Eine 33-Jährige ist nach ihrer Covid-Vektorimpfung im März 2021 gesundheitlich schwerst beeinträchtigt: Kurz nach dem Schuss erlitt sie eine Darmvenenthrombose und musste sich mehr als drei Meter ihres Darms entfernen lassen. Die Konsequenzen werden sie ihr Leben lang begleiten. Sie zog vor Gericht und verklagte den Hersteller auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Doch die Klage wurde abgewiesen – weil das Risiko-Nutzen-Verhältnis der Impfung einwandfrei sei, befand das Gericht.
Die Leidensgeschichte der Klägerin macht betroffen. Sie erhielt am 10. März 2021 ihre Covid-Impfung und musste an den folgenden beiden Tagen wegen Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen krankgeschrieben werden. Am 20. März stellten sich Unwohlsein, Durchfall und Schmerzen im Unterbauch ein, die 33-Jährige ging ebenso wie ihre Hausärztin vorerst von einem Magen-Darm-Infekt aus. Am 25. März bemerkte die Klägerin Blut im Stuhl und rief den Notarzt. Von diesem Tag bis zum 3. Mai war sie hospitalisiert.
Drei Meter Darm entfernt – lebenslange Beeinträchtigungen
Es wurde eine Darmvenenthrombose diagnostiziert. „Ob die Darmvenenthrombose in Kombination mit Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) aufgetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig“, heißt es seitens des Gerichts. Der weitere Verlauf wird wie folgt beschrieben:
Am 25.03.2019 wurden der Klägerin im Zuge einer Dünndarmresektion aufgrund Thrombektomie über 3 m Darm entfernt. Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 25.03. bis 29.03.2021 im Koma und wurde invasiv beatmet, bis zum 07.04.2021 befand sich die Klägerin auf der Intensivstation. Am 07.04.2021 konnte die Klägerin auf die Normalstation verlegt werden. Durch die Dünndarmresektion leidet die Klägerin an einem Dauerschaden. Sie ist bis heute arbeitsunfähig und kann möglicherweise nicht in ihren Beruf zurückkehren. In ihrer Ernährung ist die Klägerin äußerst eingeschränkt, sie muss strenge Diät halten und zahlreiche Ernährungsvorgaben beachten. Eine Schwangerschaft ist für die Klägerin möglicherweise nicht möglich. Die Klägerin leidet unter Schmerzen, massiven Durchfällen mit hohen Flüssigkeitsverlusten, Fettstühlen, Gewichtsverlust, Elektrolyseverlust, Mangelerscheinungen, Laktoseintoleranz und Osteoporose. Sie muss über 16 mal am Tag auf die Toilette. Hinzu kommen Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Depressionen.
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„Positives Risiko-Nutzen-Verhältnis“
Thrombosen sind eine heute hinreichend bekannte Nebenwirkung des AstraZeneca/ Vaxzevria-Vakzins. Zum Zeitpunkt der Impfung der Klägerin sollen allerdings erst elf Meldungen über thromboembolische Ereignisse nach der Injektion in Deutschland bekannt gewesen sein. Trotz der späteren Anerkennung dieser Nebenwirkung durch Hersteller und Behörden wurde stets das angeblich positive Risiko-Nutzen-Verhältnis der Impfung betont – und darauf pocht nun auch das Gericht:
Nach S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 haftet der pharmazeutische Unternehmer, wenn das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Mit anderen Worten besteht die Haftung nur für Arzneimittel, die ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweisen. […] Ein Anhaltspunkt für ein negatives Nutzen-Risiko-Profil besteht nicht. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob für die Klägerin persönlich ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestand, da es auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ankommt.
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„Unstreitige“ Wirkung der Impfung
Unter anderem die EMA habe wiederholt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt, erörtert das Gericht. Der spezifische Fall der Klägerin dagegen scheint irrelevant:
Der Tatsache, dass wiederholt ein positives Nutzen-Risiko-Profil festgestellt wurde, hält die Klagepartei entgegen, dass für die Klägerin ein fast kompletter Darmverlust eine unverhältnismäßige Folge der Impfung darstellt und dass Darmvenenthrombosen und TTS zum Tode führen können. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender abzustellen ist, ist ergänzend anzumerken, dass es von der Indikation des Arzneimittels sowie seiner therapeutischen Wirksamkeit abhängt, welches Risiko sich als vertretbar einstufen lässt. Je besser die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels und je gravierender die Indikation, desto schwerere schädliche Wirkungen können toleriert werden. Wird das Arzneimittel z. B. zur Behandlung einer Krankheit mit hoher Sterblichkeitsrate eingesetzt, sind unter Umständen auch besonders schwerwiegende und möglicherweise tödliche Nebenwirkungen hinzunehmen, solange deren Eintrittswahrscheinlichkeit eher gering ist (vgl. hierzu Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O. Rn. 83). Eine zweifache Impfung mit V. schützt unstreitig mit einer Wirksamkeit von über 90% gegen Covidbedingte Hospitalisierung und Tod. Demgegenüber hat die EMA bzw. der PRAC wiederholt festgestellt, dass ein TTS (lediglich) in sehr seltenen Fällen auftreten kann.
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Dass für eine 33-Jährige von Covid-19 nie eine nennenswerte Gefahr ausging, wird ignoriert. Das Gericht stellte weiterhin keinen Informationsfehler und keinen Entscheidungskonflikt fest: So hätten die Produktinformationen zum Zeitpunkt der Impfung dem Stand der Wissenschaft entsprochen und man vermutet, dass die (übertriebene) Gefahr von schweren Covid-Folgen auch bei Aufklärung über alle Nebenwirkungen der Impfung noch zu einer Impfentscheidung hätte führen können.
Daher kann sich die Kammer unter Berücksichtigung der Begründung der Klägerin dafür, dass sie sich wahrscheinlich nicht hätte impfen lassen, da sie sehr vorsichtig sei, die entsprechende Überzeugung, dass ein Entscheidungskonflikt gegeben war, gerade nicht bilden, da bei einer vorsichtigen Patientin, die wie die Klägerin in der Ausbildung tätig ist und beruflich Kontakt mit zahlreichen unterschiedlichen Menschen hat, gerade naheliegt, dass bei einer hochansteckenden Krankheit wie COVID-19 das geringere Thromboserisiko einer Impfung als das höhere Thromboserisiko im Fall einer Infektion gewählt werden würde, ohne, dass sie in einen Entscheidungskonflikt gerät.
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Die Klage der jungen Frau wird somit abgewiesen. Sie bleibt auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen.