Der bekannte Medizinrecht-Experte Rechtsanwalt Dr. Mag. Georg Prchlik brachte Ende Februar im Auftrag der Partei MFG eine brisante Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien ein. Die Vorwürfe: Verletzung der Prüfpflichten nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und fahrlässige Gemeingefährdung. Grundlage ist der mathematische Beweis, weshalb die Kontrolle von 15 Teststäbchen bei über 200 Millionen Tests niemals ausreichen könne.
Viele Menschen fragen bei unserer Redaktion und Herausgeber Florian Machl nach, was eigentlich nach den beiden viel beachteten Pressekonferenzen zu giftigen Stoffen in Coronatests passiert ist. Dieser Artikel ist Teil der Antwort. Denn nun ist die juristische Aufarbeitung im Gange, die auch angekündigt wurde. Mit der Umsetzung eines dieser Vorhaben wurde der Rechtsanwalt Georg Prchlik betraut, die Finanzierung übernahm die Partei MFG.
Prchlik bezog sich auf Schriftverkehr mit der AGES, die von der Bundesregierung mit dem Schutz von Mensch und Tier hinsichtlich der Sicherheit von Medizinprodukten betraut wurde. Als die AGES damit konfrontiert wurde, dass sich in Corona-Teststäbchen die zellgiftige und krebserregende Substanz Ethylenoxid befindet, für die es keine Untergrenze hinsichtlich der Giftigkeit gibt, antwortete sie folgendermaßen: Erstens habe man ja ohnehin Tests durchgeführt, nämlich an 15 Stäbchen von 12 verschiedenen Herstellern – im Schnitt also in etwa ein Stäbchen pro Hersteller. Bei 13 davon wäre der Giftstoff nicht festgestellt worden. Für die AGES war die Sache damit also zu den Akten gelegt, die Sicherheit der Menschen angeblich gewährleistet.
Mindestens 26 Millionen verseuchte Teststäbchen?
Dass dem nicht so ist, sieht der sprichwörtliche Blinde, denn bei über 200 Millionen Tests bedeutet dies über 26 Millionen verseuchte Teststäbchen – falls die Stichprobe der AGES überhaupt eine Aussagekraft hat. Diese ist aber bereits mathematisch zu widerlegen – und hier bezog sich der auch naturwissenschaftlich intensiv gebildete Rechtsanwalt auf die Wissenschaft. Es gibt nämlich Vorgaben dafür, welche Stichprobengröße für welches Konfidenzniveau zu verwenden ist. Er rechnet vor (siehe untenstehendes PDF-Dokument) dass man selbst bei einem fürchterlich schlechten Konfidenzniveau von 80 Prozent mindestens 40 Proben hätte ziehen müssen.
Bei Medizinprodukten sieht Prchlik aber die Notwendigkeit für ein Konfidenzniveau von 99 Prozent und somit 166 nötige Proben. Angesichts der Materie hätte Prchlik darüber hinaus angeraten, die Fehlermarge nochmals zu verringern – dann wären bei der Menge durchgeführter China-Tests sogar 666 Proben sinnvoll gewesen. Dass diese Sicherheitsprüfungen nicht einmal annähernd in einer wissenschaftlich argumentierbaren Größenordnung erfolgten, erachtet Prchlik als grob fahrlässig – und zwar in einem für jedermann erkennbaren Umfang.
Die Eingabe wurde innerhalb kürzester Zeit von der Staatsanwaltschaft Wien wegen angeblich mangelndem Anfangsverdacht eingestellt. Prchlik erachtet dies als problematisch, da der hierzu herangezogene Paragraph § 35c aus seiner Sicht bis zur Corona-Pandemie nahezu totes Recht war. Er kam dann aber ab 2020 massiv zum Einsatz – und zwar nur und ausschließlich, wenn es jene zu schützen galt, die das Narrativ der Pandemie und der angeblich notwendigen Maßnahmen vertraten. Ermittelte die Staatsanwaltschaft aber gegen Maßnahmengegner, war eine Einstellung undenkbar – hier griff bei Strafverfolgung und Anklage regelmäßig die volle Härte des vermeintlichen Rechtsstaates.
Auch wenn viele schon desillusioniert befürchten, dass man den vielen Verdachtsfällen auf kriminelles Handeln im Rahmen der behaupteten Pandemie nicht mehr vor ordentlichen Gerichten beikommen kann, werden die Bemühungen weitergehen – und viele Anzeigen wegen unterschiedlichen Tatbeständen folgen. Wer weiß, wie sich die Zukunft entwickelt, vielleicht werden solche vorschnellen Abweisungen irgendwann selbst ein Fall für die Gerichte, die dann über Amtsmissbrauch zu entscheiden haben.