Erste schallende Ohrfeige für Faeser: Bundesverwaltungsgericht kippt Compact-Verbot

Bilder: Screenshot X, Hintergrund freepik

Das wird der Bundesinnenministerin nicht gefallen: Das Bundesverwaltungsgericht hat das Compact-Verbot teilweise aufgehoben und dem Eilantrag der Anwälte von Herausgeber Jürgen Elsässer stattgegeben. Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann das Magazin somit wieder erscheinen.

Die Richter fanden zwar „Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde“ in den Publikationen und Hinweise auf „eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ in der Rhetorik vieler Beiträge. Auch nickte man das fragwürdige Mittel des Vereinsverbots ab. Sie konstatierten aber:

Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. 

Pressemitteilung

Sie verweisen auf mögliche mildere Mittel – namentlich „presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen“.

Die Richter ließen Meinungs- und Pressefreiheit siegen und kippten den sofortigen Vollzug des Verbots:

Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

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Das Magazin kann entsprechend vorerst weiter erscheinen. Elsässer freute sich über diesen ersten Sieg auf X und zeigte sich zuversichtlich, dass er auch das Hauptsacheverfahren gewinnen wird.

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