Im hinterletzten Nebensatz, den kaum noch jemand wahrnimmt, kolportierte die Zeitung „Österreich“ eine brisante Aussage des Leiters der Infektionsabteilung an der Klinik Favoriten, Christoph Wenisch, die er in einem Interview mit Ö3 getätigt habe: Wer Kontakt zu Österreichs erstem – angeblichen – Affenpocken-Patienten hatte, werde auf behördliche Anweisung geimpft. Wenisch war einer der führenden Köpfe hinter den Impfzwang-Verhandlungen bei den Corona-Impfungen in Österreich.
„Der Patient ist guter Dinge, er möchte dann schon nach Hause gehen. Aber da haben wir gesagt, dass darf er jetzt noch nicht, weil er noch eine Zeit unter Beobachtung steht und auch eben isoliert werden muss“, so Wenisch im Interview mit Ö3. Die Kontakte des Patienten werden nun nachträglich gegen Pocken geimpft. Dies könne behördlich angeordnet werden, so Wenisch.
OE24, Infektiologe mit erster Prognose zum Affenpocken-Fall in Österreich
Wenisch bereits Verfechter der Corona-Impfpflicht
Wir versuchen zurzeit herauszufinden, was von dieser Ansage zu halten ist. Der Infektiologe Prim. Univ.-Doz. Dr. Wenisch ist jedenfalls ein erfahrener Mediziner, der eng in die Verhandlungen zum strafbewehrten Impfzwang eingebunden war. Er war auch hinsichtlich der Corona-Impfung ein Verfechter einer staatlich verordneten Zwangsimpfung. Wenisch damals im ORF:
Wenisch sprach sich gegen eine Orientierung an der bis 1981 geltenden Impfpflicht für Pocken aus. Diese sei eine andere Art der Impfung gewesen – mit einer höheren und nachhaltigeren Wirkung. Gegen CoV müsse man dagegen immer wieder impfen, auch sei der Schutz vor einer Übertragung nicht vollständig gegeben.
Zitat Wenisch im ORF hinsichtlich Corona-Zwangsimpfung, 30.11.2021
Rechtsanwalt Brunner steigt auf die Bremse: So nicht!
Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt und Obmann der Partei Menschen-Freiheit-Grundrechte (MFG) hat dazu auf Basis der geltenden Rechtslage ein erstes Statement verfasst, allerdings ebenso um Bedenk- und Recherchezeit gebeten, um sich die gesamte Rechtslage genau anzusehen:
Eine behördliche Anordnung zu einer Pockenimpfung war und ist in Österreich unmöglich. Für Erwachsene in pockengefährdeten Berufen oder pockengefährdeten Anstalten bestand von 1948-1981 eine Impfpflicht in Österreich. Ebenso bestand für Kinder bis zum 31.12. des der Geburt folgenden Kalenderjahres bzw. im Kalenderjahr der Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn eine Schule besucht wurde eine Verpflichtung zur Pockenimpfung. Das Gesetz wurde mit 1.1.1981 aufgehoben. Ich empfehle Herrn Wenisch, bevor er sich in der Öffentlichkeit zu Rechtsfragen äußert, einen Rechtsbeistand aufzusuchen. Überdies konnte auch damals eine behördliche Anordnung zu einer Impfung nicht erfolgen, sondern konnte nur im Fall der qualifizierten Weigerung eine im Instanzenzug bekämpfbare Verwaltungsstrafe verhängt werden. Solche Falschmeldungen sind strikt abzulehnen, weil sie nur dazu dienen bzw. geeignet sind, in der Bevölkerung Angst zu erzeugen und Druck auf sie auszuüben. MFG steht für eine sachgerechte und fachlich richtige Informationserteilung an die Bevölkerung in allen Belangen.
Epidemiegesetz 1950
Möglicherweise bezieht sich die Aussage von Wenisch und das sich daraus ableitende,angebliche Handeln der Behörden auf das Epidemiegesetz aus 1950. Dort heißt es unter Paragraph 17:
(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.