Datenschutzbehörde verzeichnet Beschwerdeflut wegen Covid-Impf-Einladungen

Symbolbild: Freepik @alenkadr

Nicht bei allen Menschen stößt die per Post zugestellte Aufforderung der Behörden, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, auf Gegenliebe. Die Datenschutzbehörde versichert, ihrer Aufgabe nachzukommen und jede einzelne Eingabe inhaltlich zu prüfen.

Unter dem Titel „Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!“ wurden zahlreiche Menschen in Österreich in den letzten Wochen dazu aufgefordert, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Der Gesundheitsausschuss des Nationalrats hatte eine entsprechende Informationskampagne sowie ein verlängertes Gratis-Impfangebot genehmigt. Die Rechtsanwälte für Grundrechte klärten über die rechtliche Belanglosigkeit derartiger Impf-Einladungen auf. Report24.news berichtete.

Wie das Magazin Futurezone nun in seinem Artikel Impfgegner überfluten Datenschutzbehörde mit Beschwerdebriefen berichtet, gingen in den letzten Wochen mehr Briefe bzw. Beschwerden bei der Datenschutzbehörde ein als im gesamten Vorjahr. Deren Leiterin Andrea Jelinek bestätigte den Zusammenhang mit Schreiben verschiedener Absender, in denen „auf die Covid-Impfung hingewiesen“ wird. Beanstandet wird seitens der Beschwerdeführer die Verknüpfung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten mit eigenen (Adress-)Daten zum Zweck der Impfaufforderung.

Mögliche Zulässigkeit des Schreibens und Beschwerde bei Absendern

Die Datenschutzbehörde informiert aktuell auf ihrer Webseite wie folgt (Hervorhebungen durch Redaktion):

Die Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass der Versand des Informationsschreibens zulässig sein könnte, insbesondere durch § 750 ASVG. Gemäß § 750 ASVG ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger berechtigt

  • Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die am 1. März 2021 der COVID-19-Risikogruppe zugeordnet waren, und bis 1. April 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren, sowie
  • Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren.

Ergibt das amtswegige Prüfverfahren, dass der Versand der Informationsschreiben von dieser oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung gedeckt ist, ist mit der Abweisung einer Beschwerde zu rechnen

Informationen zu Auskunftsbegehren an die Datenschutzbehörde 

Die Datenschutzbehörde erhält derzeit eine hohe Anzahl an Auskunftsbegehren infolge der Versendung von Informationsschreiben zur COVID-19-Schutzimpfung. Die Datenschutzbehörde speichert Ihre personenbezogenen Daten nur dann, wenn Sie mit der Datenschutzbehörde in Kontakt treten. Wenn Sie mit der Datenschutzbehörde bislang noch nicht in Kontakt waren, wird Ihnen die Datenschutzbehörde mitteilen, dass keine Daten zu Ihnen verarbeitet werden („Negativauskunft“). 

Die Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass sie keine Kenntnis über die Datenverarbeitung anderer Stellen hat.
Soweit Sie daher eine Auskunft über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Informationsschreibens zur COVID 19-Schutzimpfung begehren, müssen Sie sich an die jeweilige Stelle, die das Informationsschreiben versandt hat, wenden.“

Wer sich trotz möglicher gesetzlicher Deckung bei der Datenschutzbehörde beschweren oder sich direkt an die Absender des Informationsschreibens wenden möchte, findet im Downloadbereich der Rechtsanwälte für Grundrechte entsprechende Musterschreiben vor. Diese werden im Folgenden wiedergegeben:

Musterschreiben an die Datenschutzbehörde

An die 

Datenschutzbehörde der Republik Österreich
Barichgasse 40-42
1030 Wien​​​​​​

…., am ……….

Per E-Mail [email protected]

Betrifft:

Beschwerde gegen die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens
wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung gem. § 1 Abs. 1 DSG

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben der nachfolgenden Absender

Gesundheitsdienst der Stadt Wien
Thomas-Klestil-Platz 8/2
1030 Wien,

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten
der Stadt Wien – KFA

Schlesingerplatz 5
A-1080 Wien

BVAEB Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
Eisenbahnen und Bergbau
Josefstädter Straße 80
1080 Wien

Österreichische Gesundheitskasse
Haidingergasse 1
1030 Wien

SVS Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen 
Wiedner Hauptstraße 84-86
1051 Wien

wurde ich zu einem Impftermin am ….. in ….(Ort)eingeladen – Schriftstück in Kopie anbei.

