„Sippenhaft“: Tochter von patriotischem Verleger wird das Referendariat verwehrt

Symbolbild: KI

Kein Referendariat wegen unliebsamer Gesinnung des Vaters: Die Tochter des Verlegers Götz Kubitschek wird vom Schuldienst ausgeschlossen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen beschlossen. Das klinge nach Sippenhaft, konstatiert dazu Staatsrechtler Volker Böhme-Neßler – und Sippenhaft kenne man nur aus totalitären Regimen. Die Begründung des Gerichts, Kubitscheks Tochter habe aber an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen, hinterfragte er: „Reicht das, dass man an drei Veranstaltungen teilnimmt, um Zweifel an der Verfassungstreue zu säen?“ Er sieht hier nicht nur die Meinungs-, sondern auch die Berufsfreiheit betroffen.

Der folgende Artikel erschien zuerst im Deutschlandkurier:

Der Staatsrechtler Volker Böhme-Neßler (Uni Oldenburg) hat das letztinstanzliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen scharf kritisiert, die Tochter des patriotischen Verlegers Götz Kubitschek vom Schuldienst auszuschließen. Der Lehramtsanwärterin war das Referendariat verweigert worden. „Das klingt nach Sippenhaft, und die kennt der Rechtsstaat nicht“, sagte Böhme-Neßler gegenüber „Welt.TV“.

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen wies in dieser Woche die Beschwerde von Kubitscheks Tochter Alruna H. ab, nachdem das sächsische Landesamt für Schule und Bildung die ihr bereits erteilte Zulassung für ein Gymnasium in Dresden zurückgezogen hatte. Grund waren plötzlich angebliche „Erkenntnisse“ des Verfassungsschutzes.

Demnach soll Alruna H. regelmäßig an Veranstaltungen einer national-konservativen Einrichtung ihres Vaters, des ehemaligen „Instituts für Staatspolitik“ (IfS), teilgenommen haben – aus familiären Gründen, wie sie erklärte.

Das OVG folgte dem nicht und urteilte, dass angehende Lehrkräfte „ein Mindestmaß an Verfassungstreue“ nachweisen müssten. Dies gelte auch für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus, da sich schulpflichtige Kinder dem Einfluss von Lehrkräften im Unterricht nicht entziehen könnten.

Man fragt sich allerdings spätestens an dieser Stelle, ob das Gericht diese Rechtsauffassung auch vertreten hätte, wenn es sich um eine Lehramtsbewerberin aus dem linksextremistischen Milieu gehandelt hätte.

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