Das Amtsgericht Öhringen (Baden-Württemberg) hat einen Facebook-Nutzer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, weil er Bundeskanzler Friedrich Merz als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
Der Fall geht auf einen Facebook-Post der Heilbronner Polizei vom Oktober 2025 zurück, in dem die Behörde über ein Flugverbot informiert hatte, das im Zuge des Kanzlerbesuchs verhängt wurde. Unter dem Beitrag entlud sich eine Welle teils scharfer Kommentare. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn prüfte daraufhin 38 Kommentare. Die Verfahren wurden teils an andere Staatsanwaltschaften weitergegeben, teilweise mangels Tatverdacht eingestellt.
So wurden Bezeichnungen wie „Pinocchio“ oder „Lügen-Kasper“ als nicht strafbar eingestuft.
Im Fall „Lügenfritz“ sah das Gericht dagegen eine strafbare Beleidigung einer Person des politischen Lebens gemäß § 188 StGB. Die Begründung: Die Äußerung sei geeignet gewesen, „das Vertrauen in die Integrität des Opfers zu erschüttern“, weil sie „bei Gleichgesinnten weitere negative Vorbehalte beziehungsweise Aggressionen schüren“ hätte können.
Im Fall der Äußerung „Ftzn Frieder“ verhängte das Amtsgericht Brackenheim am 13. Februar 2026 ebenfalls einen Strafbefehl in Höhe von 30 Tagessätzen. Da kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Entscheidung inzwischen auch rechtskräftig. Da 30 Tagessätze in etwa einem monatlichen Nettoeinkommen entsprechen, kann die Strafe bei einem durchschnittlichen Einkommen schnell über 2.000 Euro betragen.
Der rechtliche Hintergrund der Verurteilungen ist § 188 StGB („gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung“). Dieser Paragraph schützt Politiker nicht nur in ihrer sogenannten persönlichen Ehre, sondern soll auch verhindern, dass ihr öffentliches Wirken durch Diffamierungen „beeinträchtigt“ wird. Er wird inzwischen vor allem als Mittel der Einschüchterung und als Instrument zur Unterdrückung unliebsamer Kritik wahrgenommen. Seit der „Schwachkopf“-Affäre um Robert Habeck wurden zahlreiche absurd anmutende Verfahren bekannt, bei denen trotz teilweise minimaler Reichweite gegen Kommentatoren in den sozialen Netzen vorgegangen wurde, die in ihrer Politikerkritik drastischere Worte wählten. Wie beispielsweise die Bezeichnung eines Politikers als „Schwachkopf“ in einem X-Posting dessen politisches Wirken beeinträchtigen sollte, bleibt dabei offen.
Im Fall der Bezeichnung „Lackaffe“ kam es im Falle von Friedrich Merz hingegen nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Zwar sah der ursprüngliche Strafbefehl ebenfalls 30 Tagessätze vor, doch nach dem Einspruch des Angeklagten wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage von 100 Euro vorläufig eingestellt. Nach Zahlung des Betrags ist das Verfahren beendet.
Noch offen ist hingegen das Verfahren wegen der Bezeichnung „Fo…….Fritz“. Das Amtsgericht Heilbronn verhängte zwar einen Strafbefehl über 30 Tagessätze, doch der Beschuldigte legte Einspruch ein. Nun muss das Gericht den Sachverhalt im Rahmen einer Hauptverhandlung prüfen.
Jurist kritisiert Willkür
Es steht offenkundig nicht gut um die Meinungsfreiheit im besten Deutschland, das es jemals gab. Merz hatte vor der Wahl etliche Versprechungen gemacht, um nach der Wahl das Gegenteil umzusetzen – der Schuldenexzess zulasten kommender Generationen ist nur ein Beispiel. Nach einem solchen Vorgehen darf ein Kanzler nicht Lügner genannt werden? Der Jurist Joachim Steinhöfel hinterfragt die Gerichtsentscheidung auf X jedenfalls scharf:
Wer den Bundeskanzler „Lügenfritz“ nennt, übt zugespitzte politische Kritik. Das ist der Kern der Meinungsfreiheit. Art. 5 GG schützt gerade die scharfe, polemische, auch überspitzte Äußerung, und im Streit um Machtfragen gilt die Vermutung für die freie Rede. Politiker müssen mehr aushalten als jeder andere, nicht weniger. Wer Kanzler wird, hat sich der Kritik zu stellen, nicht den Staatsanwalt zu schicken.
„Lügenfritz“ ist ein Werturteil. Und an Wortbruch-Vorwürfen, Wahlkampfposition hier, Regierungshandeln dort, herrscht kein Mangel. Ein Werturteil mit tatsächlichem Anknüpfungspunkt im politischen Meinungskampf ist geschützt.
Die strafrechtliche Bewertung ist gleich mehrfach falsch.
Falsches Tatbestandsmerkmal. § 188 StGB verlangt, dass die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren. Begründet wird stattdessen, die Äußerung „schüre Aggressionen“ und „erschüttere das Vertrauen in die Integrität“. Das ist nicht § 188. Dass ein einzelner Facebook-Kommentar das Wirken eines Mannes erheblich erschwert, der täglich Talkshow, Pressekonferenz und Bundestag bespielt, ist rechtlich abwegig.
Umgedrehter Kontext. Die Staatsanwaltschaft räumt selbst ein, die Kommentare hätten sich im politischen Thread „hochgeschaukelt“. Genau das, Sachbezug und hitzige öffentliche Debatte, spricht nach der Schmähkritik-Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts für die Zulässigkeit der Bezeichnung. Hier wird es zum Belastungsmoment verbogen.
Willkür. „Pinocchio“ und „Lügen-Kasper“ eingestellt, „Lügenfritz“ verurteilt, „Lackaffe“ für 100 Euro erledigt. Drei Amtsgerichte, drei Ergebnisse, ein Sachverhalt. Wo Gleiches derart ungleich behandelt wird, wird nicht Recht gesprochen, sondern gewürfelt.
Warum „Lügenfritz" erlaubt ist und warum die Strafjustiz hier schon wieder patzt
— Steinhoefel (@Steinhoefel) June 2, 2026
Wer den Bundeskanzler „Lügenfritz" nennt, übt zugespitzte politische Kritik. Das ist der Kern der Meinungsfreiheit. Art. 5 GG schützt gerade die scharfe, polemische, auch überspitzte Äußerung, und im…
