Rechtsanwälte für Grundrechte: Dringende Information zu Impfungen in Apotheken

Bilder: freepik / senivpetro

Dr. Ulrike Mursch-Edlmayr, Präsidentin der Apothekerkammer Österreichs, erklärte im APA-Interview vom 18. April 2021, dass die Apotheken sofort parat stünden, um die Schlagzahl der Impfungen zu erhöhen, sollte dies gewünscht sein. Eine flächendeckende Versorgung mit Corona-Impfungen könne seitens der Apotheken angeboten werden. Dabei handle es sich jedoch um eine politische Entscheidung.

Nach einem Schreiben an die österreichische Ärztekammer – Report24.news berichtete – reagieren die Rechtsanwälte für Grundrechte nun auch auf das Angebot der Apotheken, indem sie Dr. Mursch-Edlmayr in einer „Dringenden Information auf möglicherweise unberücksichtigt gebliebene, problematische Aspekte aufmerksam machen.

Das Schreiben wird an dieser Stelle im Wortlaut wiedergegeben:

Betreff: Impfungen gegen SARS-CoV-2 – was die Packungsbeilage nicht beinhaltet

Sehr geehrte Frau Präsidentin Dr. Mursch-Edlmayr!

Wir – die Rechtsanwälte für Grundrechte – beschäftigen uns seit vielen Monaten intensiv mit den rechtlichen Aspekten der derzeit in Österreich (bedingt) zugelassenen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2. Deshalb dürfen wir Ihr APA-Interview vom 18. April 2021, in dem Sie die Durchführung flächendeckender Impfungen gegen SARS-CoV-2 durch Apotheken angeboten haben, zum Anlass nehmen, um Ihnen wesentliche Rahmenbedingungen näher zu bringen.

1) Politische Entscheidung

Sie führen im Interview aus, dass die Apotheken sofort loslegen könnten, „wenn der Ruf der Politik kommen sollte“.

Hierzu ist anzumerken, dass Impfungen jedenfalls medizinische Eingriffe sind, die gemäß § 49 Ärztegesetz (derzeit) ausschließlich von Ärzten oder – im Einzelfall unter Wahrung der ärztlichen Verantwortung und Aufsicht – von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe durchzuführen sind. Eine Änderung der Rechtslage kann nicht auf „Zuruf der Politik“ – etwa in Form einer Verordnung des Gesundheitsministers – erfolgen, sondern bedarf einer Gesetzesänderung. Das Tätigwerden des Gesetzgebers, also des Nationalrats und des Bundesrats, ist alleine aufgrund der verfassungsgesetzlichen und in den jeweiligen Geschäftsordnungen vorgesehenen Fristen nicht „sofort“ möglich.

2) Haftungsfolgen

Darüber hinaus machen wir Sie auf die umfassenden Haftungsfolgen aufmerksam, die Apotheken, ebenso wie bislang Ärzte, schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln im Falle der Durchführung von medizinischen Behandlungen treffen würden.

In Österreich existiert eine sehr strenge Judikatur zum Arzthaftungsrecht. Der Patient hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn er nachweisen kann, dass er einen Schaden aufgrund oder in Folge der Impfung erlitten hat. An den Kausalbeweis werden in diesen Fällen vom OGH geringere Anforderungen gestellt.

Haftungsbegründend ist einerseits eine Durchführung der Impfung nicht lege artis. Es wäre für das Impfpersonal in Apotheken jedenfalls der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie für ausgebildete Ärzte anzulegen. Dies bedingt neben der korrekten Durchführung der Impfung selbst auch eine umfassende vorherige Erhebung des Gesundheitszustandes des zu Impfenden – ggf die Unterlassung der Impfung bei sich sodann ergebenden Risikogruppen – sowie eine Komplikations- und Notfallversorgung nach der Impfung. Weiters wären die nach dem Arzneimittelgesetz und Ärztegesetz vorgeschriebenen Pflichten, wie die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, aber insbesondere auch Meldepflichten bei Komplikationen sowie Führung einer Patientenakte des Geimpften wohl auch für Apotheken einschlägig. Weder für die Abfrage noch für die Erhebung und Verarbeitung derart sensibler Patientendaten gibt es derzeit eine gesetzliche Grundlage.

Andererseits ist die Apotheke – der die impfende Person als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen ist – auch haftbar, wenn zwar lege artis geimpft wurde, allerdings keine umfassende Aufklärung stattfand.

So wird die umfassend durchzuführende Aufklärung insbesondere den Hinweis erhalten müssen, dass die derzeit verwendeten Impfstoffe in der Europäischen Union nur über eine vorläufige Zulassung verfügen. Wesentliche Daten über die Wirksamkeit und die Sicherheit der Anwendung der Impfstoffe liegen (noch) nicht vor und müssen erst nach der bedingten Zulassung im sog Post-Marketing erhoben werden. Deshalb erfolgte die Zulassung mit der Auflage, Studienergebnisse zur Wirksamkeit und Sicherheit bis 2022 (Moderna), 2023 (für BioNTech Pfizer) und 2024 (für AstraZeneca) nachzureichen, also zu einem Zeitpunkt, in dem in Österreich schon Millionen von Impfdosen verimpft sein werden.

Die zu Impfenden sins ua darüber aufzuklären, dass es im Zusammenhang mit den Impfungen der genannten Hersteller zu zahlreichen Todesfällen sowie häufig zu schwerwiegenden Nebenwirkungen wie Blutgerinnungsstörungen gekommen ist.

Experten auf diesem Gebiet gehen von einem erforderlichen umfassenden, auf alle Vorerkrankungen und Beeinträchtigungen des Impfprobanden und Folge-und Nebenwirkungen der Impfung hinweisenden mündlichen Aufklärungsgesprächs aus, für welches 20 bis 30 Minuten zu veranschlagen sind. Zweck eines Aufklärungsgesprächs ist immer, Nutzen und Risiko gegenüber zu stellen und über allfällige Folgen aufzuklären. Dies nicht nur umfassend, sondern auch in einer für Laien verständlichen Form. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den impfwilligen Personen nicht um Kranke handelt, die im Zuge ihrer Behandlung Nebenwirkungen in Kauf nehmen müssen, um einen Nutzen zu erhalten. Es handelt sich um Gesunde, die keine Behandlung brauchen und auch mehrheitlich kein wirkliches Risiko haben, durch die Infektion nachhaltig beeinträchtigt zu werden. Es bleibt somit das Risiko der Nebenwirkungen.

Zudem wird in jenen Fällen, in denen es zu keiner ausreichenden mündlichen Aufklärung durch die Apotheke gekommen ist, auch die strafrechtliche Relevanz zu prüfen sein müssen, zumal der Tatbestand des § 110 StGB, der eigenmächtigen Heilbehandlung, erfüllt sein könnte.

Am Rande sei bemerkt, dass das Impfschadengesetz im Zusammenhang mit der Impfung gegen SARS-CoV-2 nur sehr eingeschränkt Anwendung findet und das dargestellte Haftungsregime keinesfalls verdrängt. Es bleibt somit zu erwarten, dass für die dargestellten Schäden von den Apotheken aufzukommen ist.

Abschließend ist fraglich, ob die nach § 4a ApoG abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherungen Haftungsbestimmungen bei – bisher eben nicht geregelten – medizinischen Behandlung durch Apotheker vorsehen.

Für allfällige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Rechtsanwälte für Grundrechte – Anwälte für Aufklärung

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