Neues Portal nimmt ÖRR-Zwangsgebühren aufs Korn und prangert fragwürdiges Urteil an

Bild: Report24

Ein neues Portal namens Beitragsblocker.de will deutschen Bürgern dabei helfen, sich vom Rundfunkbeitrag zu befreien – jenen Zwangsgebühren, von denen die auffällig einseitige Staatsfunk-Propaganda bei den Öffentlich-Rechtlichen finanziert wird. Der Unmut über den ÖRR wächst in der Bevölkerung stetig. Dennoch hatte am 17. Juli der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befunden, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingewandt werden könne, der ÖRR verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. Die Köpfe hinter Beitragsblocker.de kritisieren dieses Urteil scharf.

Nachfolgend lesen Sie die Pressemitteilung von Beitragsblocker.de:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) übersieht wesentliche Aspekte in seinem Urteil zu ARD und ZDF-Rundfunkbeiträgen vom 17. Juli 2023

Amsterdam, 25.08.2023: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit seinem Urteil vom 17. Juli 2023 entschieden, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. Dieses Urteil des höchsten, bayerischen Verwaltungsgerichts ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren und inhaltlich hochproblematisch.

Die Richter argumentieren, dass der Rundfunkbeitrag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.

Dieses Urteil des höchsten, bayerischen Verwaltungsgerichts ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren. Dies sind die zentralen Argumente:

  • Der Medienstaatsvertrag sowie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, da es sich um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt. MStV und RBStV sind allenfalls als öffentlich-rechtliche Verträge zu bewerten, die rechtswidrig in Grundrechte der Bürger eingreifen, da diese insbesondere nicht zugestimmt haben.
  • Von Beginn des Rundfunks in Deutschland an hat der Bund keinen Kompetenztitel aus den Art. 71 ff. GG. Den Gesetzesentwurf 1959 über den Entwurf eines Bundesrundfunkgesetzes sowie die Gründung der „Deutschland – Fernsehen- GmbH“ hatte seinerzeit das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitige Vorgehensweise verletzt daher eklatant die grundgesetzlich zugewiesene Kompetenzverteilung.
  • Das Abstellen auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermag juristisch nicht zu überzeugen, da wesentlicher und erklärter Zweck der Gebühren eben eine Gegenleistung ist, dessen Wert sich für die Bürger naturgemäß nach seinem Inhalt bestimmt (bspw. Erschließungsbeitrag im Kommunalrecht, Studienbeitrag). Beiträge sind nicht legaldefiniert, die restriktive, dem Bürger benachteiligende Rechtsauslegung durch das Bundesverfassungsgericht dürfte nicht interessengerecht sein.
  • Insbesondere verstößt diese inhaltlich restriktive Auslegung gegen das Gebot der Gewaltenteilung und die durch Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz zugesicherte Rechtsweggarantie, jeden öffentlichen Akt einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können.
  • Soweit die Bürger darauf verwiesen werden, sich an die plural besetzten Aufsichtsgremien wenden zu können, genügt dies nach unserer Bewertung dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht, denn das Aufsichtsgremium selbst, wird durch die jeweiligen Satzungen bzw. dem Medienstaatsvertrag selbst bestimmt. https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkrat
  • So unterliegen Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung (wie das Konstrukt des Medienstaatsvertrags tatsächlich verfassungswidrig ausgestaltet ist) zumindest der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministeriums oder einer anderen gesetzlich bestimmten Stelle. Denn in jedem Fall besteht trotz rechtlicher Verselbständigung stets eine Bindung an Gesetz und Recht, zu deren Gewährleistung der Staat gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG verpflichtet ist. Die Fachaufsicht über Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung ist dagegen nur zulässig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, wie z. B. für die BImA in § 3 BImAG oder für die BLE in § 8 Absatz 2 BLEG. Hinsichtlich der landesrechtlichen Rundfunkanstalten fehlt es daher bereits an einer gesetzlich normierten Aufsichtsbehörde.
    Das Versagen der selbst eingerichteten Aufsichtsgremien hat sich mehr als deutlich in der Coronakrise gezeigt.
  • Das Argument, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und ist ein rechtlich nicht haltbares Konstrukt: Rundfunkanstalten sind Anstalten öffentlichen Rechts und als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten, vgl. Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz. Den Anstalten käme nur dann Grundrechtsberechtigung zu, wenn sie natürlichen Personen zur Verwirklichung grundrechtlich geschützter Interessen dienen. Dies ist – gerade unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes und Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (mehr) der Fall, wenn es bei der Erhebung des Beitrags lediglich auf die Bereitstellung und nicht auf den Inhalt ankommt. Folgerichtig dürften sich die öffentlich-rechtlichen Anstalten auch nicht mehr auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen, da sie durch die bloße Bereitstellung nicht mehr den geschützten Interessen dienen (können).
  • Diese geschützten Interessen können nämlich nur durch eine ausgewogene, unabhängige und staatsferne Berichterstattung gewährleistet werden, damit die Bürger sich im Rahmen der grundrechtszugesicherten Meinungsfreiheit überhaupt eine freie Meinungsfreiheit bilden können. Im Gegenteil – das Interesse an freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung wird durch Desinformation, Fakenews, politische Machtinteressen, bewusster und gesteuerter Manipulation der Bürger verunmöglicht.
  • Auch die Staatsferne der bei öffentlichrechtlichen Sendern tätigen Journalisten muss mittlerweile verneint werden. Journalisten erhalten mittelbar und unmittelbar direkt aus der Politik finanzielle Zuwendungen in Form von Honoraren und Preisgeldern und sonstigen Entgelten.
  • Die primär objektiv-rechtliche Auslegung der Rundfunkfreiheit ist auch in der Literatur sehr umstritten: Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen gegen die Auslegung des BVerfG. Die vom Gericht kreirte, angeblich „dienende Funktion“ widerspricht dem Autonomieprinzip der Grundrechte und dem Wortlaut des Grundgesetzes.

Das Portal beitragsblocker.de hat es sich zur Aufgabe gemacht, allen Bundesbürgern dabei zu helfen, sich dauerhaft und legal vom Rundfunkbeitrag zu befreien. Möglich wird das durch eine Gesetzesänderung. Laut aktueller Rechtslage können Forderungen des Beitragsservices, so nennt sich die GEZ heute, nicht mehr durch Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Grundlage hierfür ist die Abschaffung der Gerichtsvollzieherregelung.

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