Der Widerstand gegen das neue Infektionsschutzgesetz ist gewaltig: Mehr als 65 Verfahren sind bereits beim Verfassungsgericht in Karlsruhe anhängig. Dabei trat das neue „Ermächtigungsgesetz“ erst am 23. April in Kraft. Stetig kommen neue Klagen hinzu – das Gericht kommt kaum noch hinterher; eine Angabe über die aktuelle Zahl der Eingänge ist daher einem Sprecher zufolge nicht möglich.
Die meisten der Klagen richten sich gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere nur gegen einzelne Punkte.
Schon am 22. April legte Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer mit dem SPD-Abgeordneten Florian Post und drei weiteren Beschwerdeführern die erste umfassende Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz ein. Vertreten werden die Kläger durch den Staatsrechtler Dietrich Murswiek. Besonders die Steuerung grundrechtseinschränkender Maßnahmen durch den umstrittenen Inzidenzwert steht hier in der Kritik. Das Robert-Koch-Institut werde zur das Leben steuernden Institution, die frei und ohne fachrichterliche Kontrolle handeln könne, heißt es in der Beschwerde.
Die Verfasser sehen durch das Gesetz sechs Grundrechte missachtet:
- Freiheit der Person (Ar. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
- Recht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
- Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
- Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
- Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG)
- Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Auch die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ hat am Samstag Verfassungsbeschwerde eingelegt, jedoch explizit nur gegen die Ausgangssperre. Bei den zwölf Beschwerdeführern handelt es sich auch um Politiker und Abgeordnete des Deutschen Bundestages – es sind Mitglieder der Grünen, FDP, Linken und SPD unter ihnen.
Weitere Beschwerden werden von verschiedener Seite folgen – der Widerstand formiert sich mehr und mehr. Auch Privatleute klagen gegen das Gesetz.
Ausgangssperre zuvor im einem Bundesland gekippt
In Mecklenburg-Vorpommern war die zuvor durch die Landesverordnung geregelte Ausgangssperre unmittelbar vor Inkrafttreten der „Bundesnotbremse“ noch gekippt worden: Das Oberverwaltungsgericht Greifswald sah sie als unverhältnismäßig an, weder sei sie erforderlich noch angemessen. Das Gericht sah einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2, Absatz 2). Die Bundesnotbremse trat trotzdem in Kraft – und damit auch die neue Ausgangssperre. Inwieweit das Infektionsschutzgesetz vor dem Verfassungsgericht besteht, wird sich zeigen.