Die Rechtsanwälte für Grundrechte haben auf Ihrer Internetseite eine ausführliche Stellungnahme zum Krisensicherheitsgesetz veröffentlicht. Man kann diese Stellungnahme mittels Zustimmungserklärung unterstützen. Zudem wird dazu aufgerufen, der Regierung per eigener Stellungnahme mögliche Bedenken mitzuteilen.
Stellungnahme der Rechtsanwälte für Grundrechte
Das Krisensicherheitsgesetz: ungenau und überflüssig. Juristische Stellungnahme der Rechtsanwälte für Grundrechte
Grundrechtseingriffe auf Vorrat? Was mit dem Krisensicherheitsgesetz nicht stimmt
Das geplante “Bundes-Krisensicherheitsgesetz” ist schon längst in aller Munde. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 2.03., bis dahin können Bürgerinnen und Bürger und Organisationen auf der Homepage des Parlaments ihre Meinung abgeben. Sie können auch unsere Stellungnahme unterstützen! Link: Bundes-Krisensicherheitsgesetz; Wehrgesetz 2001 und Meldegesetz 1991, Änderung (245/ME) | Parlament Österreich
Wir haben uns den Gesetzestext im Detail angesehen und merken: Mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung von präzisen und sachlichen Gesetzen hat er wenig zu tun. Gerade bei einem Gesetz, das es der Bundesregierung erlaubt, eigenmächtig eine “Krise” auszurufen, ist das mit Gedanken an Rechtsstaat, Demokratie und Grund- und Freiheitsrechte schlichtweg abzulehnen.
Für rechtlich Interessierte: Unten finden Sie die gesamte Stellungnahme zum Download.
Das wichtigste in Kürze für die, die gerade keine Zeit für 8 Seiten haben:
Die Kernprobleme des Gesetzes:
- Der Begriff “Krise” ist nicht näher definiert. Er wird bloß mit weiteren schwammigen Begriffen umschrieben. Es gibt keine klaren Kriterien.
- Das gibt dem Gesetzesanwender – bzw der Regierung, die die Macht darüber hat, ob eine “Krise” deklariert wird – weiten Spielraum. Aus fast jeder potenziellen Bedrohung jeder Art könnte eine “Krise” konstruiert werden. Beispiel: der drohende Klimawandel.
- Eines der tragenden Prinzipien unserer Rechtsordnung ist das Legalitätsprinzip: Der Staat darf nur auf der Grundlage von Gesetzen handeln. Diese Gesetze müssen eindeutig und hinreichend bestimmt sein. Sind sie das nicht, können die staatlichen Entscheidungsträger theoretisch hineininterpretieren, was sie möchten. Somit wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet.
- Wird eine Krise ausgerufen, können parlamentarische und rechtsstaatliche Abläufe ausgeschaltet werden. Daher sollte nur das Parlament als Volksvertretung – nicht die Regierung – beschließen dürfen, wann eine Krise vorliegt, und zwar mit Verfassungsgesetz.
- Das Gesetz sieht vor, dass in Krisen beratende Gremien und Berater für die Regierung bestellt werden. Es schreibt aber nicht näher vor, wie diese Berater gewählt werden sollen, um zu gewährleisten, dass sie unabhängig und unparteilich sind. Gerade vor dem Hintergrund der Rolle von Experten in der Corona-Zeit ist das unzureichend. Was passiert bei Meinungsverschiedenheiten? Wie soll ein ausgeglichener, gesamtgesellschaftlicher Konsens erreicht werden?
- In den geplanten Gesetzesänderungen findet sich auch eine Ermächtigung, im Krisenfall das Bundesheer einzusetzen.
- Keine Schadenersatzpflicht für Schäden, die infolge des “Krisenmodus” verursacht werden.
- Datenschutzrechtliche Unklarheiten.
- und so weiter und so fort.
Brauchen wir ein Krisensicherheitsgesetz?
Die Verfassung bietet bereits zahlreiche Möglichkeiten zur Krisenbewältigung. Wir meinen daher: Nein.
Wenn doch, wie müsste es aussehen?
- Genauere, engere Begriffsdefinitionen. Eine Krise darf nicht schlichtweg “herbeigeredet” werden können.
- Bessere Rückbindung an das Parlament, damit die Volksvertretung wie üblich das Handeln der Regierung (und der ganzen Exekutive) kontrollieren kann.
- Bestimmungen darüber, dass herangezogene Berater und Experten unabhängig und unparteilich sein müssen und alle möglichen Interessenskonflikte regelmäßig offenlegen müssen.
- Verpflichtung zu einer umfassenden, fachlichen Auseinandersetzung und Medienarbeit, die auch gegenteilige Ansichten und Meinungen sowie kritische Stimmen zu Wort kommen lässt.
Wenn Sie das ähnlich sehen: Werden Sie aktiv und sprechen Sie sich gegen das Gesetz aus! Bundes-Krisensicherheitsgesetz; Wehrgesetz 2001 und Meldegesetz 1991, Änderung (245/ME) | Parlament Österreich