Schadensersatz bei Impfschaden – wie die Kausalität beweisen? Jurist macht Betroffenen Hoffnung

Bild: freepik / BillionPhotos

Geht es nach Rechtsanwalt Tobias Ulbrich, so sollten Opfer der Covid-Impfung nicht verzagen: Der Jurist, der zahlreiche Impfgeschädigte vertritt, hält den Kampf um Schadensersatz keineswegs für ein hoffnungsloses Unterfangen. Seiner Ansicht nach muss gar kein Kausalitätsbeweis durch einen Arzt vorliegen. Auch die Haftungsbeschränkung, die Jens Spahn im Frühjahr 2020 per Verordnung erließ, hält er für ein Strohfeuer. Auf Twitter erörtert er sein Vorgehen.

Auf Twitter schrieb Rechtsanwalt Ulbrich am 7. Juni:

Thema heute: „#Beweislastverteilung bei #Impfschäden in Deutschland

Täglich fragen #Journalisten immer und immer wieder die gleiche Frage: „Wie will ein Geschädigter in #Deutschland beweisen, dass seine gesundheitlichen Schäden von der Impfung stammen?“

Ich erläutere dann immer, dass das deutsche Arzneimittelrecht in § 84 II AMG vorsieht, dass nach Darlegung einer geringen Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen #Impfung und #Schaden, von Gesetzes wegen vermutet wird, dass der Gesundheitliche Schaden von der Impfung stammt. Nicht der Geschädigte, sondern der Schädigende hat zu beweisen, dass sein Vakzin kein Beitrag zu diesem Schaden geleistet haben kann. Das ist Gesetz und keine Meinung.

Wörtlich heißt es im Gesetz: https://gesetze-im-internet.de/amg_1976/__84.html „Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.“

Die Anforderung an die Darlegung sind nicht sehr hoch – wie machen wir das? Wir tragen vor:

  1. Vor der Impfung gesund – nach der Impfung krank
  2. Tausendfache gleichbelagerte Schadensmeldungen bei #EMA und #PEI
  3. Konkrete wissenschaftliche peer reviewed Aufsätze belegen, dass das Vakzine geeignet ist auch diese gesundheitlichen Schäden zu verursachen.
  4. Diagnosen der Ärzte.

Die Rechtsfolge davon ist die Beweisvermutung. Das beantwortet auch die Frage, warum auch ein Mensch mit gesundheitlichen Schäden nach der Impfung nur mit Diagnose der konkreten Schäden einen solchen Prozess gewinnen kann, ohne, dass sich der Arzt festlegt, ob die Impfung die Ursache sein kann. Die Frage beantwortet das Gesetz. Deshalb benötigen wir nur vernünftige und belastbare Diagnosen, nicht aber den Kausalitätsbeweis durch einen Arzt. Wenn es eine solche dennoch gibt – umso besser.

Tobias Ulbrich via Twitter

In einem Kommentar erläutert er, dass die meisten Betroffenen unter mehreren gesundheitlichen Schäden gleichzeitig leiden, die in dieser Kombination ohne den gemeinsamen Nenner Impfung nicht auftreten. Die Einschränkung, dass die Beweisvermutung nicht gelte, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sei, den Schaden zu verursachen, greife somit nicht.

Ulbrich vertritt in Summe die Ansicht, dass die massiv umstrittene Haftungsbeschränkung, die im Frühjahr 2020 durch Jens Spahn verordnet wurde, kein Hindernis ist. Er erörtert, dass der Schaden im Arzneimittelgesetz auf Entwicklung und Herstellung der Präparate beruhe – die Klagen stützen sich nicht auf die Regelungsgegenstände besagter MedBVSV:

Auf Verursachungsbeiträge, die Regelungsgegenstand der MedBVSV sind, werden unsere Schadenersatzklagen aber nicht gestützt. Wir erklären nicht, dass der gesundheitliche Schaden eingetreten ist, weil die Bundeswehr die Distribution übernahm oder kein Beipackzettel beilag und keine Inhaltsdeklaration erfolgte oder keine Rückstellprobe gebildet wurde.

Die Gefährdungshaftung lässt sich nicht durch eine unterhalb des Gesetzes stehende Verordnung ändern – vgl. ratio legis aus § 92 AMG.

Auch mit dem Vorsatz haben wir bei BioNTech – auch das ist immer wieder ein Einwand – keinerlei Probleme, da der breite Wissensstand des Unternehmens über alle möglichen Schäden gut dokumentiert ist.

Die MedBVSV erachten wir als ein Strohfeuer, das gerne von außen gezündet wird, um Verwirrung zu stiften. Sie spielt bei den von uns jeweils vorgetragenen Sachverhalt keine Rolle. Die Diskussion darüber halte ich für reinen Zeitraub.

Tobias Ulbrich via Twitter

Die Verordnung wird nicht nur vielfach als verfassungswidrig, sondern auch als unwirksam betrachtet. So schreibt das Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (KRiStA):

Der Gesetzgeber hat dem Bundesgesundheitsminister in wesentlichen Fragen der Arzneimittelsicherheit eine Blankovollmacht erteilt und damit gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen. Die MedBVSV ist seit ihrem Erlass im Frühjahr 2020 mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage nichtig. Die Einschränkung der Gefährdungshaftung nach § 84 AMG ist damit von Anfang an unwirksam.
Daran hat sich auch nichts geändert durch die Verlängerung der MedBVSV-Geltungsdauer durch den Bundestag, denn auch diese ist verfassungswidrig.

KRiStA

Sicherlich dürfte am Ende auch viel vom Gericht und den zuständigen Richtern abhängen, aber Impfgeschädigte sollten sich demnach durchaus von einem guten Juristen beraten lassen, anstatt zu resignieren.

Erster Prozess verschoben

Am heutigen Montagvormittag hätte eigentlich der lang erwartete Impfschaden-Prozess in Deutschland gegen BioNTech in Hamburg beginnen sollen, doch er wurde kurzfristig abgesetzt, weil ein Befangenheitsantrag von Rechtsanwalt Ulbrich, der die Klägerin vertritt, eingereicht wurde, über den zunächst entschieden werden muss. Grund für den Antrag: Der Fall soll statt vor einem Einzelrichter vor einer Kammer verhandelt werden. Zudem habe der Verdacht nahegelegen, dass der Richter sein Urteil bereits gefällt habe und die Abweisung der Klage beabsichtige, weil der Wunsch der Klägerseite nach rechtlichem Gehör vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, so der Rechtsanwalt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Medizinerin aus Hamburg, die infolge der Covid-Impfung an Beschwerden wie Schmerzen im Oberkörper, Schwellungen der Extremitäten sowie Erschöpfung, Müdigkeit und Schlafstörungen leidet. Gefordert wird ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro.

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