverantwortung besitzt und die klinischen Diagnosen stellt, damit dieser dann auch bei Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen werden kann.
Außerdem geht aus dem Gutachten von Prof Kuhbander (beiliegende Entscheidung des Amtsgerichts Weimar) eindeutig hervor, dass die Ansteckungsgefahr durch Kinder praktisch null ist. (Seite 123) und Kinder das Ansteckungsrisiko ihrer Umgebung deutlich senken. Das ganze Vorgehen entbehrt jeder Evidenz.
Mit freundlichen Grüßen/Best regards
RA Dr. Roman Schiessler
Anwälte für Aufklärung und Report24 helfen!
Report24 hat das Anwaltsschreiben an die betroffenen Eltern übermittelt und wird die weitere Entwicklung in diesem Fall genau beobachten. Eine Stellungnahme von Schule oder Bezirkshauptmannschaft kann erst am Montag eingeholt werden – es ist aber davon auszugehen, dass hier wie in anderen Fällen „aufgrund des Datenschutzes“ keinerlei Rückmeldung erfolgen wird.