Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat nach einer Klage durch ein Unternehmen die am Montag in Kraft getretene 2G-Regel im Einzelhandel außer Vollzug gesetzt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht nötig, verstoße gegen die Grundrechte Ungeimpfter und sei außerdem nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
Das Land Niedersachsen habe dem Gericht zufolge keine ausreichende Forschung betrieben, um die Zielgenauigkeit seiner Maßnahmen zu erhöhen:
Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
Das Gericht gab an, dass Forschungsergebnisse zum Geschehen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich nicht auf den Handel mit seinen geringeren direkten Personenkontakten übertragbar seien. Als milderes Mittel zur Ausgrenzung Ungeimpfter wird eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschlagen. Die 2G-Regel dagegen leiste verglichen damit nur einen sehr geringen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsgeschehens.
Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation – beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe – erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete – bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands – auch die neue Omikron-Variante nicht.
Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen „Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung“ gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.