Impfschäden vor Gericht: Anwälte nehmen nun den deutschen Staat ins Visier

Bild: freepik

Während bereits zahlreiche Klagen gegen Impfstoffhersteller und Impfärzte wegen Corona-Impfschäden anhängig sind, hat nun eine deutsche Anwaltskanzlei zwei Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Corona-Impfschäden gegen die Bundesrepublik Deutschland eingebracht. Argumentiert wird dies damit, dass die Bundesrepublik im Wege der Amtshaftung bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung in Arztpraxen für nachteilige Folgen der Impfung hafte. 

Ein Gastbeitrag von Justine Tiefnig

Als Impfgeschädigter hat man mehrere Möglichkeiten, auf rechtlichem Wege Ersatz für die erlittene Gesundheitsschädigung einzuklagen. Am naheliegendsten erscheint es, den Impfstoffhersteller oder – im Falle einer unzureichenden Aufklärung oder fehlerhaften Behandlung – den impfenden Arzt auf zivilrechtlichem Wege zu klagen. Eine weitere Möglichkeit ist – bezogen auf Deutschland –, einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Rechtsgrundlagen: Bundesversorgungsgesetz und § 60 Infektionsschutzgesetz) bzw. in Österreich einen Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz zu stellen. Entsprechende Verfahren werden bereits zahlreich geführt. 

Impfgeschädigte fordern Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Staat

Anwälte der deutschen Anwaltskanzlei Steinbock & Partner beschreiten nun einen neuen Weg: Am 28.8.2023 wurde bei den Landgerichten Gera und Detmold je eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (es handelt sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche) wegen Corona-Impfschäden eingereicht, wie der Verfasserin auf Nachfrage von der Kanzlei bestätigt wurde. Neu ist, dass sich die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Begründet wird dies folgendermaßen: Die impfenden Ärzte seien als Leistungserbringer im Rahmen der Corona-Impfverordnung tätig geworden. Da es in den konkreten Fällen keine ausreichende Aufklärung gab, somit ein fehlerhaftes Verhalten der Leistungserbringer vorlag, könne die Bundesrepublik Deutschland daher für die nachteiligen Folgen im Wege der Amtshaftung zur Verantwortung gezogen werden. 

Regelungen zur Amtshaftung gibt es sowohl im deutschen als auch im österreichischen Recht. Amtshaftung bedeutet, dass der Staat verpflichtet ist, Schäden zu ersetzen, die durch rechtswidriges und schuldhaftes, also fehlerhaftes Verhalten seiner Organe bei der Ausübung der ihnen übertragenen amtlichen Tätigkeit verursacht werden. Der schädigende Amtsträger selbst haftet hier dem Geschädigten nicht. 

Sachverhalte der Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland 

Bei einer der beiden Klägerinnen handelt es sich um eine 59-jährige Frau, die sich im Dezember 2021 gegen COVID-19 impfen ließ. Zum Einsatz kam der Impfstoff Comirnaty von Biontech. In weiterer Folge habe eine auftretende Sinusvenenthrombose (dabei handelt es sich um eine Verstopfung eines der großen venös‎en Blutgefäße im Gehirn) eine stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig gemacht. Die Klägerin leide nach wie vor an den Nachwirkungen der Thrombose (z. B. Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen), ihrem Beruf als Verkäuferin könne sie bis heute noch nicht wieder nachgehen. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Impfung war das Risiko thromboembolischer Geschehen bereits bekannt.

Die zweite Klägerin, eine 37 Jahre alte Frau, ließ sich im Februar 2022 mit dem Impfstoff Spikevax von Moderna impfen. Kurz darauf sei sie an Alopecia universalis, welche den vollständigen Verlust der Körperbehaarung zur Folge hat, erkrankt. Die Erkrankung bestehe bis heute. Es wird ausgeführt, dass in der medizinischen Fachliteratur ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Alopezie und der Impfung mit solchen Impfstoffen beschrieben werde. 

Begründung für eine Haftung des Staates

In beiden Fällen erfolgte die Impfung in der Praxis einer Allgemeinmedizinerin. Das Bundesministerium für Gesundheit habe eine außergerichtliche Einigung abgelehnt, weshalb nun die entsprechenden Klagen erhoben wurde. In beiden Fällen wird der Klageanspruch damit begründet, dass ärztliche Aufklärungsfehler vorgelegen hätten. Es habe also keine ausreichende ärztliche Aufklärung über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen der Impfung stattgefunden (auch nicht über das bereits bekannte Risiko thromboembolischer Geschehen). 

Die Klage richtet sich in den betreffenden Fällen nicht gegen die impfenden Ärzte, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland, was zusammengefasst wie folgt begründet wird: Es habe eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der Impfung in den Arztpraxen stattgefunden, die impfenden Ärzte hätten als Leistungserbringer im Sinne der Corona-Impfverordnung gehandelt, daher habe die Bundesrepublik Deutschland – da dieser die Impfärzte in Bezug auf die Durchführung der Corona-Impfungen sozusagen als „Erfüllungsgehilfen“ zuzurechnen seien – für deren Fehler im Wege der Amtshaftung einzustehen und für die entstandenen Schäden zu haften, also Schmerzensgeld und Schadenersatz zu zahlen. 

