Paukenschlag: Schweiz zieht sämtliche Covid-Impfempfehlungen zurück

Bilder: freepik / cookie_studio, wirestock

Die Schweiz stoppt die Covid-Impfungen: Sämtliche Impfempfehlungen wurden zurückgezogen, Ärzte können die umstrittenen Vakzine nur noch im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen verabreichen – tragen dann aber das Risiko der Haftung bei Impfschäden. Wann folgen Länder wie Deutschland und Österreich diesem Vorbild?

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) halten, Stand 3.4.23, in ihrer Impfempfehlung (zu finden auf dieser Website) fest:

Grundsätzlich formulieren BAG und EKIF im Frühling/Sommer 2023 aufgrund der erwarteten tiefen Viruszirkulation und der hohen Immunität in der Bevölkerung keine Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19.

Lediglich in einzelnen Fällen ist eine Impfung noch möglich – nämlich:

Bei besonders gefährdeten Personen (BGP) ≥ 16 Jahren ist eine Impfung möglich, wenn die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt diese in der jeweiligen epidemiologischen Lage im Individualfall als medizinisch indiziert erachtet, ein vorübergehend erhöhter Schutz vor schwerer Erkrankung zu erwarten ist und die letzte Impfdosis mindestens 6 Monate her ist.

Man spricht hier aber ganz explizit keine Impfempfehlung für Risikopatienten aus.

Ergänzung, 9.4.2023: Kritiker merken an, dass die (mutmaßlich widerrechtliche) Verlängerung der Zulassung der Impfstoffe um weitere fünf Jahre NICHT als Rückzug zu werten ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache der oben zitierten offiziellen Empfehlungen. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Sachverhalte.

Im Folgenden geht man darauf ein, dass die Wirksamkeit der Impfungen gegen aktuelle Varianten reduziert und kurzfristig ist – insbesondere auch bei gefährdeten Personen. Die Anpassung der mRNA-Vakzine habe nicht mit der Entwicklung der Varianten mithalten können. Die Empfehlungen des BAG könnten sich ändern, wenn es zu einer neuen Ausbruchswelle komme, aber auch dann werden laut Dokument Menschen unter 65 Jahren keine Impfungen mehr empfohlen.

Kein positives Risiko-Nutzen-Verhältnis

Pikant formuliert sind auch die Ausführungen zu „Unerwünschten Impferscheinungen“ (UIE):

Das Risiko einer schweren UIE ist bei einer empfohlenen Impfung gemäss aktuellem Wissensstand viel kleiner als das Risiko einer Komplikation durch Covid-19, vor welcher die Impfung schützt. Der Nutzen der gemäss Empfehlung verabreichten Impfung überwiegt demnach mögliche Risiken.

Bei der gültigen Nicht-Empfehlung bedeutet das also im Kern, dass bei keiner Covid-Impfung mehr ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis feststellbar ist.

Haftung: Bund ist raus, Ärzte in der Pflicht

Die neuen Empfehlungen haben auch Folgen für die Haftung. So geht es aus dem Dokument des BAG zur Covid-Impfstrategie (Stand: 29.11.2022) hervor:

Eine Entschädigung durch den Bund an geschädigte Personen für Impfschäden kommt nur bei Impfungen in Betracht, wenn diese behördlich empfohlen oder angeordnet waren (siehe Art. 64 EpG).

Der Bund sprang jedoch schon zuvor nur ein, sofern der Schaden nicht durch den Impfstoffhersteller, die impfende Person oder eine Versicherung gedeckt wurde. Die impfende Person – also gemeinhin der Arzt – kann haftbar gemacht werden, sofern er die Sorgfaltspflicht verletzt hat. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass bei der Covid-Impfung die gleichen Regeln in Bezug auf die Patientenaufklärung gelten wie bei allen anderen Impfungen.

Fakt ist jedoch, dass die wenigsten Ärzte ihre Patienten korrekt über alle Risiken und Nebenwirkungen und die eingeschränkte Wirksamkeit der Covid-Impfungen aufgeklärt haben dürften. Auch Off-Label-Gebrauch von Vakzinen (bei den Covid-Impfungen nicht unüblich, so sind etwa die bivalenten mRNA-Impfstoffe in der Schweiz nicht als Erstimpfungen zugelassen, nicht als Booster für Menschen unter 18 Jahren und auch nicht als fünfte Impfung) muss erörtert werden. Für Ärzte wird die Rechtfertigung von Impfungen durch die veränderten Empfehlungen durchaus schwieriger, so entnimmt man einem Dokument der BAG zu entstehenden Haftungsfragen:

Stützt sich die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bei der Wahl bzw. Verschreibung eines Impfstoffes auf die Impfempfehlungen des BAG ab, kann er/sie damit nachweisen, die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet und somit den heilmittelgesetzlichen Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben.

Die „Weltwoche“ berichtet, dass fortan die Ärzte für die Impfung haften müssen – womit deren Impfbereitschaft wohl deutlich nachlassen dürfte.

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