Es ergibt sich für mich der dringende Verdacht, dass dieser Einladung eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung meiner besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten (Art. 5, 6 und 9 DSGVO) zugrunde liegt, zumal § 750 ASVG nur dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, nicht aber Behörden oder Gebietskörperschaften das Recht zu entsprechenden Datenverarbeitungen und -verknüpfungen einräumt und auch § 21 des Gesundheitstelematikgesetzes keine Zugriffsberechtigung vorsieht. Ebenso liegt kein Anwendungsfall der § 8 und 10 DSG vor.

Ich beantrage daher, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gem. § 22 Abs. 4 DSG zu untersagen und gem. § 22 Abs. 5 DSG eine Geldbuße zu verhängen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

…..

Musterschreiben an die Absender der Einladung:

Ergeht an

Gesundheitsdienst der Stadt Wien
Thomas-Klestil-Platz 8/2
1030 Wien

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten
der Stadt Wien 
– KFA
Schlesingerplatz 5
1080 Wien

BVAEB Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
Eisenbahnen und Bergbau
Josefstädter Straße 80
1080 Wien

Österreichische Gesundheitskasse
Haidingergasse 1
1030 Wien

SVS Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen 
Wiedner Hauptstraße 84-86
1051 Wien

​…., am ……….

Betreff:Ihr Anschreiben: 

​​»Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!«

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Schreiben mit obigem Betreff erhalten, auf welchem Sie unter anderem durch Anführung Ihres Logos als Unterzeichner bzw. Absender geführt sind. Ich ersuche Sie höflich auf Basis Art. 15 DSGVO um Mitteilung, welche meine Person betreffenden Daten von Ihnen verarbeitet werden, mit Information zu:

– Verarbeitungszwecken
– Kategorie der personenbezogenen Daten
– Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen gegenüber Sie meine personenbezogenen Daten offengelegt haben oder noch offenlegen werden
– Dauer, für welche Sie meine personenbezogenen Daten zu speichern beabsichtigen.

Weiters gehe ich davon aus, dass mir ein Recht auf Berichtigung oder Löschung der auf meine Person bezogenen und von Ihnen verarbeiteten Daten bzw. auf Einschränkung der Verarbeitung oder aber eines Widerspruchsrechts gegen diese Bearbeitung zusteht. Über diesen Rechtsanspruch haben Sie mich entgegen entsprechender gesetzlicher Verpflichtung bislang nicht informiert. 

Unter einem ersuche ich Sie höflich, mir eine Kopie sämtlicher zu meiner Person bezogenen Daten, welche Gegenstand der Verarbeitung bei Ihnen sind, zu übermitteln.

Bitte senden Sie Ihre Antwort an meine oben angeführte Postanschrift. Dabei handelt es sich um jene Adresse, die Sie auch für Ihr oben erwähntes Anschreiben an mich verwendet haben. 

Ich darf abschließend festhalten, dass ich diese Anfrage insbesondere deshalb stelle, da ich doch erstaunt bin, dass Sie offensichtlich über Daten zu meiner Person verfügen und auf dieser Basis die Behauptung in den Raum stellen, dass ich nicht gegen COVID geimpft sei. Weiters überrascht Ihre »Impfaufforderung« auch deshalb, da Sie nicht über persönliche Gesundheitsdaten zu meiner Person verfügen, welche Sie in die Lage versetzen würden, zu beurteilen, ob eine (weitere) COVID-Impfung für mich geeignet und empfehlenswert ist oder aber ob Kontraindikationen bestehen. Sollten Sie über derartige Daten verfügen, verweise ich auf obige Ausführungen und erwarte die Übermittlung einer Kopie der von Ihnen diesbezüglich gesammelten und verarbeiteten Daten. 

Ich darf schließlich darauf hinweisen, dass Sie gemäßDSGVO verpflichtet sind, dieses Schreiben innerhalb eines Monats nach Eingang zu bearbeiten bzw. mir innert dieser Frist mitzuteilen, dass Sie weitere bis zu zwei Monate benötigen, um meine Anfrage zu beantworten. Sie sind im Übrigen ebenso verpflichtet, dieses Schreiben zu beantworten, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie auf diesen Antrag nicht eingehen müssen, auch eine diesbezügliche Information samt Begründung haben Sie mir gemäß DSGVO innerhalb eines Monats zukommen zu lassen.

Ich merke mir somit für den Eingang einer Rückantwort Ihrerseits den

[Fügen Sie hier ein Darum ein, das vom Tag des Versands gerechnet ein Monat in der Zukunft liegt]

vor. 

Mit freundlichen Grüßen

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