Bereits zuvor Klagen gegen Freistaat Bayern eingebracht

Das ist nicht das erste Mal, dass die betreffende Anwaltskanzlei bei der Verfolgung von Ansprüchen wegen Impfschäden gegen den Staat vorgeht: Im Mai 2023 wurden zwei Klagen bei den Landgerichten Amberg und Memmingen eingebracht, die sich wiederum nicht gegen den Impfstoffhersteller oder den Impfarzt richteten, sondern gegen den Freistaat Bayern. In den betreffenden Fällen ließen sich die Klägerinnen in Impfzentren impfen, welche von den Kommunen und Landkreisen im Auftrag des Freistaates Bayern betrieben wurden. Die Impfärzte in den Impfzentren wurden von jeglichen etwaigen Ansprüchen Dritter freigestellt. Dafür erfolgte eine Verantwortungsübernahme durch den Staat (Staatshaftungsrecht), wonach der Freistaat Bayern für Schäden bzw. unerwünschte Folgen zu haften hätte. 

Sachverhalte der Klagen gegen den Freistaat Bayern 

Einer der beiden Fälle betrifft eine 38-jährige Frau, bei welcher in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung im Juni 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech ein hyperkeratotisches (= stark verhornendes) Ekzem an der rechten Hand aufgetreten sei. Dieses sei bis zum Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht abgeheilt und habe auch nicht auf die üblichen Therapien angesprochen. 

Der Sachverhalt der zweiten Klage stellt sich wie folgt dar: Die Klägerin ließ sich im März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca impfen. Nach dieser ersten Impfung seien anhaltende Kreislaufprobleme, begleitet von Abgeschlagenheit und Müdigkeit, aufgetreten. Aufgrund der mangelnden Aufklärung habe die Klägerin diese Beschwerden zuerst nicht auf die Impfung zurückgeführt, weshalb sie sich im Vertrauen auf die Sicherheit der Impfstoffe ein zweites und drittes Mal impfen ließ, diesmal mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech. Daraufhin hätten die Symptome zugenommen, zusätzlich habe die Klägerin auch Schmerzen im Oberkörper entwickelt. Erst nach mehreren Arztbesuchen sei schließlich der Verdacht aufgestellt worden, dass die Beschwerden eine Nebenwirkung der Corona-Impfungen sein könnten. 

Auf Nachfrage der Verfasserin zum aktuellen Stand der Verfahren teilte die betreffende Anwaltskanzlei mit, dass die Klagen vom Gericht zugestellt worden seien und es bereits eine Klageerwiderung der Anwälte des Freistaates Bayern und eine Replik der Klägerseite gäbe. Als Nächstes sei von den Gerichten zu entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt wird oder zuerst eine mündliche Verhandlung stattfindet. 

Aufklärungsfehler 

In Bezug auf Impfschäden nach der Corona-Impfung ist ein häufiger Haftungsgrund eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen der Impfung. Eine medizinische Behandlung (um nichts anderes handelt es sich bei einer Impfung) darf in der Regel nur freiwillig vorgenommen werden. Das bedeutet, dass der Patient der Behandlung rechtswirksam zustimmen muss. Eine Zustimmung kann aber nur rechtswirksam gegeben werden, wenn der Patient ausreichend und vollständig über die medizinische Behandlung, insbesondere auch über Risiken und Nebenwirkungen, aufgeklärt wurde („informierte Zustimmung/Einwilligung“, „informed consent“). Fachleute auf dem Gebiet geben an, dass ein umfassendes und ausreichendes persönliches Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient mindestens 20 Minuten in Anspruch nimmt. Wenn man sich an die Massenabfertigungen in Impfstraßen, -zentren oder -bussen zurückerinnert, ist davon auszugehen, dass in einem Großteil der Fälle keine ausreichende Aufklärung erfolgt ist. 

Zweischneidiges Schwert

Es ist verständlich, dass Impfgeschädigte einen finanziellen Ersatz für ihr Leiden möchten. Wenn man bedenkt, dass vor nicht allzu langer Zeit Ungeimpften vorgeworfen wurde, sie würden im Falle einer Corona-Erkrankung den Staat unnötig belasten und auch häufig die Forderung laut wurde, Ungeimpfte sollten sich eine etwaige erforderliche Behandlung selbst zahlen, kann man es durchaus kritisch betrachten, dass nun Impfgeschädigte ihrerseits den Staat finanziell mit Schadenersatzforderungen in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist es auch so, dass jeder immer die Möglichkeit hatte, sich umfassend und breit über die Corona-Impfung zu informieren. Informationen über die fragliche Wirksamkeit, die Gefährlichkeit, Nebenwirkungen und auch die lediglich bedingte Zulassung der Corona-Impfungen waren mannigfaltig vorhanden. Auch wenn das den impfenden Arzt selbstverständlich nicht von seiner Aufklärungspflicht entbindet, kann grundsätzlich jetzt niemand behaupten, er habe nicht gewusst, worauf er sich bei Inanspruchnahme der Impfung einlässt.   

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